EÜR - Absetzbarkeit des Arbeitszimmers HO-Pauschale bei halbjähriger Rechnungsstellung

21. Oktober 2025 Thema abonnieren
 Von 
Alanrecht123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
EÜR - Absetzbarkeit des Arbeitszimmers HO-Pauschale bei halbjähriger Rechnungsstellung

Hallo zusammen!

ich habe eine Frage zum Absetzung des Arbeitszimmers in der Steuererklärung bzw. der Homeoffice-Pauschale, konkret in der EÜR:

Ich bin selbstständig als Autor im Filmbereich tätig und nutze dafür ein häusliches Arbeitszimmer in welchem ich zu 90% tätig bin.
Gleichzeitig bin ich in einer Produktionsfirma angestellt, für die ich, wenn dann sporadisch, zu vielleicht 20% zuhause im Homeoffice tätig bin.

Nun hatte ich letztes Jahr den Fall, dass ich an einem selbstständigen Projekt im Zuge einer Projektförderung bzw. der Vorbereitung und des Antrags die ersten 8 Monate zunächst ohne Budget gearbeitet habe und dann nach erfolgreichem Zuschlag ab Sommer/ Herbst des Jahres entsprechende nachweisbare Einnahmen daraus hatte. Kann ich dennoch das Arbeitszimmer ganzjährig über die Pauschale absetzen (bzw. die Homeoffice-Pauschale voll ausnutzen), da ich gänzjährig daran gearbeitet habe? Oder muss ich, da ich nur über 4 Monate den entsprechenden Vertrag und Einkommensnachweis und die Einnahmen daraus habe, 8 Monate anteilig abziehen?
Es handelte sich um das einzige selbstständige Projekt in dem Jahr.

Zusatz:
Kann ich das Arbeitszimmer zusätzlich anteilig in der Anlage N wegen der parallelen abhängigen Beschäftigung absetzen? (Entsprechend der 20%, der dort geleisteten Tätigkeit)

Vielen Dank und liebe Grüße!

Alan




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49745 Beiträge, 17455x hilfreich)

Zitat (von Alanrecht123):
Kann ich dennoch das Arbeitszimmer ganzjährig über die Pauschale absetzen (bzw. die Homeoffice-Pauschale voll ausnutzen), da ich gänzjährig daran gearbeitet habe?

Ja, die HO-Pauschale aber nur für die Tage, an denen man tatsächlich im HO gearbeitet hat.

Zitat (von Alsnrecht):
Kann ich das Arbeitszimmer zusätzlich anteilig in der Anlage N wegen der parallelen abhängigen Beschäftigung absetzen? (Entsprechend der 20%, der dort geleisteten Tätigkeit)

Und die übrigen 80% für die Autorentätigkeit? Ja, das geht.

Nicht zulässig ist aber eine Absetzung von insgesamt >100%.


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#2
 Von 
Alanrecht123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke dir sehr! :-)

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