Ein paar Fragen zur Steuererklärung

8. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)
Ein paar Fragen zur Steuererklärung

Hallo zusammen,

ich sitze an den Steuererklärungen für 2017 und 2018 und habe ein paar Fragen hierzu.

Auswärtstätigkeiten

Für meinen Arbeitgeber habe ich in den beiden Steuerjahren viele Auswärtstätigkeiten übernommen. Interessant ist, dass ich meines Erachtens sämtliche Kosten (Kilometerpauschale mit eigenem PKW, Verpflegungspauschale abzgl. vom AG übernommener Verpflegung) vollständig zurückerhalten habe. Im Jahr 2017 ist dies überhaupt nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt. Im Jahr 2018 ist ein Betrag vermerkt, der exakt den Reisekosten aus 2017 entspricht. Kann es sein, dass die Reisekosten um ein Jahr zeitversetzt in der LSt-Bescheinigung auftauchen? Ich würde die Kosten gern in dem Jahr angeben, in welchem sie mir tatsächlich entstanden sind.

Handwerkerleistungen

Es bestand in beiden Jahren ein ganzjähriger gemeinsamer Haushalt mit meiner Freundin. Diese hat es in ihrer Steuererklärung allerdings versäumt, Handwerkerleistungen anzugeben. Ich habe nun gelesen, dass der Höchstbetrag nach § 35a Abs. 3 EStG auf Antrag mit 100% bei mir berücksichtigt werden kann. Wie hat der Antrag auszusehen? Genügt ein Hinweis in der Anlage der Steuererklärung, bedarf es hier einer zusätzlichen Erklärung meiner Freundin (ihre Steuererklärung liegt dem Finanzamt ja bereits vor) oder gar eines förmlichen Antrags?

Anlage SO

Ich habe für einen Verein, in dem ich viele Leute kenne, eine kleine Feier inkl. Musik organisiert, wofür ich eine Aufwandsentschädigung/Entlohnung i.H.v. 260,- Euro erhalten habe. Damit der Verein "safe" ist, habe ich ihm eine Rechnung geschrieben, auf der ich gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweise. Nun möchte ich diese Einnahme in meiner Steuererklärung angeben. Bin ich auf Anlage SO richtig? Darf ich die Kosten für die Anfahrt zum Ort der Feier in Abzug bringen?

Danke und Gruß!

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Darf ich die Kosten für die Anfahrt zum Ort der Feier in Abzug bringen?
Ja, darfst du, und damit kommst du doch sicher unter 256 Euro. Fazit: Steuerfrei, gib es gar nicht an (ein kleiner Hinweis, dass es diese Einnahme gab und das sie unter der Freigrenze lag kann aber Nachfragen vermeiden).

Zitat:
2. wer hat überwiesen, auf wen laufen die Rechnungen?
Beides ist unbedeutend.
Und der Antrag ist in der Einkommensteuererklärung zu stellen, es gibt doch extra Felder dafür (wer ist Mitbewohner, und wie viel Prozent).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Zitat:
Darf ich die Kosten für die Anfahrt zum Ort der Feier in Abzug bringen?
Ja, darfst du, und damit kommst du doch sicher unter 256 Euro. Fazit: Steuerfrei, gib es gar nicht an (ein kleiner Hinweis, dass es diese Einnahme gab und das sie unter der Freigrenze lag kann aber Nachfragen vermeiden).


OK. Was unterscheidet denn einen Hinweis von einem Eintrag in der Anlage SO? Habe es mal in Elster ausprobiert, Einnahmen abzgl. Fahrtkosten liegen unter 256 Euro und haben keinen Einfluss auf die Erstattung.

Mit weiteren Einnahmen dieser Art rechne ich in Zukunft nicht. Macht die Anlage SO also mehr Sinn, wenn dies nun häufiger vorkommt?

Nochmals vielen Dank und Gruß!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4886 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von Steve34):
Macht die Anlage SO also mehr Sinn, wenn dies nun häufiger vorkommt?

Nein, dann ist es gewerblich und gehört in die Anlage G.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
1. abwarten, was FA macht - und/oder schon mal beim Arbeitgeber nachfragen, warum 2018 die Reisekosten 2017 vermerkt sind!


Ich habe noch einmal alles nachgerechnet, ich habe von meinem AG die korrekten Beträge erstattet bekommen. Durch den Verzug erhalte ich ja jetzt im ersten Jahr viel zu viel zurück, hingegen wird es sich im letzten Jahr der Auswärtstätigkeit negativ auswirken. Kann es unter diesem Umstand cleverer sein, das Thema ganz herauszulassen?

Oder anders gefragt: Kann es mir irgendwie nachteilig ausgelegt werden, dass sich alles um ein Jahr verzögert, oder ist das ein "Abrechnungs-Thema" meines AG? Ich werde es dort auf jeden Fall mal ansprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
OK. Was unterscheidet denn einen Hinweis von einem Eintrag in der Anlage SO?
Imho gar nichts.
Ich handhabe es auch immer so, dass ich in der Anlage SO alles angebe obwohl ich unter der Freigrenze bleibe (mach ich wegen der Kontrollmitteilungen die da kommen könnten).

Bei mir sind das übrigens meist Prämien und Provisionen (etwa für Freundschaftwerbungen oder Depotüberträge), und ich achte sehr genau darauf, dass es weniger als 256 Euro sind (nehmen wir an es wären aus Versehen mal 270 Euro, dann müsste ich für diese 15 Euro zuviel vielleicht 100 Euro mehr Steuern zahlen, ein sehr schlechtes Geschäft).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.855 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen