Einkommenssteuer - Lehrmittel und Materialien Studium

9. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
lara194
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Einkommenssteuer - Lehrmittel und Materialien Studium

Hallo,

ich habe schon ein wenig im Internet gesucht, aber leider scheint mir die Frage etwas speziell. Ich habe letztes Jahr mein Studium beendet und im August zu Arbeiten begonnen. Ich würde nun gern meine Steuererklärung in Angriff nehmen, habe aber noch eine Frage:

Während des Studiums sind eine Menge Kosten angefallen (Lehrmittel, Materialien). Lassen sich diese von der Steuer absetzen? Im ersten Jahr oder in mehreren Jahren?

Und: welches Finanzamt ist zuständig für mich? Ich bin im Oktober in eine andere Stadt gezogen.

Vielen Dank für die evtl. Hilfe!

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 346x hilfreich)

Zuständig ist das Finanzamt bei dem Du wohnst zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung.

Bezüglich Deiner Studienkosten musst Du mit mehr Infos rauskommen.

Was hast Du studiert?
Was arbeitest Du jetzt?

Unter Umständen kannst Du Deine bisher noch nicht deklarierten Studienkosten auch für die Vorjahre noch feststellen lassen und gegebenenfalls in das Jahr 2006 als Verlustvortrag berücksichtigen lassen.

Daneben scheinst Du eventuell eine doppelte Haushaltsführung ansetzen zu können.

Könnte ein echter Geldsegen werden.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47466 Beiträge, 16804x hilfreich)

Kosten, die im Jahr 2006 für das Studium angefallen sind, sind bis zu einer Höhe von 4.000€ als Sonderausgaben in der Steuererklärung 2006 absetzbar.

Zuständig für Dich ist das Finanzamt Deines jetzigen Wohnortes.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47466 Beiträge, 16804x hilfreich)

@Becksgold
Was hast Du studiert?
Was arbeitest Du jetzt?


Bei einem Erststudium spielt das keine Rolle.

Daneben scheinst Du eventuell eine doppelte Haushaltsführung ansetzen zu können.

Das ist ggfls. bis zum Zeitpunkt des Umzugs möglich, wenn sie denn vorgelegen hat, was ich nicht direkt aus der Frage erkennen kann. Auf jeden Fall hat ein Umzug stattgefunden, daher sind wohl Umzugskosten absetzbar einschließlich einer Pauschale dafür.

Beides muss aber beruflich bedingt sein, so dass man zur abschließenden Beurteilung wissen müsste, wie die genauen Verhältnisse waren.

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#4
 Von 
lara194
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Schon einmal danke für die Antworten!

Also: Ich bin aufgrund des Job in eine andere Stadt gezogen. Eine doppelte Haushaltsführung hatte ich nicht, das ging alles nahtlos ineinander über.

Was ist mit Kosten aus den vorhergehenden Studienjahren? In meinem Fall 2001 - 2005? Lohnsteuer habe ich in der Zeit nicht bezahlt.

DANKE!

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#5
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 72x hilfreich)

Zu dem Thema Erststudium ist es aber glaube ich so, dass diese Rechtslage erst ab 2004 gilt.

Man könnte also in Erwägung ziehen, für die früheren Jahre in der Tat noch einen Verlustvortragsbescheid zu bekommen, denn die Verjährungsfrist für ein VV-Bescheid sind wohl nicht eindeutig geregelt.

Dafür leg ich meine Hand aber nicht ins Feuer, hörte ich nur mal bei einem Vortrag von noch schlaueren Leuten :-)

-----------------
"Schtreicher, Mönchengladbach"

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47466 Beiträge, 16804x hilfreich)

denn die Verjährungsfrist für ein VV-Bescheid sind wohl nicht eindeutig geregelt.

Das hat der Gesetzgeber inzwischen in 2006 auch geändert und damit schnell auf ein anders lautendes Urteil des BFH reagiert.

Es ist inzwischen eindeutig geregelt und zwar so, dass so ein Verlustvortrag nicht mehr möglich ist.

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#7
 Von 
oerdiz.
Status:
Praktikant
(564 Beiträge, 133x hilfreich)

Das sehe ich nicht so. Die Finanzämter wurden angwiesen solche Anträge auf Verlustfeststellung für 2003 und davor (es darf für diese Jahre noch kein ESt-Bescheid ergangen sein) erstmal liegen zu lassen, bis eindeutige Anweisungen der obersten Dienstbehörden kommen.

Eine Gesetzesänderung, die eine Verlustfeststellung auch für zurückliegende Jahre verbietet, ist mir nicht bekannt, soweit man sich innerhalb der Festsetzungsfrist befindet.

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#8
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 346x hilfreich)

Kosten für ein Erststudium sind bis VZ 2003 eindeutig Werbungskosten. Die Frist für die Verlustfeststellung endet am 31.12.2007.

Kosten für das Erststudium sind bei Vorhandensein eines Dienstverhältnisses ebenfalls Werbungskosten und somit feststellbar.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47466 Beiträge, 16804x hilfreich)

Durch die Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 18.12.2006 ist das jetzt nicht mehr möglich. Die Verlustfeststellung ist damit nur noch innerhalb eines 2-Jahreszeitraumes für die Antragsveranlagung möglich.

Die BFH-Urteile vom 21.09.2006 (VI R 47/05 und VI R 52/04 ) sind somit hinfällig.

In Verbindung mit § 52 Abs. 55j EStG gilt diese Änderung unbegrenzt rückwirkend. Studienkosten für bereits vergangene Veranlagungszeiträume vor 2004 können daher nicht mehr geltend gemacht werden. Wenn man die entsprechenden Verluste damals gleich hätte feststellen lassen, dann wäre das gegangen.

Kosten für ein Erststudium sind nur dann Werbungskosten, wenn diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Das Vorhandensein eines Dienstverhältnisses reicht nicht. (§ 12 Nr. 5 EStG )

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#10
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

@hh hat (wie immer :grins: ) recht.

Des weiteren ist eine Bescheingung des AG notwenidg aus welcher hervorgeht, dass das Studium für die berufl. Tätigkeit notwendig bzw. gewünscht ist.

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#11
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 346x hilfreich)

Also der § 52 Abs. 55j EStG stellt doch eine echten Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot da.

Hoffentlich kriege ich einen solchen Fall, das klage ich durch.

Nach dem Rechtsstand hat hh wirklich recht. Ich revidiere meine Aussage.

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#12
 Von 
oerdiz.
Status:
Praktikant
(564 Beiträge, 133x hilfreich)

Moment mal, es geht hier nicht um den § 46.

Diese vom Gesetzgeber geschlossene Lücke des Gesetzes bezieht sich lediglich auf eine Veranlagungspflicht, wenn neben Arbeitslohn noch negative Einkünfte von mehr als 410 Euro vorhanden waren. Das steh im Zusammenhang mit der Zweijahresfrist. Es wollte jemand mit Arbeitslohn und Verlusten aus V+V von 500 Euro nun pflichtveranlagt werden. Ja sagte der BFH. Der Gesetzgeber hat dieses Urteil jedoch schlauerweise erst nach Rechtskraft des Jahressteuergesetzes mit Rückwirkung im Bundessteuerblatt II veröffentlicht, so dass es quasi nicht mehr anzuwenden ist.

Was bei den Studenten maßgeben ist, ist ein ganz anderes Urteil, nämlich, dass der BFH gesagt hat, dass eine Verlustfeststellung nicht an eine Einkommensteuerveranlagung gebunden ist.

Wie ich schon bereits geschrieben habe, weiß ich aus guter Quelle, dass diese Sachen noch ruhen beim Finanzamt.

-- Editiert von oerdiz1 am 10.05.2007 23:18:57

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47466 Beiträge, 16804x hilfreich)

@murgab
hh hat (wie immer ) recht.

Wie man an der Antwort von oerdiz1 sieht, gibt es auch andere Meinungen, die durchaus fundiert sind.

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#14
 Von 
Schtreicher
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 72x hilfreich)

Interessante Diskussion, die ich da angezettelt habe. Auch wenn hh in 99,99 Prozent der Fälle richtig liegt, schliesse ich mich heute mal oerdiz an. Vor allem, weil der Dozent, bei dem ich das bei einer Fachveranstaltung hörte, und daher hier mal angemerkt habe, wirklich ein fähiger Mann ist.



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"Schtreicher, Mönchengladbach"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 346x hilfreich)

Die Steuerberaterkammer Nordbaden teilt mit:
(Stand April 2007)


Bei nachträglicher Verlustfeststellung gilt die Festsetzungsfrist von 4 Jahren, d.h. für 2003 endet diese am 31.12.2007. => Vorweggenommene Werbungskosten können berücksichtigt werden.

Daneben sind auch Kosten für ein Erststudium vorweggenommene Werbungskosten wenn es direkt nach dem Abitur gestartet wurde. BFH v. 20.07.2006 VI R 26/05


So läufts.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
lara194
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey, ich bin ja sehr begeistert, was hier für eine rege Diskussion entfacht und ich habe versucht alles zu verstehen...

Dennoch muss ich leider noch einmal nachfragen.

Verlustvortragsbescheid? Muss ich diesen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung einreichen? "Ab wann" lohnt sich ein solcher Antrag?

Um eine Umzugspauschale geltend zu machen, brauch ich dafür auch eine Bescheinigung des AG? Wie hoch ist diese Pauschale?

DANKE!

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 346x hilfreich)

Du kannst deine Studienkosten des Jahres 2003 noch feststellen lassen durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2003, das lohnt sich immer.

Fahrtkosten jeden Tag mit 0,30€ pro gefahrenen KM nicht vergessen. Auch bei Fahrten zu Lerngruppen kommt was bei rum.
PC und Laptop mit 1/3 der Anschaffungskosten berücksichtigen, Bücher, Büromaterial etc.

Auf die Umzugskostenpauschale gibts meines Erachtens keinen Rechtsanspruch. Das ist vom goodwill des Sachbearbeiters abhängig

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47466 Beiträge, 16804x hilfreich)

Ich gehe davon aus und das lässt auch oerdiz durchblicken, dass diese Fallkonstellation wohl erst noch vom BFH entschieden werden muss.

Die Fragestellerin sollte sich daher nicht wundern, wenn das Finanzamt der gleichen Auffassung ist, wie ich. Die Auffassung von oerdiz1 ist aber nicht von der Hand zu weisen. Wenn der Verlustvortrag für das Jahr 2003 vom Finanzamt nicht anerkannt wird, dann kannst Du Dich ja noch wieder melden.

Die Umzugskostenpauschale für sonstige Auslagen beträgt 561€ für Ledige. Darauf hat man einen Rechtsanspruch. Spezielle Auslagen, wie Maklergebühr, Transportkosten, Reise- und Fahrtkosten, doppelte Mietkosten usw. kann man noch zusätzlich geltend machen. Mehr dazu hier:
http://www.valuenet.de/php/ratContent.php?objid=571304&next=0&type=&from=&name=einleitung

Eine spezielle Bescheinigung ist dafür nicht erforderlich, wenn auf der Hand liegt, dass der Umzug stattgefunden hat und dass er beruflich veranlasst wurde. Ein Umzug im Zusammenhang mit einem neuen Job in einer anderen Stadt wird im Regelfall problemlos anerkannt.

@becksgold
In dem BFH-Urteil v. 20.07.2006 VI R 26/05 geht es um den Veranlagungszeitraum 2003. Das EStG wurde jedoch dahingehend geändert, dass dies ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht mehr gilt.

Für lara194 bleibt es daher dabei, dass nur die Kosten die in 2003 für das Studium angefallen sind, im Rahmen einer Verlustfeststellung geltend gemacht werden können. Ab 2004 kann das nur noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden, was sich für 2004 und 2005 bei lara194 mangels Einkommen nicht auswirkt. In 2006 wirken sich die Sonderausgaben allerdings wieder aus, da ja dann das entsprechende Einkommen vorhanden war, von dem Sonderausgaben abgesetzt werden können.

Problematisch kann es aber werden, wenn in 2004 und 2005 ein geringes Einkommen vorhanden war, das zwar nicht zu einer Steuerpflicht geführt hat, aber dennoch mit einem eventuellen Verlustvortrag aus 2003 gegengerechnet wird.

Sollte das der Fall sein, kann man sich den ganzen Aufwand wohl sparen.

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