EX-Arbeitgeber verlangt Nachzahlung wegen falscher Steuernummer

1. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
MarcoTH
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
EX-Arbeitgeber verlangt Nachzahlung wegen falscher Steuernummer

Hallo liebes Forum,

mein Ex-Arbeitgeber hat mir 3 Monaten nachdem ich die Firma verlassen habe einen komischen Brief geschickt.
In diesem steht folgendes.

Zitat:
Das Finanzamt hat uns darauf aufmerksam gemacht das Sie mit der Steuerklasse 6 statt der 1 (wie angegeben) im Finanzamt gelistet werden da Sie im Mai 2021 einer zweiten Tätigkeit nachgegangen sind. Da dies mit uns so nicht vereinbart wurde und wir dadurch Mehr aufwand hatten, bitten wir sie um Rückzahlung der Mehr entstandenen Kosten von 456,07 EUR innerhalb von 14 Tagen. Ansonsten sehen wir uns gezwungen ein Inkasso Unternehmen einzuschalten.


Ähhm, Ich habe seit Oktober in einem Nebenjob (450 EUR) gearbeitet. Diesen habe ich zum Ende April 2021 gekündigt und zum 1. Mai 2021 einen anderen 450 EUR Job angenommen und jeweils immer die Steuerklasse 1 angegeben und die wurde durch den neuen Nebenjob auch belegt das dies richtig angemeldet wurde. Ebenso hatte ich meinem EX-Arbeitgeber vor Einstellung über den Nebenjob informiert. Was ich nicht mitgeteilt habe ist, dass ich von einem 450 EURO Job in den anderen gewechselt bin (was meines Erachtens auch nicht notwendig ist).

Jetzt meine Frage:


Darf der EX-Arbeitgeber so was überhaupt einfordern und ggf. ein Inkasso-Unternehmen beauftragen das Geld einzutreiben?
Ich vermute hier ein Fehler beim Finanzamt oder sogar bei dem EX-Arbeitgeber und kann das doch gar nicht beeinflussen.
Ebenso Habe ich den Vorgang per E-Mail und Fax gleich widersprochen aber das wurde direkt ignoriert und nun habe ich eine zweite (letzte) Aufforderung (14 Tage) bekommen.

Soll ich mir bei so einer Angelegenheit/Summe überhaupt einen Anwalt nehmen?

Danke im Voraus für eure Antworten.

MFG Marco

-- Editiert von MarcoTH am 01.09.2021 00:28

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57 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von MarcoTH):
zum 1. Mai 2021 einen anderen 450 EUR Job angenommen und jeweils immer die Steuerklasse 1 angegeben und die wurde durch den neuen Nebenjob auch belegt das dies richtig angemeldet wurde.


Das war natürlich ein schwerer Feler gleich aus zwei Gründen.

1. Damit war die Steuerklasse 1 blockiert und für der Hauptjob muss nach Steuerklasse 6 versteuert werden

2. Der Nebenjob wird steuerpflichtig weil man auf die Möglichkeit der Pauschalversteuerung verzichtet hat.

Zitat (von MarcoTH):
Ebenso hatte ich meinem EX-Arbeitgeber vor Einstellung über den Nebenjob informiert. Was ich nicht mitgeteilt habe ist, dass ich von einem 450 EURO Job in den anderen gewechselt bin (was meines Erachtens auch nicht notwendig ist).


Der AG konnte aber nicht damit rechnen, dass Du statt der Pauschalversteuerung für den Nebenjob die Steuerklasse 1 wählst.

Dass der AN eine für ihn selbst massiv nachteilige Entscheidung trifft, war für den AG überraschend.

Zitat (von MarcoTH):
Darf der EX-Arbeitgeber so was überhaupt einfordern und ggf. ein Inkasso-Unternehmen beauftragen das Geld einzutreiben?


Ja, er muss es sogar.

Zitat (von MarcoTH):
Ich vermute hier ein Fehler beim Finanzamt oder sogar bei dem EX-Arbeitgeber und kann das doch gar nicht beeinflussen.


Nein, den Fehler hast Du gemacht.

Zitat (von MarcoTH):
Soll ich mir bei so einer Angelegenheit/Summe überhaupt einen Anwalt nehmen?


Nein, es wäre besser, die Summe zu bezahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ergänzung:
Außerdem führt das Ganze dazu, dass Du für 2021 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist.

Ob das Geld in dem Rahmen wieder erstattet wird oder ob es dabei noch zu einer Nachzahlung kommt, hängt von Deiner gesamten Einkommenssituation in 2021 ab.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von MarcoTH):
wir dadurch Mehr aufwand hatten, bitten wir sie um Rückzahlung der Mehr entstandenen Kosten von 456,07 EUR
Zitat (von hh):
Nein, es wäre besser, die Summe zu bezahlen.
Falsch. Hier geht es um den Mehraufwand des AG. Da der AG monatlich per ELStAM prüfen muss, ob geänderte steuerliche Daten für den AN vorliegen, ist die Nutzung der falschen Steuerklasse eindeutig der Fehler des AG.

Allerdings enthebt das nicht den AN, die Steuerdifferenz zwischen Steuerklasse 1 und Steuerklasse 6 zu tragen, da in Klasse 6 keine Pausch- und keine Freibeiträge eingerechnet werden und die Abgaben damit höher sind.

Ob jetzt noch eine rückwärtige Änderung (erneute Ab/Anmeldung durch die beiden 450 Euro Job Arbeitgeber) möglich ist, möge man bei einem Experten prüfen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
und jeweils immer die Steuerklasse 1 angegeben
Soll das bedeuten, dass du bei beiden Minijobs die Steuerklasse 1 hattest? Das passt dann aber nicht ...

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MarcoTH
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal danke für eure Antworten, da ich hier doch ein paar unterschiedliche Meinungen lese einmal folgendes.

Minijob 1 (450 EUR) ging vom 1. Okt. 2021 bis 30.04.21
dann der wechsel in:
Minijob 2 (450 EUR) ab 03.05.2021 bis jetzt

Ich betreibe ja nicht beide Minijobs zur gleichen zeit, der Minijob 1 wurde doch vorher beendet.
Bei Minijob 2 wurde wieder ein neuer Vertrag mit Steuerklasse 1 gemacht, wo ist da das Problem?

Ich kann doch als AN garnichts anderes machen. Außerdem verstehe ich nicht wie man dann auf Steuerklasse 6 kommt nur weil man von ein Nebenjob in den anderen gewechselt hat.

Und was mich auch etwas verwirrt, darf der Ex-Arbeitgeber nach ca. 3 Monaten noch so was einfordern?

Danke :)

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#6
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
ob geänderte steuerliche Daten für den AN vorliegen, ist die Nutzung der falschen Steuerklasse eindeutig der Fehler des AG.


Ja, aber das kann auch mal 1 Monat verzögert sein, wenn wie oben geschildert der Nebenjob gewechselt wurde. Dann muss ja auch estmal der Nebenjob-AG melden.
Wir hatten auch mal, dass die Korrektur der St.Kl. wegen Heirat 2 Monat gedauert hat.

Andersrum würde der AN sicher auch gerne die zuviel abgezogene Steuer vom AG wieder haben wollen ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MarcoTH
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Ja, aber das kann auch mal 1 Monat verzögert sein, wenn wie oben geschildert der Nebenjob gewechselt wurde.

Also kann das bedeuten, dass der Minijob 2 angemeldet wurde, obwohl Minijob 1 noch nicht abgemeldet war?
Aber selbst wenn, wie kann ich das denn beeinflussen, bzw. was hätte ich denn da tun können?
Ich verstehe nur noch Bahnhof und das Finanzamt Berlin tel. zu erreichen ist echt eine Qual.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Falsch. Hier geht es um den Mehraufwand des AG.


Ich war davon ausgegangen, dass es sich um die Steuernachzahlung durch die falsch verwendete Steuerzahlung handelt. Den Arbeitsaufwand des AG muss man natürlich nicht bezahlen.

Aber das lässt sich leicht prüfen, wenn man das Bruttogehalt aus dem Hauptjob kennt.

Zitat (von MarcoTH):
Ich kann doch als AN garnichts anderes machen.


Doch klar. Du kannst das machen, was in so einer Situation das einzig sinnvolle ist, nämlich den Minijob nicht auf Steuerklasse, sondern pauschalversteuert auszuüben.

Zitat (von MarcoTH):
Außerdem verstehe ich nicht wie man dann auf Steuerklasse 6 kommt nur weil man von ein Nebenjob in den anderen gewechselt hat.


Der alte AG für den Minijob hat den Minijob wahrscheinlich von sich aus pauschal versteuert, weil das der Regelfall ist. Der neue AG hat sich mutmaßlich dagegen stumpf an Deine Angaben gehalten und den Minijob auf Steuerklasse 1 versteuert. Schließlich spart sich der neue AG dadurch 9€ pauschale Steuer im Monat.

Du solltest Dich auch dringend an den AG Deines neuen Minijobs wenden mit der Aufforderung, diesen auf Pauschalversteuerung umzustellen.

Schließlich darf nur ein Job auf Steuerklasse 1 ausgeübt werden. Ein zweiter Job muss auf Steuerklasse 6 ausgeübt werden. Wenn dann ein neuer Arbeitgeber sich nicht ausdrücklich als Zweitarbeitgebr in ElStAM anmeldet, dann bekommt er die Steuerklasse 1 und blockiert damit die Steuerklasse 1 für den bestehenden (Haupt-)Arbeitgeber.

Das Ganze hat auch noch den in so einer Situation den unangenehmen Nebeneffekt, dass am Ende auf den Minijob auch noch Steuern anfallen, man also gar nicht 450€ netto erhält. Das merkt man jedoch nicht sofort, sondern erst im Rahmen der Steuererklärung.

Zitat (von MarcoTH):
Und was mich auch etwas verwirrt, darf der Ex-Arbeitgeber nach ca. 3 Monaten noch so was einfordern?


Er darf das nicht nur, er muss sogar die Steuern nacherheben. Seinen eigenen Arbeitsaufwand darf er dagegen nicht in Rechnung stellen.

Wie sieht es denn aktuell aus?
Den Minijob hast Du immer noch? Hast Du auch einen neuen Hauptjob?
Nicht, dass das Problem noch größer ist.

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#9
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von hh):
Er darf das nicht nur, er muss sogar die Steuern nacherheben.
In diesem Fall nicht, §41c Abs.4 EStG, da ...
Zitat (von MarcoTH):
mein Ex-Arbeitgeber hat mir 3 Monaten nachdem ich die Firma verlassen habe


Sollte es bei der Nachforderung tatsächlich NICHT um die im Wege eines Haftungsbescheides beim Ex-AG FÜR @MarcoTH abgeführte LSt handeln, "droht" natürlich auch noch ein entsprechendes Schreiben des FA, da diese Steuer nicht erst im Rahmen der ESt-Erklärung nach gefordert werden kann.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Minijob 1 (450 EUR) ging vom 1. Okt. 2021 bis 30.04.21
dann der wechsel in:
Minijob 2 (450 EUR) ab 03.05.2021 bis jetzt
Und was ist mit deinem Hauptjob? Oder bist du selbstständig?

Und welchen von den beiden Minijobs meinst du, wenn du von Ex-Arbeitgeber sprichst? Also, wer will jetzt was von dir?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
In diesem Fall nicht, §41c Abs.4 EStG, da ...


Du hast natürlich recht und daher sind meine bisherigen Antworten in diesem Punkt falsch.

Wenn der AN sich weigert, die Steuer an den alten AG zu zahlen, dann muss er sie aber stattdessen an das Finanzamt zahlen, denn der § 41c Abs. 4 EStG lautet:

(4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil
1. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder
2. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat,
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt. § 42d bleibt unberührt.

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#12
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7140 Beiträge, 1495x hilfreich)

Zitat:
Also kann das bedeuten, dass der Minijob 2 angemeldet wurde, obwohl Minijob 1 noch nicht abgemeldet war?


Das wird sogar der Grund sein. Und dann wird es leider kompliziert

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#13
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von MarcoTH):
Also kann das bedeuten, dass der Minijob 2 angemeldet wurde, obwohl Minijob 1 noch nicht abgemeldet war?
Warum so kompliziert?

Zitat (von MarcoTH):
Ähhm, Ich habe seit Oktober in einem Nebenjob (450 EUR) gearbeitet. Diesen habe ich zum Ende April 2021 gekündigt und zum 1. Mai 2021 einen anderen 450 EUR Job angenommen und jeweils immer die Steuerklasse 1 angegeben und die wurde durch den neuen Nebenjob auch belegt das dies richtig angemeldet wurde.
Ich gehe mal davon aus, dass der erste AG des Nebenjob das als Minijob gesehen und pauschal versteuert hat. Der AG zum Mai hat sich an Deine Angaben gehalten und den Job mit Steuerklasse 1 angemeldet. Dementsprechend ist das damalige "Hauptarbeitsverhältnis" zum Mai mit Steuerklasse 6 zu versteuern gewesen.

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#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dementsprechend ist das damalige "Hauptarbeitsverhältnis" zum Mai mit Steuerklasse 6 zu versteuern gewesen.
Ob es das überhaupt gab ist ja unklar. Anfangs ist von "Nebenjob" die Rede, in #5 hört es sich aber so an, als ob die Minijobs die einzigen Arbeitsverhältnisse waren. :???:

Aber wenn es noch einen Hauptjob gab, dann wäre die Steuerklasse 1 doch besetzt gewesen ... :???:

In #4 war ich übrigens selbstverständlich davon ausgegangen, dass es auch noch einen Hauptjob gibt.

Stefan

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#15
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ob es das überhaupt gab ist ja unklar. Anfangs ist von "Nebenjob" die Rede, in #5 hört es sich aber so an, als ob die Minijobs die einzigen Arbeitsverhältnisse waren.
Für mich nicht. Im Eröffnungspost schreibt der TE von seinem ehemaligen Arbeitgeber und zwei Nebenjobs (einmal bis April, dann ab Mai).

Zitat (von reckoner):
Aber wenn es noch einen Hauptjob gab, dann wäre die Steuerklasse 1 doch besetzt gewesen ...
Ein "besetzt" gibt es nicht. Wenn ein AG einen AN mit der Steuerklasse 1 anmeldet, fällt ein vorher schon gemeldetes Arbeitsverhältnis automatisch in Klasse 6.

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#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn ein AG einen AN mit der Steuerklasse 1 anmeldet, fällt ein vorher schon gemeldetes Arbeitsverhältnis automatisch in Klasse 6.
Als ich sowas noch gemacht habe - lang ist es her* - ging das glaube ich nicht. Auf Steuerklasse 1 konnte man nur anmelden wenn es noch keinen Job auf 1 gab.

*da gab es noch Steuerkarten - war aber schon elektronisch

Zitat:
Für mich nicht. Im Eröffnungspost schreibt der TE von seinem ehemaligen Arbeitgeber und zwei Nebenjobs (einmal bis April, dann ab Mai).
Warum sollen wir da spekulieren? Eine klare Sachverhaltsschilderung war es jedenfalls nicht.

Stefan

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#17
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Warum sollen wir da spekulieren? Eine klare Sachverhaltsschilderung war es jedenfalls nicht.
Zitat (von MarcoTH):
Ich habe seit Oktober in einem Nebenjob (450 EUR) gearbeitet. Diesen habe ich zum Ende April 2021 gekündigt und zum 1. Mai 2021 einen anderen 450 EUR Job angenommen und jeweils immer die Steuerklasse 1 angegeben und die wurde durch den neuen Nebenjob auch belegt das dies richtig angemeldet wurde. Ebenso hatte ich meinem EX-Arbeitgeber vor Einstellung über den Nebenjob informiert. Was ich nicht mitgeteilt habe ist, dass ich von einem 450 EURO Job in den anderen gewechselt bin (was meines Erachtens auch nicht notwendig ist).

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
MarcoTH
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Warum sollen wir da spekulieren? Eine klare Sachverhaltsschilderung war es jedenfalls nicht.


Hallo Leute, bevor das hier irgendwie in die falsche richtung kippt.
Wartet einfach mal, ich habe auch Neuigkeiten und werde später noch genauere Details schreiben nur kann ich gerade nicht.

!!! Bitte wartet meinen nächsten Beitrag ab und dann sehen wir weiter. !!!

Großes Dankeschön an euch alle das Ihr mir so sehr versucht zu helfen :)

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo bostonxl,

was soll das Zitat? Wir können alle lesen.

Dort steht nicht sicher, ob es einen Hauptarbeitgeber gibt/gab. Und auch nicht wer mit "Ex" gemeint ist (der Ex-Minijob, oder der Hauptjob welcher vielleicht mittlerweile Ex ist).

Stefan

PS: Ja, ich warte.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
MarcoTH
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Warum sollen wir da spekulieren? Eine klare Sachverhaltsschilderung war es jedenfalls nicht.


So Leute,
ich habe gemerkt das ich mich wohl etwas komisch ausgedrückt habe und es dadurch zu Missverständnissen gekommen ist.
Hier nun noch mal eine Aufklärung die verständlich sein sollte.

Vollzeitjob (EX-Arbeitgeber) 01.04.21 bis 31.05.2021 (gekündigt)
Minijob 1 (450 EUR) 1.10.2020 bis 30.04.21 (gekündigt)
Minijob 2 (450 EUR) ab 03.05.2021 (aktuell)
Das heißt, der Wechsel von einem in den anderen MiniJob (450 EUR) war wärend des Vollzeitjob (Ex-Arbeitgeber) am 3. Mai
Aktuell bin ich gerade Arbeitssuchend.

* NEU (heute am 01.09.2021)
Ich bin heute in die Firma (Aktueller MiniJob 450 EUR ab 3. Mai) gefahren und habe mit der Buchaltung gesprochen.
Diese hat wiederum noch mit dem Steuerbüro gesprochen und gesagt das ich beim Finanzamt 100%ig als Pauschalversteuerung ohne Lohnsteuernummer registriert wurde und das auch das richtige vorgehen bei einem Minijob wäre. Ich werde das ganze noch mit dem finanzamt (Elster Online) ansprechen und fragen ob seitens des Finanzamtes soweit alles inordnung ist. Dann gebe ich euch noch mal bescheid. Dann muss ich nur noch entscheiden, wie und was ich meinem EX-Arbeitgeber dann für einen Brief schreibe und ob ich das ggf. durch einen Anwalt machen lasse.

So, ich hoffe wir sind dem ganzen ein Stück näher gekommen.

Grüße aus Berlin, Marco


-- Editiert von MarcoTH am 01.09.2021 20:32

-- Editiert von MarcoTH am 01.09.2021 20:33

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Also die Arbeitsverhältnisse exakt so wie ich es verstanden hatte.

Bzgl. Steuerberater: Irgendwas ist da trotzdem falsch. Ein Anruf beim Finanzamt sollte Klarheit verschaffen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von MarcoTH):
Diese hat wiederum noch mit dem Steuerbüro gesprochen und gesagt das ich beim Finanzamt 100%ig als Pauschalversteuerung ohne Lohnsteuernummer registriert wurde und das auch das richtige vorgehen bei einem Minijob wäre.


Dann trifft meine bisherige Vermutung nicht zu.

Zitat (von MarcoTH):
Ich werde das ganze noch mit dem finanzamt (Elster Online) ansprechen und fragen ob seitens des Finanzamtes soweit alles inordnung ist.


Das Finanzamt müsste auch sagen können, welcher AG die Steuerklasse 1 blockiert hat. Vielleicht ist ja auch beim Finanzamt ein Fehler passiert.

Über Elster-Online kannst Du eine Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ElStAM) anfordern. Die Auskunft enthält neben den Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch alle Abfragen, die in den letzten 24 Monaten durch Arbeitgeber erfolgt sind. Vielleicht schafft das Klarheit.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

das hört sich alles gut und richtig an. Nur passt dann die Info die dein Ex-Arbeitgeber vom Finanzamt bekommen hat nicht dazu.
Ich tippe darauf, dass irgendjemand einen Fehler gemacht hat, und das gilt es jetzt aufzuklären. Ein Anwalt ist dazu imho noch nicht nötig.

Eine Idee: Falls #15 letzter Absatz korrekt ist könnte es sein, dass dich dein jetziger Minijob-Arbeitgeber falsch angemeldet und dies sofort wieder korrigiert hat (nicht über Storno*, sondern mit einer Abmeldung). Im Ergebnis switcht die Steuerklasse 1 dann zu 6 - aber nicht wieder zurück.

*keine Ahnung, ob das bei Elstam überhaupt möglich ist, und was die Folgen sind

Dem Ex-Arbeitgeber würde ich mitteilen, dass nach deinen Informationen die Steuerklasse 1 korrekt war.
Soll der doch erstmal seine Forderung belegen (und mit diesem Beleg kannst du dann weiterarbeiten, etwa beim Finanzamt oder bei der angesprochenen Buchhaltung).

Falls du die 456 Euro übrig hast könntest du der Forderung auch einfach nachkommen, und dir das Geld nächstes Jahr via Steuererklärung zurückholen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Falls du die 456 Euro übrig hast könntest du der Forderung auch einfach nachkommen, und dir das Geld nächstes Jahr via Steuererklärung zurückholen.
Das ist Unsinn. Bitte mal richtig lesen.

Zitat (von MarcoTH):
wir dadurch Mehr aufwand hatten, bitten wir sie um Rückzahlung der Mehr entstandenen Kosten von 456,07 EUR innerhalb von 14 Tagen
Die 456 Euro sind keine steuerliche Nachzahlung. Die will der Ex-Arbeitgeber für zusätzlichen Aufwand. Und damit hat der AN auf keinen Fall was zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Die 456 Euro sind keine steuerliche Nachzahlung. Die will der Ex-Arbeitgeber für zusätzlichen Aufwand. Und damit hat der AN auf keinen Fall was zu tun.
Solange man den Text des Schreibens des Ex-AG als "richtig" unterstellt, bin ich vollkommen bei Dir!

Der Text selbst ist aber so abgefasst, dass erkenntlich ist, dass der/die Verfasser/in keinen blassen Schimmer von der Lohnbesteuerung hat. Von daher kann der Begriff "Aufwand" auch für einen zusätzlichen LSt-Abzug genutzt worden sein. Dazu würde passen, dass man eben wegen fehlender Kenntnis sich nicht auf §41c Abs.4 EStG berufen hat.

Ich persönlich kann mir eigentlich nichts vorstellen, was -außer LSt!- zu einer solchen Nachforderung seitens des Ex-AG führen kann. Statt zu widersprechen, hätte man vielleicht zunächst abklären sollen WOFÜR die Zahlung denn erfolgen soll! Das würde ich zunächst -ohne Anwalt!- schleunigst nachholen, denn erst dann machen weitere Schritte Sinn.

Schaltet man bereits jetzt einen Anwalt ein, läuft man Gefahr, dass zwei Dinge passieren:
1. Man bleibt, z.B. wenn es sich tatsächlich u nacherhobene LSt handelt, auf den Kosten sitzen,
2. Es gibt praktisch keinen RA -auch nicht Fachanwalt für Steuerrecht!- der sich mit LSt-Abzug auskennt!

Auch der Anruf beim FA ist nicht wirklich zielführend! Das Wohnsitz-FA bekommt ausschließlich Kenntnis über lst-liche Sachverhalte im Rahmen der vom ArbG übermittelten elektronischen LSt-Bescheinigungen! Es kann nicht "nachschauen" welcher ArbG wann mit welcher LSt-Klasse abgerechnet hat! Es hat also höchstens Informationen darüber, ob vom Ex-AG bereits eine oder auch eine berichtigte elektronische LSt-Bescheinigung vorliegt. Das kann man aber auch selber über den Belegabruf bei Elster.de erledigen.

Auch ein Anruf beim Betriebsstätten-FA des Ex-AG würde ins Leere laufen, denn dem Betriebsstätten-FA sind nur die Gesamtzahlungen der LSt des ArbG bekannt und nicht die auf die einzelnen Mitarbeiter entfallenden Summen. Außerdem greift hier natürlich das Steuergeheimnis, so dass man noch nicht einmal Auskunft bekäme, ob die Nachforderung ggf. auf einer Feststellung einer LSt-Prüfung durch das FA beruht.

Alles in allem führt wohl kein Gespräch, dass man am Besten in unaufgeregten und freundlichen Ton ohne Vorwürfe führen sollte, mit dem ehemaligen ArbG vorbei. Erst danach ist der Sachverhalt -hoffentlich!- so klar, dass man weiter entscheiden kann.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
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The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
MarcoTH
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich werde das ganze noch mit dem finanzamt (Elster Online) ansprechen und fragen ob seitens des Finanzamtes soweit alles inordnung ist.


Guten Morgen Leute.

Ich habe gerade mit dem Finanzamt telefoniert.
Mein aktueller Nebenjob (450 EUR) hatt mich am 03.05.21 erst mit Steuerklasse 1 angemeldet und es am selben Tag noch auf Pauschalversteuerung korrigiert. Die Dame vom Finanzamt sagt, das dies aber ausgereicht hat das der Hauptjob (EX-Arbeitgeber) auf Steuerklasse 6 umgeswitcht wurde. Ich habe die Buchhaltung von meinem aktuellen Nebenjob (450 EUR) noch nicht erreicht.

Jetzt fragt sich nur, wie gehts jetzt weiter?
Das selber zahlen und mir dann mittels Steuererklärung, mit nur einem teil zurückbekommen will ich nicht zumal ich gerade Arbeitsuchend bin und eh gerade ne Menge zahlen muss (Auto, Nebenkosten, Jahresabrechnungen Strom usw.).
Ob Mein aktueller Nebenjob (450 EUR) die Forderung übernimmt bezweifel ich, auch wenn die schuld sind.

Ich melde mich wenn ich die buchhaltung erreicht habe bzw. den Chef vom aktuellem Nebenjob

Zusatz:
Ich habe vom finanzamt auch erfahren das der EX-Arbeitgeber mich immernoch nicht abgemeldet hat.

-- Editiert von MarcoTH am 02.09.2021 09:40

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von MarcoTH):
Das selber zahlen und mir dann mittels Steuererklärung, mit nur einem teil zurückbekommen will ich nicht
Egal nach welcher Steuerklasse die LSt berechnet wird, die zu zahlende ESt ist immer dieselbe! Arbeitssuchend setze ich mit ALG I gleich, so dass sowieso eine Pflicht zur Abgabe besteht. Selbst wenn noch dieses Jahr ein neuer Job aufgenommen wird, wird es bei der ESt 2021 zu einer Erstattung kommen.

Zitat (von MarcoTH):
Ob Mein aktueller Nebenjob (450 EUR) die Forderung übernimmt bezweifel ich, auch wenn die schuld sind.
Da die zu viel einbehaltene LSt zu gefühlt 105,8% in 2022 erstattet wird, besteht keinerlei Rechtsanspruch gegen den ArbG. Man kann natürlich unter freundlichen Hinweis auf das "Verschulden" um einen entsprechenden Vorschuss oder Darlehen bitten.

Ebenso könnte man sich freundlich mit dem Ex-ArbG auseinander setzen, ob der die Zahlung bis zur Erstattung durch das FA in 2022 (oder zumindest bis man flüssig ist) gestundet wird.

Oder man wird sich das Geld bei Verwandten, Bekannten oder der Bank leihen müssen.

Steuernachforderung durch den Ex-ArbG handelt, ist es auf jeden Fall kein steuerliches Problem mehr.

taxpert

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The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Da die zu viel einbehaltene LSt zu gefühlt 105,8% in 2022 erstattet wird, besteht keinerlei Rechtsanspruch gegen den ArbG.
Es ist doch gar nicht zu "zu viel einbehaltener LST" gekommen. Der ehemalige AG (Hauptarbeitgeber) hat doch nach St Kl 1 abgerechnet und stellt jetzt fest, dass er eigentlich seit Mai nach St Kl 6 hätte abrechnen müssen.

Zitat (von MarcoTH):
Mein aktueller Nebenjob (450 EUR) hatt mich am 03.05.21 erst mit Steuerklasse 1 angemeldet und es am selben Tag noch auf Pauschalversteuerung korrigiert.
Damit ist also wie schon oben geschrieben genau der Fall eingetreten, dass mit der Anmeldung zur St Kl 1 der Hauptarbeitgeber auf St Kl 6 gesetzt wurde.

Eigentlich hätte der HauptAG dies schon im Mai bemerken müssen, da dieser monatlich per Elstam die steuerlichen Merkmaländerungen der Angestellten mitgeteilt bekommt. Er hat es wahrscheinlich jetzt erst bemerkt, als er die Beendigung des Arbeitsverhältnis in der Elstam-Datenbank vornehmen wollte. Damit konnte er Dich auch nicht abmelden.

Und dass der Nebenarbeitgeber selbstständig von St Kl1 auf Pauschalversteuerung ändert, führt eben nicht zur Korrektur der St Kl 6 beim Hauptarbeitgeber.

Ich zitiere mal:
Zitat (von https://www.haufe.de/personal/entgelt/elstam-verfahren-fuer-arbeitgeber-und-arbeitnehmer/unzutreffende-elstam-und-falschanmeldung-als-arbeitgeber_78_478932.html):

Meldet sich ein zweiter oder weiterer Arbeitgeber (Nebenarbeitgeber, Steuerklasse 6) unzutreffend als erster Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber) in der Elstam-Datenbank an, wird der bisherige tatsächliche Hauptarbeitgeber (Steuerklasse 1 bis 5) automatisch zum Nebenarbeitgeber und erhält mit der nächsten Änderungsliste die Steuerklasse VI zum Abruf bereitgestellt.

Um dieses Problem zu beheben, muss der tatsächliche Hauptarbeitgeber
- in einem ersten Schritt den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin unter Berücksichtigung des neu mitgeteilten Referenzdatums (aus der sogenannten Änderungsliste) zunächst rückwirkend als (vermeintlichen) Nebenarbeitgeber aus der Elstam-Datenbank abmelden und
- im zweiten Schritt (frühestens einen Tag nach dem ersten Schritt) eine erneute Anmeldung als Hauptarbeitgeber mit dem Referenzdatum des der Abmeldung folgenden Tagesdatums vornehmen.

Diese Vorgehensweise ist innerhalb der programmtechnisch vorgegebenen "Sechs-Wochen-Frist" unabhängig davon möglich, ob sich der irrtümlich unzutreffend angemeldete Hauptarbeitgeber bereits wieder abgemeldet hat oder nicht. Durch die erneute Anmeldung des tatsächlichen Hauptarbeitgebers wird der tatsächliche Nebenarbeitgeber automatisch zutreffend eingestuft, sodass dieser innerhalb der "Sechs-Wochen-Frist" nicht tätig werden muss.

Erfolgt die Korrektur der Falschanmeldung aber nach Ablauf der "Sechs-Wochen-Frist", muss zunächst der aktuelle Nebenarbeitgeber, der sich unzutreffend als Hauptarbeitgeber angemeldet hat, in einem ersten Schritt den Arbeitnehmer mit dem Datum der ursprünglichen Anmeldung (= Referenzdatum, für das Elstam als Hauptarbeitgeber abgerufen werden sollten) abmelden. In einem zweiten Schritt (frühestens einen Tag nach dem ersten Schritt) ist die erneute Anmeldung als Nebenarbeitgeber mit dem Referenzdatum des der Abmeldung folgenden Tages durchzuführen. Erst durch die erfolgte Abmeldung der irrtümlichen Hauptarbeitgebereigenschaft ist eine Neuanmeldung des tatsächlichen Hauptarbeitgebers mit Rückwirkung möglich.



-- Editiert von bostonxl am 02.09.2021 10:17

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#29
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Mein aktueller Nebenjob (450 EUR) hatt mich am 03.05.21 erst mit Steuerklasse 1 angemeldet und es am selben Tag noch auf Pauschalversteuerung korrigiert.
Volltreffer (ich mit meiner Idee in #23). :cheers:

Zitat:
Man kann natürlich unter freundlichen Hinweis auf das "Verschulden" um einen entsprechenden Vorschuss oder Darlehen bitten.
Imho gibt es sogar einen Anspruch darauf.

Zitat:
Ebenso könnte man sich freundlich mit dem Ex-ArbG auseinander setzen, ob der die Zahlung bis zur Erstattung durch das FA in 2022 (oder zumindest bis man flüssig ist) gestundet wird.
Das hingegen wäre reine Kulanz. Und wenn ich mir das Schreiben des Ex-Arbeitgebers so anschaue (Inkassoandrohung) denke ich, dass das nicht funktioniert.

Zitat:
Die 456 Euro sind keine steuerliche Nachzahlung. Die will der Ex-Arbeitgeber für zusätzlichen Aufwand. Und damit hat der AN auf keinen Fall was zu tun.
Was soll denn solcher Unsinn? Offensichtlich bist du nicht selbstständig, sonst wüsstest du was man so alles als "Aufwand" bezeichnet.
Und der TS würde auch kein Risiko eingehen, die Lohnabrechnung hat der Arbeitgeber grundsätzlich kostenlos zu erstellen, das betrifft auch Nachberechnungen u.ä. (wobei es hier ja sogar die Schuld der Lohnbuchhaltung war, sie hätte sich über die Steuerklassen informieren müssen).

Stefan


-- Editiert von reckoner am 02.09.2021 10:36

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#30
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Was soll denn solcher Unsinn? Offensichtlich bist du nicht selbstständig, sonst wüsstest du was man so alles als "Aufwand" bezeichnet.
Und der TS würde auch kein Risiko eingehen, die Lohnabrechnung hat der Arbeitgeber grundsätzlich kostenlos zu erstellen, das betrifft auch Nachberechnungen u.ä. (wobei es hier ja sogar die Schuld der Lohnbuchhaltung war, sie hätte sich über die Steuerklassen informieren müssen).
Unsinn??? Was hab ich denn geschrieben? Dass der AG dem AN dafür KEINEN Aufwand in Rechnung stellen darf. Weil es eben nicht das Problem des AN ist.

Und bzgl. Korrektur der St Kl ... siehe oben.

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