Sehr geehrte Forumsmitglieder,
ich bin im Jahr 2022 ins EU-Ausland verzogen (Spanien) und muss dementsprechend dieses Jahr noch ein letztes Mal meine ESt-Erklärung in Deutschland erstellen. Ich habe mich deshalb bei meinem Finanzamt informiert, wo ich aber m. M. n. falsch beraten wurde, was mir nach einer Internetrecherche klar geworden ist.
Hier ein paar Details zu meiner spezifischen Situation:
Ich war die ersten drei Monate in Deutschland wohnhaft und habe dort Einkünfte aus nicht-selbstständiger und selbstständiger Arbeit (im Rahmen einer Kleinunternehmertätigkeit) erzielt. Diese werde ich wie bisher immer im Hauptvordruck, der Anlage N und der Anlage S sowie mit einer separat einzureichenden EÜR angeben. Im April habe ich dann meinen Wohnsitz nach Spanien verlegt und meinen einzigen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und mich abgemeldet. In Spanien habe ich zunächst nur selbstständig gearbeitet und war dann ab Oktober zusätzlich auch wieder in einem nicht-selbstständigen Arbeitsverhältnis.
Beim Finanzamt wurde mir gesagt, dass ich deshalb die Anlage N-AUS auszufüllen hätte, was mir nach einer Durchsicht des Anhangs sowie einer Internetrecherche nicht korrekt erscheint. Vielmehr scheint es mir so, dass ich die Angaben, die sich auf Spanien beziehen, komplett im Anhang WA-ESt eintragen muss. Diesen Anhang hatte ich in den vorigen Jahren einzig dazu genutzt, um die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einnahmen meiner Ehefrau anzugeben, die nie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
Sind meine Annahmen bis hierhin korrekt oder muss ich tatsächlich Angaben im Anhang N-AUS oder womöglich sogar einem ganz anderen Anhang machen?
Des Weiteren bin ich mir nicht sicher, was ich, wenn meine obigen Annahmen korrekt waren, in Zeile 6 „Ausländische Einkünfte, die außerhalb der in den Zeilen 4 und / oder 5 genannten Zeiträume bezogen wurden und nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben" angeben muss: Summiere ich hier die spanischen Einkünfte von April bis Dezember sowohl aus nicht-selbstständiger als auch aus selbstständiger Arbeit oder muss ich die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit an andere Stelle angeben? Außerdem darf ich hier auch die Werbungskosten abziehen, wenn ich mich richtig informiert habe. Dies träfe meines Erachtens zum Beispiel auf die Kosten einer beruflichen Fortbildung zu, die auch in Spanien den zu versteuernden Gewinn aus selbstständiger Arbeit gemindert haben. Ist diese Annahme korrekt?
Und darf ich hier auch die Zahlungen an das spanische Sozialsystem (cuota de autónomos), die ich als Selbstständiger leisten muss (diese zahle ich zusätzlich zu den Sozialabgaben als nicht-selbstständiger Mitarbeiter, die direkt von meinem Bruttolohn abgezogen werden), hier von der Endsumme abziehen, da diese ebenso wie die Fortbildungskosten den hiesigen Regeln folgend den zu versteuernden Gewinn aus selbstständiger Arbeit in Spanien gemindert haben? Oder muss ich die Zahlungen an das spanische Sozialsystem (als Arbeitnehmer und als Selbstständiger) noch an einer anderen Stelle angeben.
Ich danken Ihnen recht herzlich im Voraus für Ihre Antworten auf meine doch recht spezifische Frage.
ESt-Erklärung Umzug ins Ausland (nicht-selbstständige & selbstständige Arbeit)
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?



ZitatBeim Finanzamt wurde mir gesagt, dass ich deshalb die Anlage N-AUS auszufüllen hätte, was mir nach einer Durchsicht des Anhangs sowie einer Internetrecherche nicht korrekt erscheint. Vielmehr scheint es mir so, dass ich die Angaben, die sich auf Spanien beziehen, komplett im Anhang WA-ESt eintragen muss. :
Das ist richtig.
ZitatSummiere ich hier die spanischen Einkünfte von April bis Dezember sowohl aus nicht-selbstständiger als auch aus selbstständiger Arbeit :
Richtig, wobei Einkünfte = Einnahmen abzgl. Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind.
ZitatUnd darf ich hier auch die Zahlungen an das spanische Sozialsystem (cuota de autónomos), die ich als Selbstständiger leisten muss (diese zahle ich zusätzlich zu den Sozialabgaben als nicht-selbstständiger Mitarbeiter, die direkt von meinem Bruttolohn abgezogen werden), hier von der Endsumme abziehen, :
Nein
Zitatda diese ebenso wie die Fortbildungskosten den hiesigen Regeln folgend den zu versteuernden Gewinn aus selbstständiger Arbeit in Spanien gemindert haben? :
Werbungskosten und Betriebsausgaben sind nach deutschen Regeln abzusetzen.
ZitatOder muss ich die Zahlungen an das spanische Sozialsystem (als Arbeitnehmer und als Selbstständiger) noch an einer anderen Stelle angeben. :
Nein, da diese Kosten gar nicht absetzbar sind.
Ich möchte mich ganz herzlich bei Ihnen bedanken! Mit Ihrer Antwort haben Sie mir sehr geholfen.
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Beim Ausfüllen in Elster unter Beachtung der von Ihnen genannten Hinweise, haben sich bei mir noch vier Folgefragen ergeben. Es scheint nämlich auch noch etwas nicht zu stimmen, da die unverbindliche Steuerberechnung nicht berechnet werden konnte mit dem Abbruch-Hinweis: „Anlage WA-ESt: Bei den weiteren Angaben und Anträgen schließen sich ausländische Einkünfte bei zeitweisem Wohnsitz im Ausland und ausländische Einkünften bei ganzjährigem Wohnsitz im Ausland gegenseitig aus."
Die ersten beiden beziehen sich dabei auf die Zeilen 11 der Anlage WA-ESt:
1. Im Feld „Summe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (gegebenenfalls 0) (Steuerpflichtige Person / Ehemann / Person A)": Muss ich hier den gleichen Wert eintragen wie schon in Zeile 6 oder bleibt der Wert hier „0", da ich in der Zeit, in der mein Wohnsitz noch in Deutschland lag, keine Einkünfte erzielt habe, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen?
2. Im Feld „Wohnsitzstaat (Steuerpflichtige Person / Ehemann / Person A)": Muss ich hier Deutschland oder Spanien angeben?
Eine weitere Frage habe ich nochmal zum Wert in Zeile 6 der Anlage WA-ESt:
3. Gehe ich recht in der Annahme, dass es sich hier um Bruttoeinkünfte handelt und ich die in Spanien gezahlte Einkommensteuer hier nicht abziehen kann? Soll ich das deutsche Finanzamt generell darüber informieren, was das Ergebnis meiner spanischen Einkommensteuererklärung war oder spielt das keine Rolle?
Die letzte Frage bezieht sich schließlich auf die Anlage „Versorgeaufwand" und hier auf das Blatt 4 „Beiträge zur ausländischen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung"
4. Könnte ich hier nicht die bezahlten Beiträge zum spanischen Sozialsystem, das vergleichbar zu den deutschen Sozialversicherungen (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung etc.) ist, angeben? Wahrscheinlich täusche ich mich mit dieser Annahme, da Sie ja gesagt haben:
ZitatNein, da diese Kosten gar nicht absetzbar sind. :
Ich bedanke mich erneut im Voraus für Ihre Antwort.
ZitatDie ersten beiden beziehen sich dabei auf die Zeilen 11 der Anlage WA-ESt: :
In die Zeilen 11 bis 13 ist nichts einzutragen, da der dort genannte Antrag nicht gestellt werden soll.
Zitat2. Im Feld „Wohnsitzstaat (Steuerpflichtige Person / Ehemann / Person A)": Muss ich hier Deutschland oder Spanien angeben? :
Zeile 20 und 21? Damit ist der ausländische Wohnsitz gemeint, also Spanien.
Zitat3. Gehe ich recht in der Annahme, dass es sich hier um Bruttoeinkünfte handelt und ich die in Spanien gezahlte Einkommensteuer hier nicht abziehen kann? :
Es handelt sich um Einkünfte, also Bruttoeinkünfte abzüglich Werbungskosten. Die spanische Steuer wird nicht berücksichtigt.
ZitatSoll ich das deutsche Finanzamt generell darüber informieren, was das Ergebnis meiner spanischen Einkommensteuererklärung war oder spielt das keine Rolle? :
Die Höhe der spanischen Steuer spielt keine Rolle. Sollte das Finanzamt Einkommensnachweise fordern, wäre neben Gehaltsabrechnungen natürlich auch der Steuerbescheid geeignet.
ZitatDie letzte Frage bezieht sich schließlich auf die Anlage „Versorgeaufwand" und hier auf das Blatt 4 „Beiträge zur ausländischen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung" :
4. Könnte ich hier nicht die bezahlten Beiträge zum spanischen Sozialsystem, das vergleichbar zu den deutschen Sozialversicherungen (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung etc.) ist, angeben? Wahrscheinlich täusche ich mich mit dieser Annahme, da Sie ja gesagt haben:
Ausländische Sozialabgaben sind nur unter engen Bedingungen steuerlich absetzbar. Hier scheitert es daran, dass sie im Zusammenhang mit in Deutschland steuerfreien Einnahmen geleistet wurden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Erneut vielen Dank für Ihre Hilfe und die Antworten auf meine Fragen.
ZitatZeile 20 und 21? Damit ist der ausländische Wohnsitz gemeint, also Spanien. :
Ich meinte hier tatsächlich die Zeile 11 im Abschnitt „Nur bei Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die beantragen, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden", da ich dort bisher immer die Informationen meiner Frau eingetragen habe, da sie seit unserer Hochzeit (Nutzung von Zusammenveranlagung und Ehegatten-Splitting) durchgängig im Ausland (Italien) wohnhaft und angestellt war. Ich war nicht sicher, ob ich nach dem Wegzug dort jetzt zusätzlich auch für mich Angaben machen muss.
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