EK a.Gewerbebetrieb (Verrechnung)

13. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
hr3
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
EK a.Gewerbebetrieb (Verrechnung)

Hallo,
das FA hat am 28.11.2018 für 2006 (aufgrund eines noch offenen Einspruchs) die Einkünfte aus einer Beteiligung zu unseren Gunsten von 308€ auf 190€ korrigiert. Da jedoch tatsächlich ein Verlust von 190€ richtig gewesen wäre, habe ich erneut Einspruch eingelegt, wegen der immer noch fehlenden 380€. Daraufhin hat das FA erkannt, dass für eine weitere Beteiligung eine Korrektur vom 26.03.13 von 112€ auf 802€ noch nicht berücksichtigt wurde, die zu meinen Ungunsten aufgrund der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich ist.
Den zweiten Fall akzeptiere ich gerne, würde jedoch den ersten losgelöst davon sehen wollen.
Darf das FA diese beiden Dinge miteinander veknüpfen, zumal der Bescheid vom 28.11. ja nur aufgrund der Tatsache falsch ist, dass hier das Vorzeichen seitens des FA nicht korrekt behandelt wurde.

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7 Antworten
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#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4844 Beiträge, 1171x hilfreich)

Da Sie einen Einspruch eingelegt haben, kann der Gesamtfall aufgerollt werden (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO ).

Der Ansatz von Beteiligungseinkünften nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO wäre aber grundsätzlich unabhängig davon möglich, jenachdem wann die Einkünfte durch Bescheid gesondert festgestellt wurde. In Ihrem Fall dürfte jedoch insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten sein.

Ggf. verhindert nur eine Einspruchsrücknahme den Ansatz.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4844 Beiträge, 1171x hilfreich)

In dem Fall sind natürlich auch die übrigen mit dem Einspruch angefochtenen Punkte verloren.
Der Vorzeichenfehler ließe sich möglicherweise nach § 129 AO als offenbare Unrichtigkeit dennoch korrigieren.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
hr3
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Möglicherweise habe ich mich nicht ganz verständlich ausgedrückt.
Das die Korrektur des Gewinns von 112 auf 802 nicht mehr vorgenommen werden darf ist in meinem Sinne und möchte ich auch nicht anfechten.
Dass FA den Gewinn von 302 auf 190 korrigiert hat, ist meinem gültigen Einspruch zu verdanken. Leider wurde dabei nicht berücksichtigt, dass es sich tatsächlich nicht um einen Gewinn sondern um einen Verlust von 190 hätte handeln müssen, also noch mal 380€ zu meinen Gunsten. Diese würde ich gern haben, zumal in diesen Fall auch ca. 12 Jahre Erstattungszinsen darauf anfallen.
Das FA stellt sich auf den Standpunkt, dass nur beide oder keine Korrektur anzuwenden sind.
Das der erste Fall nicht korrigiert wurde, ist ein Versäumnis des FA, da dieser auf einer mir nicht bekannten Korrektur vom 26.03.13 beruht. Üblicherweise werden solche Korrekturen nach Steuerprüfungen von Betriebsfinanzamt der Beteiligung automatisch an das FA des Kommanditisten gemeldet und führen dort zu einem geänderten Bescheid. Habe ich diverse male auch nach vielen Jahren sowohl als Ersattung, meist jedoch als schmerzliche Nachzahlung erlebt.
Das der zweite Fall sich solange hingezogen hat und dann auch noch falsch behandelt wurde ist ebenfalls die Verantwortung des FA.
Das mit der offenbaren Unrichtigkeit könnte ein Ansatz sein.
Ändert diese Erläuterung etwas an ihrer Einschätzung.

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4844 Beiträge, 1171x hilfreich)

Zitat (von hr3):
Das FA stellt sich auf den Standpunkt, dass nur beide oder keine Korrektur anzuwenden sind.

und hat damit im Einspruchsverfahren Recht, wegen der oben zitierten Gesamtfallaufrollung. Wer den Fehler verschuldet hat, ist im Einspruchsverfahren irrelevant.

Zitat:
Ändert diese Erläuterung etwas an ihrer Einschätzung.

Nein, da ich den Sachverhalt richtig verstanden hatte.

Zu klären wären höchstens noch alle Bescheiddaten mit ggf. Änderungsvorschriften und festgesetzter Steuer wegen etwaigen Änderungsrahmen und die Frage, ob Punkte Ihres ursprünglichen Einspruchs noch offen sind.
Vermutlich bleibt es bei meiner Auffassung.
Fragen Sie das FA, ob eine Rücknahme des Einspruchs und ein Antrag auf Berichtigung zu einer anderen Beurteilung führen würde.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
und hat damit im Einspruchsverfahren Recht
Nicht nur im Einspruchsverfahren!

Ob der Einspruch zurück genommen wird oder nicht spielt grundsätzlich für den Ausgang keine Rolle!

Der Vorzeichenfehler ist eine typische offenbare Unrichtigkeit nach §129 AO , so dass auch bei Rücknahme des Einspruchs eine entsprechende Änderung von Amts wegen erfolgen müsste!

Für den Feststellungsbescheid vom 26.03.2013 ist bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, §171 Abs.10 AO , da die 2-jahres-Frist überschritten ist! Daran ändert zunächst auch die Gesamtaufrollung im Einspruchsverfahren nichts. ABER die Nichtberücksichtigung der entsprechenden Mitteilung stellt einen materiellen Fehler im Sinne des §177 Abs.2 AO dar, so dass dieser Fehler bis zur Höhe der Berichtigung zu Gunsten berichtigt werden kann.

Im Moment können Sie von Glück sagen, dass die nicht ausgewertete Berichtigung erst jetzt aufgefallen ist, den sonst wäre auch die erste "falsche" Berichtigung hinfällig!

taxpert

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#6
 Von 
hr3
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Heißt das jetzt, dass ich auf die ausschließliche Korrektur der einen Beteiligung von 190€ Gewinn zu 190€ Verlust (wegen offenbarer Unrichtigkeit) pochen kann und die Gewinnerhöhung der zweiten (wegen Festsetzungsverjährung) außen vor ist?

Daraus resultierende Frage: gilt eine 2-Jahres-Frist für Festsetzungsverjährung generell ab dem Datum der Steuerfestsetzung für die Beteiligungsgesellschaft unabhängig davon ob es sich um eine Änderung zu meinen Gunsten oder Ungunsten handelt. Teilweise werde ich von der Beteiligungsgesellschaft über solche Dinge garnicht oder zufällig erst Jahre später darüber informiert und kann diese nicht innerhalb der Frist vom FA einfordern, wenn dieses (was bei mir die Regel zu sein scheint) nicht von sich aus reagiert?

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#7
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von hr3):
Heißt das jetzt, dass ich auf die ausschließliche Korrektur der einen Beteiligung von 190€ Gewinn zu 190€ Verlust (wegen offenbarer Unrichtigkeit) pochen kann und die Gewinnerhöhung der zweiten (wegen Festsetzungsverjährung) außen vor ist?


Nein. Das heißt, dass von der eigentlich richtigen Änderung von 690 Euro zu Deinen Ungunsten nur 380 Euro einbezogen werden. Im Endeffekt ändert sich also nichts an der Steuerlast...

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