Einkommensteuer für getrennt lebende Ehegatten: Nicht-EU-Ausland und Deutschland

10. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.04.2025 16:13:37
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Einkommensteuer für getrennt lebende Ehegatten: Nicht-EU-Ausland und Deutschland

Hallo zusammen,

ich hoffe euch geht es gut.

Ich habe einige Fragen zur Einkommensteuer in der Konstellation, dass der Ehemann im Nicht-EU-Ausland arbeitet und die Ehefrau mit Kindern weiterhin in Deutschland arbeitet bzw. lebt.

Zum Sachverhalt: Der Ehemann wird ab Juni 2025 in einem Nicht-EU-Land arbeiten und eine kurzfristige Rückkehr ist nicht geplant. Außerdem ist mittelfristig geplant, die Ehefrau und die Kinder ebenfalls ins Ausland zu holen. Bis Juni 2025 wird er in Vollzeit in Deutschland arbeiten. Die Ehefrau ist ebenfalls berufstätig und bleibt mit den Kindern in Deutschland. Bisher hat die Familie die Einkommensteuererklärung immer gemeinsam abgegeben (Zusammenveranlagung), wobei der Ehemann die Steuerklasse III und die Ehefrau die Steuerklasse V hatte. Außerdem erhält der Ehemann weiterhin die Mieteinnahmen in Deutschland.

Zu klärende Fragen/Punkte:
1) Ist der Ehemann im gesamten Jahr 2025 unbeschränkt steuerpflichtig? Wenn nein, wird das Einkommen des Ehemannes ab Juni 2025 steuerlich relevant (Progressionsvorbehalt)?
2) Steuerklassenwechsel: Kann die Ehefrau die Steuerklasse von V auf III oder IV oder I ändern? Welche Steuerklasse wäre die beste und ab wann kann man wechseln? Die Ehefrau bleibt unbeschränkt steuerpflichtig, oder? Sind die ausländischen Einkünfte des Ehemannes ab Juni 2025 für die Besteuerung der Einkünfte der Ehefrau relevant?
3) Wenn der Ehemann beschränkt steuerpflichtig ist und die Ehefrau unbeschränkt steuerpflichtig ist: Wie wird die Steuererklärung für das Jahr 2025 eingereicht: getrennt (jeder reicht seine Steuererklärung separat ein) oder gemeinsam?
4) Im Jahr 2025 ist das von der Familie bewohnte Haus bereits energetisch saniert. Sind die Sanierungskosten in den nächsten 3 Jahren noch steuerlich absetzbar? Wenn ja, wer (Ehemann oder Ehefrau) muss sie geltend machen?

Das sind die Fragen, die ich habe und freue mich schon auf Ihr Feedback.

Falls es weitere Details oder unvollständige Punkte gibt, bitte ich um eine kurze Mitteilung.

Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße
Georg :)

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49207 Beiträge, 17317x hilfreich)

Zitat (von Germun):
1) Ist der Ehemann im gesamten Jahr 2025 unbeschränkt steuerpflichtig?

Ja, da das Ehepaar ausschließlich aus beruflichen Gründen getrennt lebt. Der Ehemann hat dann auch weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland.

Zitat (von Germun):
Wenn nein, wird das Einkommen des Ehemannes ab Juni 2025 steuerlich relevant (Progressionsvorbehalt)?

Ja, dafür ist es aber irrelevant, ob der Ehemann beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland ist.

Zitat (von Germun):
2) Steuerklassenwechsel: Kann die Ehefrau die Steuerklasse von V auf III oder IV oder I ändern?

Ja, sie kann nach III oder IV wechseln.

Zitat (von Germun):
Welche Steuerklasse wäre die beste und ab wann kann man wechseln?

Die beste Steuerklasse wäre wohl die IV, da bei III eine hohe Nachzahlung droht. Wechseln kann man jederzeit.

Zitat (von Germun):
Wie wird die Steuererklärung für das Jahr 2025 eingereicht: getrennt (jeder reicht seine Steuererklärung separat ein) oder gemeinsam?

Das hängt von den genauen Einkommensverhältnissen ab. Es ist denkbar, dass die Einzelveranlagung günstiger ist.

Zitat (von Germun):
4) Im Jahr 2025 ist das von der Familie bewohnte Haus bereits energetisch saniert. Sind die Sanierungskosten in den nächsten 3 Jahren noch steuerlich absetzbar

Die Steuerermäßigung kann so lange geltend gemacht werden, wie das Haus selbst bewohnt wird.





1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12316.04.2025 16:13:37
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hh,

Danke für deine Antwort.

Zitat (von hh):
Ja, da das Ehepaar ausschließlich aus beruflichen Gründen getrennt lebt. Der Ehemann hat dann auch weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland.
- ist es auch der Fall wenn der Ehemann sich abmeldet? Ab wann wird der Ehemann in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (wegen der Mieteinnahmen in Deutschland)?

Danke
LG
Georg

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49207 Beiträge, 17317x hilfreich)

Zitat (von Germun):
ist es auch der Fall wenn der Ehemann sich abmeldet?

Dann wird es kniffelig, denn dann muss der Ehemann im Zweifel darlegen, dass die Trennung nicht mit dem Ziel der Scheidung erfolgt ist und dass er tatsächlich keinen Wohnsitz in Deutschland hat.
Wenn der Ehemann aus rein beruflichen Gründen in das Ausland umzieht, dann behält er seinen Wohnsitz sowohl melderechtlich und erst recht steuerrechtlich bei.
Das Finanzamt stellt nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ab.

Zitat (von Germun):
Ab wann wird der Ehemann in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (wegen der Mieteinnahmen in Deutschland)?

Wenn die Familie mit ins Ausland umzieht.

Legt der Ehemann denn großen Wert auf die beschränkte Steuerpflicht? Warum?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12316.04.2025 16:13:37
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hh,

Zitat (von hh):
Legt der Ehemann denn großen Wert auf die beschränkte Steuerpflicht? Warum?


Ich glaube wegen der Steuerlast. :-D

LG

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49207 Beiträge, 17317x hilfreich)

Zitat (von Gerum):
Ich glaube wegen der Steuerlast.

Und wie kommt er darauf, dass die bei beschränkter Steuerpflicht geringer ist? Hat er dazu bereits eine Modellrechnung gemacht?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12316.04.2025 16:13:37
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hh,

Habe ich richtig verstanden, dass bei beschränkter Steuerpflicht keine Steuern auf die ausländischen Einkünfte anfallen, bei unbeschränkter Steuerpflicht hingegen schon?

Zitat (von hh):
Und wie kommt er darauf, dass die bei beschränkter Steuerpflicht geringer ist? Hat er dazu bereits eine Modellrechnung gemacht?


Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49207 Beiträge, 17317x hilfreich)

Zitat (von Germun):
Habe ich richtig verstanden, dass bei beschränkter Steuerpflicht keine Steuern auf die ausländischen Einkünfte anfallen, bei unbeschränkter Steuerpflicht hingegen schon?

Nur dann, wenn mit dem ausländischen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2576 Beiträge, 688x hilfreich)

Zitat (von Germun):
ist es auch der Fall wenn der Ehemann sich abmeldet?
Der steuerliche Wohnsitzbegriff, §8 AO, ist deutlich weiter gefasst als der des BMG. Eine An- oder Abmeldung nach dem BMG ist daher höchstens ein Indiz für oder gegen die unbeschränkte Steuerpflicht.

Zitat (von Germun):
Ab wann wird der Ehemann in Deutschland beschränkt steuerpflichtig
Dazu muss er -wie es so schön heißt!- "die Brücken hinter sich abbrechen"! Für heimatbesuche quartiert man sich dann nicht bei der Familie ein, sondern mietet sich in einem Hotelzimmer ein, denn man hat ja keinen Wohnsitz!

Zitat (von Germun):
Habe ich richtig verstanden, dass bei beschränkter Steuerpflicht keine Steuern auf die ausländischen Einkünfte anfallen,
Ja, aber es gibt auch keinen Grundfreibetrag oder die Geltendmachung von Sonderausgaben, so dass bereits ab dem ersten Euro Einkommen Steuer anfällt.

Zitat (von Germun):
bei unbeschränkter Steuerpflicht hingegen schon
Soweit KEIN DBA besteht ja, aber die im Ausland gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende Steuer wird auf die deutsche ESt angerechnet, §34c EStG.

Wenn ein DBA besteht, muss man genauer schauen. Im Normalfall wird die Doppelbesteuerung durch die Freistellung der Einkünfte erreicht. Sie unterliegen dann nicht der deutschen Steuer. Ebenfalls der Normalfall ist es jedoch, dass das DBA in diesen Fällen den Progressionsvorbehalt zulässt. Die Einkünfte unterliegen dann zwar nicht der deutschen Steuer, werden aber für die Berechnung des auf die steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 287.831 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
115.928 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.