Eigentumswohnung Wiederverkauf (VK=EK) - trotzdem irgend eine Einkommensteuerpflicht?

23. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
AlexXYZ
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 7x hilfreich)
Eigentumswohnung Wiederverkauf (VK=EK) - trotzdem irgend eine Einkommensteuerpflicht?

Hallo!

Eine Frage zu folgender etwas skurilen Situation:

(Ohne jetzt auf die genauen Hintergründe einzugehen, da kompliziert, sprengt den Rahmen, und tut nichts zur Sache...)

- Person alleinstehend
- derzeit von (Erb-)Vermögen lebend
- derzeit ohne Arbeitsverhältnis
- wohnt selbst zur Miete
- es wird derzeit keine Steuererklärung abgegeben

Dann:
- ETW gekauft (Klein-Objekt, überschaubar...)
- leerstehend und unvermietet wieder verkauft (keine Vermietung, keine Selbstnutzung!)
- Verkaufspreis = Einkaufspreis

Besteht nach Abschluss überhaupt irgendeine Pflicht, steuerlich etwas zu unternehmen (Steuererklärung etc.)?
(Eine Spekulationssteuer sollte jedenfalls nicht anfallen, da kein Gewinn erziehlt wurde.)

Soweit "kurz und knackig..."

Danke!

MfG...

.

-- Editiert von AlexXYZ am 23.10.2019 08:29

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4839 Beiträge, 1171x hilfreich)

Wenn keine "Spekulationssteuer" anfällt, ist aufgrund der geschilderten Situation auch keine Steuererklärung abzugeben.
Es kann aber natürlich trotzdem zu Nachfragen des FA kommen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Eine Pflicht besteht nicht.

Bei Berücksichtigung der Anschaffungsnebenkosten (Notar- und Grundbuchgebühren, Grunderwerbsteuer) kann aber sogar ein Verlust entstanden sein. Wenn man einen steuerlichen Verlustvortrag geltend machen möchte, dann muss man dafür eine Steuererklärung abgeben. Wirklich Sinn macht das aber nur dann, wenn man in der Zukunft irgendwann Spekulationsgewinne erwartet.

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#3
 Von 
AlexXYZ
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo!

Danke. Genauso kurz und knapp wollte ich das nur nochmal aus einer weiteren Feder hören!

Unklar war eben auch, inwieweit Leerstand nun "Selbstnutzung" ist, im Bezug auf eventuelle Speku-Steuer - aber da das ganze ja sowieso "unter 2 Jahre" ist, stellt sich die Frage in meinen Augen ja gar nicht, und da VK=EK, noch ein 2. Mal nicht. Gut.

Abgesehen davon gibt es keine weiteren "Fallstricke"?
Ein (unwillentlicher) Steuerbetrug soll natürlich in jedem Fall verhindert werden.
(Das FA wird es in jedem Fall mitbekommen, allein wegen der Erwerbssteuer bei Kauf - und der Notar verlangt auch beim Verkauf die Steuernummer des nun VK. Eventuelle "Nachfragen" sind ja nicht das Problem denke ich.)

@hh:
Ja, ein Verlust durch die ursprünglichen Kaufnebenkosten, sowie die (kurzzeitigen) Betriebsnebenkosten/Hausgeld) ist (logischerweise) bei genannten Umständen vorhanden.

Okay, Danke!

MfG...

-- Editiert von AlexXYZ am 23.10.2019 16:10

-- Editiert von AlexXYZ am 23.10.2019 16:11

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zitat:
Unklar war eben auch, inwieweit Leerstand nun "Selbstnutzung" ist, im Bezug auf eventuelle Speku-Steuer


Leerstand ist keine Selbstnutzung.

Zitat:
aber da das ganze ja sowieso "unter 2 Jahre" ist, stellt sich die Frage in meinen Augen ja gar nicht,


Doch, auch eine sehr kurze Selbstnutzung wäre relevant, wenn sie die komplette Zeit zwischen Kauf und Verkauf bestanden hätte.

Zitat:
Ja, ein Verlust durch die ursprünglichen Kaufnebenkosten, sowie die (kurzzeitigen) Betriebsnebenkosten/Hausgeld) ist (logischerweise) bei genannten Umständen vorhanden.


Wenn man einen Verlust nicht erklärt ist das natürlich keine Steuerhinterziehung.

Ob die Person freiwillig eine Steuererklärung abgeben möchte um den Verlust feststellen zu lassen, muss sie für sich selbst entscheiden. Dann müsste man aber jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben um den Verlustvortrag so lange aufrecht zu erhalten, bis ein Spekulationsgewinn gegengerechnet werden kann.

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