Eigenheimzulage bei Auszug?

13. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
wespe
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 14x hilfreich)
Eigenheimzulage bei Auszug?

Hallo, ich habe hier im Forum gelesen, dass man nur einen Tag im Jahr im eigenen Haus wohnen muß um die Eigenheimzulage zu bekommen. Wenn ich also im Januar ausziehe und das Haus dann verkauft werden soll, habe ich für das Jahr 06 noch Anspruch auf die Eigenheimzulage? Ist das richtig? und wo kann ich das genau nachlesen? Vielen Dank Wespe

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Miledy
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 47x hilfreich)

Änderungen während der Bezugszeit der Eigenheimzulage sind dem zuständigen Finanzamt sofort mitzuteilen. In Ihrem Fall gibt es dann für Januar noch EHZulage. Warum sollte es eine Förderung geben, wenn das geförderte Objekt gar nicht mehr vorhanden ist???

Miledy

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#2
 Von 
wespe
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo, wann es letztendlich verkauft wird kann man schlecht voraussagen. Es ist nur so, daß ich im Januar oder Februar an einen Auszug denke und ich hierzu einige Beiträge im Forum gelesen habe. Das man eine Änderung melden muß, weiß ich, das war auch nicht die Frage. Siehe: http://www.123recht.net/
forum_topic.asp?topic_id=44944 und http://www.123recht.net/
forum_topic.asp?topic_id=24849.
Ich will nichts haben was mir nicht zusteht aber auch nichts verschenken. Grüße Wespe

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#3
 Von 
Helmchen
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 7x hilfreich)

Eigenheimzulage gibts für das ganze Jahr. Ein Tage der Nutzung im Jahr reicht aus, um den Anspruch nach dem Eigenheimzulagegesetz zu erhalten. Der Jahresbetrag wird NICHT gezwölftelt.

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#4
 Von 
wespe
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo Helmchen, auch wenn das Haus irgendwann im laufe des Jahres verkauft wird? und wo gibt es dazu einen Gesetzestext, hab schon gegoogelt aber finde einfach nichts. Vielen Dank und viele Grüße Wespe

-- Editiert von wespe am 13.10.2005 16:55:04

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#5
 Von 
Helmchen
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 7x hilfreich)

Gem. § 4 Satz 1 EigZulG (Eigenheimzulagegesetz) besteht der Anspruch für Kalenderjahre in denen der Anspruchsberechtige die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Explizit ist im Gesetzestext "Kalenderjahr" angegeben und nicht "Kalendermonat".

Googeln bei solchen Sachverhalt bringt relativ wenig... ich arbeite seit 15 Jahren im Steuerbereich auf Finanzamtsseite und allein mit googeln ohne Studium findet man sicherlich keine Antwort.

Evtl. kann Dir auch ein Lohnsteuerhilfeverein vor Ort weiterhelfen oder aber die in den Finanzämter ausliegende Broschüre bzw. auch auf der Homepage vom BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als Download erhältlich.

-- Editiert von helmchen am 14.10.2005 13:25:46

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#6
 Von 
wespe
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo Helmchen, vielen Dank und liebe Grüße Wespe

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#7
 Von 
wespe
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo Helmchen, jetzt bin ich es noch mal. Ich habe § 4 diesen Satz gefunden:
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
wie kann man das genau verstehen? Mein Mann ist 2003 ausgezogen und wir haben für 2004 seinen Anteil gekürzt bekommen. Er hätte uns aber seinen Anteil überlassen, hätten wir dann doch Anspruch gehabt?, das versteh ich jetzt irgendwie nicht. Viele Grüße Wespe

-- Editiert von wespe am 14.10.2005 14:52:47

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