Eigentumswohnung - Steuererklärung Selbstnutzung vs. Kapitalanlage

15. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
mykoplasma
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 17x hilfreich)
Eigentumswohnung - Steuererklärung Selbstnutzung vs. Kapitalanlage

Hallo,

nach Kauf/Finanzierung einer ETW (kernsanierter Altbau) möchte ich nun die EStE für das entsprechende Jahr machen (2018). Die Wohnung war zur Selbstnutzung geplant, so haben wir es auch angegeben.
Der gesamte Bau ist jedoch nie fertig geworden und befindet sich nun in Rückabwicklung. Wir haben also nie darin gewohnt.

Ist es nun möglich die EStE im Sinne eines Kapitalanlegers anzufertigen?
Oder gibt es da Probleme?


Als Selbstnutzer kann man ja bekanntlich so gut wie gar nichts absetzen, dahingegen als Kapaitalanleger schon.
Auch wenn der Bau fertiggestellt worden wäre, hätten wir dann nicht auch noch unsere Pläne in Richtung Kapitalanlage/Vermierung ändern können, so dass eine Steuererklärung als Kapitalanleger möglich gewesen wäre?

Danke für Eure kompetenten Antworten

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4884 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von mykoplasma):
Auch wenn der Bau fertiggestellt worden wäre, hätten wir dann nicht auch noch unsere Pläne in Richtung Kapitalanlage/Vermierung ändern können, so dass eine Steuererklärung als Kapitalanleger möglich gewesen wäre?

Haben Sie aber nicht.

Sie fragen also, ob es zulässig wäre, durch bewusst falsche Angaben Steuern zu "sparen"?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
mykoplasma
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 17x hilfreich)

Es ist doch legitim seine Meinung bzw. Pläne zu ändern.
Vielleicht hätte ich noch erwähnen sollen, dass aufgrund einer Trennung sowieso niemand der Partner allein in die Wohnung gezogen wäre, so dass es auf eine Vermietung hinausgelaufen wäre. Daher sehe ich hier keinerlei Falschangaben.
Hier noch mal die Frage:
Ist es nun möglich die EStE im Sinne eines Kapitalanlegers anzufertigen, ohne dass es juristische Probleme gibt?

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4884 Beiträge, 1175x hilfreich)

Nein, da bei Leistungsbezug keine Vermietungsabsicht bestand.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat (von mykoplasma):
Ist es nun möglich die EStE im Sinne eines Kapitalanlegers anzufertigen, ohne dass es juristische Probleme gibt?


Womit könntest Du belegen, dass sich Deine Planung von Eigennutzung in Vermietungsabsicht geändert hat? Die reine Behauptung reicht nicht.

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#5
 Von 
mykoplasma
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 17x hilfreich)

Die Wohnung war geplant für meine Lebenspartnerin und mich. Durch die Trennung hat sich natürlich die Lebenssituation dahingehend geändert, dass niemand allein in eine 140-m²-Wohnung ziehen wollte. Somit lag die Option der Vermietung auf der Hand. Das wäre doch ein stichhaltiges Argument. Die Trennung ließe sich sicherlich auch objektiv nachweisen.
Seid ihr Euch sicher, dass so eine Konstellation nicht berücksichtigt werden würde?
Danke schon mal für das Feedback.

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#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2368 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von mykoplasma):
Die Wohnung war geplant für meine Lebenspartnerin und mich. Durch die Trennung hat sich natürlich die Lebenssituation dahingehend geändert, dass niemand allein in eine 140-m²-Wohnung ziehen wollte.
Das wäre zunächst tatsächlich eine Änderung der Verhältnisse, so dass ab diesem Zeitpunkt zumindest die Eigennutzung nicht mehr beabsichtigt war.

Aber ...

Zitat (von mykoplasma):
Der gesamte Bau ist jedoch nie fertig geworden und befindet sich nun in Rückabwicklung.
Es dürfte schwer fallen, ...

1. für einen begrenzten Zeitraum, in der das Objekt noch nicht einmal fertiggestellt war, Vermietungsabsicht nachzuweisen,

2. nachzuweisen, dass in dieser Zeit neben der Vermietungsabsicht auch Überschusserzielungsabsicht vorlag!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#7
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 736x hilfreich)

Zitat (von mykoplasma):
Seid ihr Euch sicher, dass so eine Konstellation nicht berücksichtigt werden würde?

So wie Du den Sachverhalt bisher geschildert hast, eindeutig ja.

Die Wohnung war zur Selbstnutzung gedacht. Ab dem Zeitpunkt der Trennung hätte man vielleicht in Richtung Vermietung gehen können. Aber da Du wohl keinerlei Anstrengungen in diese Richtung unternommen hast, wie z. B. Vergabe an einen Makler zur Mietersuche oder eigene Annoncen, geht hier nichts.
Zitat (von mykoplasma):
Durch die Trennung hat sich natürlich die Lebenssituation dahingehend geändert, dass niemand allein in eine 140-m²-Wohnung ziehen wollte. Somit lag die Option der Vermietung auf der Hand. Das wäre doch ein stichhaltiges Argument.

Das reicht nicht einmal ansatzweise ...

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#8
 Von 
mykoplasma
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 17x hilfreich)

Dadurch dass der Bau noch nicht fertiggestellt war bzw. die eventuelle Fertigstellung in weiter Ferne war, hat aber auch niemand der anderen Käufer (Kapitalanleger mit Vermietungsabsicht) schon die Initiative in Richtung Vermietung begonnen, da der Zeitpunkt einfach noch nicht da war.
Diese Kapitalanleger machen doch aber auch die Kosten steuerlich geltend.

Was hätte ich/wir konkret unternehmen sollen?
Wo bzw. in welchen Unterlagen ist die Nutzungsart (Eigennutzung oder Vermietung) konkret aufgeführt?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Wenn Du von vorneherein behauptet hättest, die Wohnung mit Vermietungsabsicht gekauft zu haben, würde die Sachlage wohl anders aussehen. Da Du aber dem Finanzamt bereits mitgeteilt hast, dass die Wohnung zur Eigennutzung angeschafft wurde, musst Du jetzt belegen, dass sich diese Absicht geändert hat.

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#10
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4884 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von mykoplasma):
Dadurch dass der Bau noch nicht fertiggestellt war bzw. die eventuelle Fertigstellung in weiter Ferne war, hat aber auch niemand der anderen Käufer (Kapitalanleger mit Vermietungsabsicht) schon die Initiative in Richtung Vermietung begonnen, da der Zeitpunkt einfach noch nicht da war.
Diese Kapitalanleger machen doch aber auch die Kosten steuerlich geltend.

Die vermieten aber zu 99% anschließend auch tatsächlich.

Sie sind in der Nachweispflicht und objektive Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Ihre Frage war, ob es zulässig wäre und die wurde übereinstimmend mit "Nein" beantworten.
Maximal wäre es ab Absichtsänderung möglich. Davor nicht. Behauptet man das dennoch, ist für mich der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

-- Editiert von User am 16. Dezember 2022 14:52

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#11
 Von 
mykoplasma
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 17x hilfreich)

Ok, würde also schwierig werden.
Danke für die Einschätzungen.

Aber noch mal, was hätten wir machen müssen ab der Trennung? Ist die Trennung nicht ein objektiver Hinweis, dass nun eine Vermietung ins Spiel kommen kann? Dass keiner von uns beiden allein in 140 m² zieht, liegt ja auf der Hand.
Und wie gesagt, die anderen Käufer der Wohnungen in dem Objekt haben aufgrund der langen Zeit bis zur anvisierten Fertigstellung auch noch keine Vermietungsinitiativen gezeigt/zeigen müssen.

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#12
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2368 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat:
dass nun eine Vermietung ins Spiel kommen kann
Eben KANN! Der Beweis des ersten Anscheins zeigt aber ein anderes Bild …
Zitat:
befindet sich nun in Rückabwicklung
Und „KANN" reicht nun einmal nicht aus!

taxpert

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The Beatles, Taxman

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