Hallo zusammen,
ich hoffe euch geht es gut.
Ich habe einige Fragen zur Einkommensteuer in der Konstellation, dass der Ehemann im Nicht-EU-Ausland arbeitet und die Ehefrau mit Kindern weiterhin in Deutschland arbeitet bzw. lebt.
Zum Sachverhalt: Der Ehemann wird ab Juni 2025 in einem Nicht-EU-Land arbeiten und eine kurzfristige Rückkehr ist nicht geplant. Außerdem ist mittelfristig geplant, die Ehefrau und die Kinder ebenfalls ins Ausland zu holen. Bis Juni 2025 wird er in Vollzeit in Deutschland arbeiten. Die Ehefrau ist ebenfalls berufstätig und bleibt mit den Kindern in Deutschland. Bisher hat die Familie die Einkommensteuererklärung immer gemeinsam abgegeben (Zusammenveranlagung), wobei der Ehemann die Steuerklasse III und die Ehefrau die Steuerklasse V hatte. Außerdem erhält der Ehemann weiterhin die Mieteinnahmen in Deutschland.
Zu klärende Fragen/Punkte:
1) Ist der Ehemann im gesamten Jahr 2025 unbeschränkt steuerpflichtig? Wenn nein, wird das Einkommen des Ehemannes ab Juni 2025 steuerlich relevant (Progressionsvorbehalt)?
2) Steuerklassenwechsel: Kann die Ehefrau die Steuerklasse von V auf III oder IV oder I ändern? Welche Steuerklasse wäre die beste und ab wann kann man wechseln? Die Ehefrau bleibt unbeschränkt steuerpflichtig, oder? Sind die ausländischen Einkünfte des Ehemannes ab Juni 2025 für die Besteuerung der Einkünfte der Ehefrau relevant?
3) Wenn der Ehemann beschränkt steuerpflichtig ist und die Ehefrau unbeschränkt steuerpflichtig ist: Wie wird die Steuererklärung für das Jahr 2025 eingereicht: getrennt (jeder reicht seine Steuererklärung separat ein) oder gemeinsam?
4) Im Jahr 2025 ist das von der Familie bewohnte Haus bereits energetisch saniert. Sind die Sanierungskosten in den nächsten 3 Jahren noch steuerlich absetzbar? Wenn ja, wer (Ehemann oder Ehefrau) muss sie geltend machen?
Das sind die Fragen, die ich habe und freue mich schon auf Ihr Feedback.
Falls es weitere Details oder unvollständige Punkte gibt, bitte ich um eine kurze Mitteilung.
Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße
Georg
Einkommensteuer für getrennt lebende Ehegatten: Nicht-EU-Ausland und Deutschland
10. April 2025
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Frage vom 10. April 2025 | 15:24
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Einkommensteuer für getrennt lebende Ehegatten: Nicht-EU-Ausland und Deutschland
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#1
Antwort vom 10. April 2025 | 19:09
Von
Status: Unbeschreiblich (49207 Beiträge, 17317x hilfreich)
Zitat1) Ist der Ehemann im gesamten Jahr 2025 unbeschränkt steuerpflichtig? :
Ja, da das Ehepaar ausschließlich aus beruflichen Gründen getrennt lebt. Der Ehemann hat dann auch weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland.
ZitatWenn nein, wird das Einkommen des Ehemannes ab Juni 2025 steuerlich relevant (Progressionsvorbehalt)? :
Ja, dafür ist es aber irrelevant, ob der Ehemann beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland ist.
Zitat2) Steuerklassenwechsel: Kann die Ehefrau die Steuerklasse von V auf III oder IV oder I ändern? :
Ja, sie kann nach III oder IV wechseln.
ZitatWelche Steuerklasse wäre die beste und ab wann kann man wechseln? :
Die beste Steuerklasse wäre wohl die IV, da bei III eine hohe Nachzahlung droht. Wechseln kann man jederzeit.
ZitatWie wird die Steuererklärung für das Jahr 2025 eingereicht: getrennt (jeder reicht seine Steuererklärung separat ein) oder gemeinsam? :
Das hängt von den genauen Einkommensverhältnissen ab. Es ist denkbar, dass die Einzelveranlagung günstiger ist.
Zitat4) Im Jahr 2025 ist das von der Familie bewohnte Haus bereits energetisch saniert. Sind die Sanierungskosten in den nächsten 3 Jahren noch steuerlich absetzbar :
Die Steuerermäßigung kann so lange geltend gemacht werden, wie das Haus selbst bewohnt wird.
#2
Antwort vom 10. April 2025 | 19:47
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo hh,
Danke für deine Antwort.
- ist es auch der Fall wenn der Ehemann sich abmeldet? Ab wann wird der Ehemann in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (wegen der Mieteinnahmen in Deutschland)?ZitatJa, da das Ehepaar ausschließlich aus beruflichen Gründen getrennt lebt. Der Ehemann hat dann auch weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland. :
Danke
LG
Georg
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#3
Antwort vom 10. April 2025 | 21:19
Von
Status: Unbeschreiblich (49207 Beiträge, 17317x hilfreich)
Zitatist es auch der Fall wenn der Ehemann sich abmeldet? :
Dann wird es kniffelig, denn dann muss der Ehemann im Zweifel darlegen, dass die Trennung nicht mit dem Ziel der Scheidung erfolgt ist und dass er tatsächlich keinen Wohnsitz in Deutschland hat.
Wenn der Ehemann aus rein beruflichen Gründen in das Ausland umzieht, dann behält er seinen Wohnsitz sowohl melderechtlich und erst recht steuerrechtlich bei.
Das Finanzamt stellt nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ab.
ZitatAb wann wird der Ehemann in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (wegen der Mieteinnahmen in Deutschland)? :
Wenn die Familie mit ins Ausland umzieht.
Legt der Ehemann denn großen Wert auf die beschränkte Steuerpflicht? Warum?
#4
Antwort vom 11. April 2025 | 18:43
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo hh,
ZitatLegt der Ehemann denn großen Wert auf die beschränkte Steuerpflicht? Warum? :
Ich glaube wegen der Steuerlast. :-D
LG
#5
Antwort vom 13. April 2025 | 10:11
Von
Status: Unbeschreiblich (49207 Beiträge, 17317x hilfreich)
ZitatIch glaube wegen der Steuerlast. :
Und wie kommt er darauf, dass die bei beschränkter Steuerpflicht geringer ist? Hat er dazu bereits eine Modellrechnung gemacht?
#6
Antwort vom 15. April 2025 | 20:01
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo hh,
Habe ich richtig verstanden, dass bei beschränkter Steuerpflicht keine Steuern auf die ausländischen Einkünfte anfallen, bei unbeschränkter Steuerpflicht hingegen schon?
ZitatUnd wie kommt er darauf, dass die bei beschränkter Steuerpflicht geringer ist? Hat er dazu bereits eine Modellrechnung gemacht? :
Gruß
#7
Antwort vom 15. April 2025 | 22:39
Von
Status: Unbeschreiblich (49207 Beiträge, 17317x hilfreich)
ZitatHabe ich richtig verstanden, dass bei beschränkter Steuerpflicht keine Steuern auf die ausländischen Einkünfte anfallen, bei unbeschränkter Steuerpflicht hingegen schon? :
Nur dann, wenn mit dem ausländischen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
#8
Antwort vom 16. April 2025 | 08:33
Von
Status: Student (2576 Beiträge, 688x hilfreich)
Der steuerliche Wohnsitzbegriff, §8 AO, ist deutlich weiter gefasst als der des BMG. Eine An- oder Abmeldung nach dem BMG ist daher höchstens ein Indiz für oder gegen die unbeschränkte Steuerpflicht.Zitatist es auch der Fall wenn der Ehemann sich abmeldet? :
Dazu muss er -wie es so schön heißt!- "die Brücken hinter sich abbrechen"! Für heimatbesuche quartiert man sich dann nicht bei der Familie ein, sondern mietet sich in einem Hotelzimmer ein, denn man hat ja keinen Wohnsitz!ZitatAb wann wird der Ehemann in Deutschland beschränkt steuerpflichtig :
Ja, aber es gibt auch keinen Grundfreibetrag oder die Geltendmachung von Sonderausgaben, so dass bereits ab dem ersten Euro Einkommen Steuer anfällt.ZitatHabe ich richtig verstanden, dass bei beschränkter Steuerpflicht keine Steuern auf die ausländischen Einkünfte anfallen, :
Soweit KEIN DBA besteht ja, aber die im Ausland gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende Steuer wird auf die deutsche ESt angerechnet, §34c EStG.Zitatbei unbeschränkter Steuerpflicht hingegen schon :
Wenn ein DBA besteht, muss man genauer schauen. Im Normalfall wird die Doppelbesteuerung durch die Freistellung der Einkünfte erreicht. Sie unterliegen dann nicht der deutschen Steuer. Ebenfalls der Normalfall ist es jedoch, dass das DBA in diesen Fällen den Progressionsvorbehalt zulässt. Die Einkünfte unterliegen dann zwar nicht der deutschen Steuer, werden aber für die Berechnung des auf die steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt.
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