Eigentumswohnung an Sohn (fast) unentgeltlich vermieten

8. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
grafisma
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)
Eigentumswohnung an Sohn (fast) unentgeltlich vermieten

Hallo! Mein Vater hat eine 70 qm Wohnung in München, die bis 2020 für 1000 Euro + 350 Euro Nebenkosten vermietet war. Er hat Eigenbedarf für seinen Sohn gemeldet, der Mieter ist dann schweren Herzens ausgezogen, da es für München doch eine günstige Miete war.
Der Sohn wohnt nun in der Wohnung, er zahlt 50 Euro Miete + 350 Euro Nebenkosten.
Meine Frage: Ist das zulässig, oder wird er Probleme mit dem Finanzamt bekommen?
Zudem behauptet der Vater, dass er mit dieser "günstigen" Vermietung an den Sohn Steuern sparen kann....




-- Editiert von Moderator topic am 08.06.2022 13:37

-- Thema wurde verschoben am 08.06.2022 13:37

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31940 Beiträge, 5625x hilfreich)

Zitat (von grafisma):
Ist das zulässig, oder wird er Probleme mit dem Finanzamt bekommen?
Das Finanzamt weiß, dass bei Vermietung/Verpachtung an Verwandte Steuern gespart werden können.
Allerdings gibt es dazu Regeln, die der Vater beherzigen sollte.

Da es nur dich interessiert, einfach mal googeln?

- Verlangt der Vermieter weniger als 50% der ortsüblichen Vergleichsmiete, können die Werbungskosten nur anteilig steuerlich geltend gemacht werden.
- Wer seinen Mieter kostenlos in der Wohnung wohnen lässt, kann gar keine Werbungskosten von der Steuer absetzen.
- Zulässig ist solch eine preiswerte Vermietung.

Das sind übrigens Fragen zu Steuerrecht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat (von grafisma):
Meine Frage: Ist das zulässig, oder wird er Probleme mit dem Finanzamt bekommen?


Ob der Vater Miete nimmt und wenn ja in welcher Höhe ist alleine Sache des Vaters.

Zitat (von grafisma):
Zudem behauptet der Vater, dass er mit dieser "günstigen" Vermietung an den Sohn Steuern sparen kann....


Das möchte ich bezweifeln.

Zitat (von Anami):
Verlangt der Vermieter weniger als 50% der ortsüblichen Vergleichsmiete, können die Werbungskosten nur anteilig steuerlich geltend gemacht werden.


Und zwischen 50% und 66% kommt es auf die genauen Umstände an.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Zudem behauptet der Vater, dass er mit dieser "günstigen" Vermietung an den Sohn Steuern sparen kann.... Weniger Einnahmen bedeuten weniger Steuern - aber "sparen" ist dann doch was anderes. Sonst könnte er die ETW auch einfach verschenken - dann hat er gar keine steuerpflichtigen Einnahmen mehr daraus...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von grafisma):
Zudem behauptet der Vater, dass er mit dieser "günstigen" Vermietung an den Sohn Steuern sparen kann....
Ich vermute, der Vater möchte die Überlassung der Wohnung als Unterstützung eines Bedürftigen angeben. Richtig?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
der Vater möchte die Überlassung der Wohnung als Unterstützung eines Bedürftigen angeben. Richtig?


Eine 70qm-Wohnung mit einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 1.350€? Wohl kaum!

Wenn der Vater auch noch auch die 50€ verzichtet, dann zahlt er für die Wohnung keine Einkommensteuer mehr und kann sich sogar die Angabe der Wohnung in der Steuererklärung sparen.

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