Einkommensteuer von 2005 geändert

14. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
aminata
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Einkommensteuer von 2005 geändert

Als Erläuterung wird folgendes angegeben:
Der Festsetzung liegen die Feststellungen der bei Ihrem Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung zugrunde.
Demnach mussten für das Jahr 2005 insgesamt 983 € an Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen nachversteuert werden.
Bezüglich der Nachversteuerung ist beim Finanzgericht Baden-Württemberg bereits ein Verfahren anhängigi (Az.: 9 K 260/06 und 9 K 261/06)


Der Steuerbescheid für 2005 ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.
Eine Nachzahlung von 417,15 € wird jetzt nachgefordert.

2005 war der letzte gemeinsame Steuerbescheid mit meinem Ex-Ehemann (seit Oktober 2006 geschieden).
Die Änderung betrifft die Einkünfte meines Ex-Mannes:
Laut Lohnsteuerbescheinigungen für 2005 sein Bruttoarbeitslohn war 9.324 €.
Auf dem geändertem Bescheid ist es um 983 € erhöht worden und beträgt 10.307 € dafür gibt es aber keine neue Lohnsteurbescheinigung.

Mein Ex-Ehemann ist sicher, dass er keinen zusätzlichen Lohn bekommen hat. Er war im der Gastronomie tätig und hat oft Nachts- oder am Feiertagen gearbeitet. 2005 war er auch oft krankgeschrieben und teilweise arbeitslos. Sein Bruttolohn war immer gleich, ohne sonder Zuschlägen.

Ist die Nachzahlung rechtfertigt? Oder besteht einen Verjährungsfrist?

Wir sind geschieden und zwischen uns bestehen keine finanziellen Verpflichtungen mehr (keinen Versorgungsausgleich). Wer ist in diesem Fall für die Nachzahlung zuständig?

Sollte ich den Einspruch einlegen? Oder mein Ex-Ehemann? Da ich den neuen Bescheid bekommen habe, weil ich die alte Steuererklärung angefertigt habe, soll ich trotzdem die Nachzahlung leisten?

Danke im Voraus




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

Hallo

gründsätzlich kann und darf das FA von den beiden Eheleute die Nachversteuerung verlangen, da ihr auch im 2005 bestimmt gemeinsam veranlagt habt. Deshalb gilt ihr gegenüber dem FA als Gesamtschuldner.

Die Übermittlung des Steuerbescheides bzw. die Aufforderung zum Nachversteuern an dich, zugleich aber mit Wirkung für und gegen deinen EX-Mann ist gemäß §122 Abs.6 AO zulässig, wenn du damit einverstanden bist. Hier müss aber im Bescheidkopf oben stehen, daß dieser Bescheid für und gegen deinen Ex-Mann ergeht. daher du kannst einen Einspruch einlegen und teile mit, daß du mit dieser Übermittlung nicht einverstanden bist.

Eigentlich ist der Arbeitgeber dafür zuständig, daß er die Steuern berechnet, einbehält und diese an das zuständige FA abführt. dein Ex hat somit eigentlich nicht zu tun. Es kann aber sein, daß er ein verbilligtes Essen bekommen hat, dann muß er diese als geldwerter Vorteil ansehen und somit auch versteuern.

Die Verjährung hängt davon ab, wann die Steuererklärung abgegeben wurde und ob diese damals unter Vorbehalt oder vorläufig erlassen wurde.

Wann habt ihr damals den Steuerbescheid abgegeben? wurde er damals unter vorbehalt oder vorläufig erlassen?

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"Diskutiere niemals mit einem Idioten. Er zieht dich auf sein Niveau herab und schlägt dich dort durc"

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#2
 Von 
aminata
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Damals haben wir den Steuerbescheid im August 2006 abgegeben und er würde mit dem Satz erlassen:
Der Steuerbescheid für 2005 ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.
Im Bescheidkopf oben stehen unsere beide Namen.

Re: Eigentlich ist der Arbeitgeber dafür zuständig, daß er die Steuern berechnet, einbehält und diese an das zuständige FA abführt. dein Ex hat somit eigentlich nicht zu tun.
Mein Ex hat keinen verbilligtes Essen bekommen und auch keinen zusätzliches Lohn die eine Erhöhung von seine Bruttoarbeitslohn auf rechtfertigen. Ich glaube er sollte bei seinen Arbeitgeber (der ist immer der selber) nachfragen was das bedeutet.


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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50012 Beiträge, 17522x hilfreich)

Der AG hat bei Deinem Mann Sonn- und Feiertagszuschläge, sowie Nachtarbeitszuschläge steuerfrei ausgewiesen, obwohl diese nicht zusätzlich zum Gehalt gezahlt wurden. Dadurch hat sich das Nettogehalt Deines Mannes erhöht.

Steuerfrei sind diese Zuschläge aber nur, wenn sie zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt werden. Das war bei Deinem Mann nicht der Fall.

Da Dein Mann also zu unrecht steuerfreie Gehaltszahlungen erhalten hat, führt die jetzt durchzführende Nachversteuerung dazu, dass sich das Bruttogehalt Deines Mannes erhöht ohne dass er tatsächlich zusätzlichen Lohn erhalten hat.

Auch ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann unter diesen Umständen noch geändert werden. Es spielt daher keine Rolle, ob der Steuerbescheid damals vorläufig erlassen wurde oder nicht.

Um zu vermeiden, dass Du diese Steuernachzahlung leisten musst, solltest Du die Aufteilung der Steuerschuld beantragen.

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