Einkommensteuerbelastung aus Gewerbebetriebeinnahmen UND nichtselbstständiger Arbeit

10. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
RUHE!
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Einkommensteuerbelastung aus Gewerbebetriebeinnahmen UND nichtselbstständiger Arbeit

Guten Tag,

ich bin neu hier Hallo erstmal.

Habe neulich meinen Einkommensteuerbescheid für !2020! bekommen. Die Verspätung, Verzugskosten als Folge, liegt meiner Meinung nach an meinem Steuerberater, will ihm da aber kein Vorwurf machen.

Wunderlich für mich ist aber folgendes:

Ich war bis zum August 2020 als Kleinunternehmer tätig und habe Einkünfte von ca. 19.500€ erwirtschaftet.
Ab dem August dann, war ich im Zuge einer Umschulung in einem festen Arbeitsverhältnis angestellt.

Hier habe ich einen Bruttolohn von ca. 10.000€ bis Ende des Jahres erhalten.

Nun wurde in meinem Einkommenssteuerbescheid dieser Bruttolohn nach möglichen Abzügen etc. MIT in die Einkommenssteuerberechnung gezogen.

Mein jetzt zu versteuerndes Einkommen wurde somit auf knapp 26.000€ festgesetzt.

Da ich schon knapp 900€ Vorauszahlung geleistet habe, die Kirchensteuer etc. zahle, muss ich ca. 2700€ an Einkommenssteuer nachzahlen (Verzugsbetrag eingerechnet).

Is this normal?? Ich verstehs nicht, mein STBerater sagt, das sei alles so richtig.

Kann mir das jemand eventuell kurz runtergebrochen, wenn möglich, erläutern?

Danke schonmal und Liebe Grüße

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23 Antworten
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#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 1237x hilfreich)

Ja, alles richtig.
Die Steuerbelastung richtet sich natürlich nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen.
Warum sollte ein Arbeitnehmer mit 100k brutto etwas Anderes bezahlen als ein Arbeitnehmer mit 50k brutto und einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 50k?

Die Vorauszahlungen und einbehaltene Lohnsteuer werden selbstverständlich angerechnet.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8337 Beiträge, 1742x hilfreich)

Was genau und konkret soll den NICHT normal sein?

Jedes Einkommen gehört in die Steuererklärung. Das aus dem Angestellten-Job und das aus der Selbstständigkeit.

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https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2232 Beiträge, 766x hilfreich)

Das ist korrekt, wie meine Vorposter schon aufzeigten.

Eine Frage hätte ich da aber noch: Der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit waren 19500 €.
Wie hoch war denn der Umsatz?

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Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#4
 Von 
RUHE!
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Wurden denn nicht schon alle relevanten Steuern etc. von dem erhaltenen Bruttolohn erhoben und gezahlt von Arbeitgeber und mir?

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 1237x hilfreich)

Zitat (von RUHE!):
Wurden denn nicht schon alle relevanten Steuern etc. von dem erhaltenen Bruttolohn erhoben und gezahlt von Arbeitgeber und mir?

Für den Lohn, ja.
Aber nicht für den Gewerbebetrieb.

Sie haben 50.000 Lohn und zahlen darauf 15.000 Lohnsteuer. Dann haben Sie einen Gewinn von 30.000 Euro, auf den Sie allein vielleicht 6.000 Euro Steuern zahlen müssten.
Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen beträgt aber 80.000 Euro und da die Steuerbelastung mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens progressiv steigt, beträgt die Belastung nicht 21.000 Euro, sondern 25.000 Euro.
Abzüglich der Lohnsteuer von 15.000 Euro und der Vorauszahlungen bleibt also ein Rest.

Signatur:

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#6
 Von 
RUHE!
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens progressiv steigt


Ah, das bedeutet also es werden die kombinierten Gesamteinkünfte als Berechnungspunkt genommen, aus denen der Faktor für die Gesamteinkommensteuerbelastung errechnet wird?

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#7
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2232 Beiträge, 766x hilfreich)

So ist es.

Aber nochmal: Wie hoch war Dein Umsatz? (Ich befürchte da nämlich eine andere Baustelle...)

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Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#8
 Von 
RUHE!
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, dann blüht mir das gleiche für 2022, da ich dort ab August 2022 wieder selbstständig gearbeitet habe. Urgh.

Meine Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer: 19.615€
Meine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, nach Abzug eines Arbeitnehmer Pauschbetrags: 9.090€

Nach Abzug beschränkter und unbeschränkter Sonderausgaben: 25.785€

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#9
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 1237x hilfreich)

Garfield73 meint etwas Anderes.

Er vermutet, dass bei einem Gewinn von 19.615 Euro der Umsatz über 22.000 Euro gelegen haben könnte und damit die Kleinunternehmerregelung (jedenfalls im Folgejahr) nicht mehr anzuwenden ist.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#10
 Von 
RUHE!
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Wird da nach dem Umsatz geschaut, oder nach den Einkünften nach Abzügen? Also ich habe als Rechnungssteller Rechnungen im Gesamt von 22.800€ gestellt, der Steuerberater hat dann die Einkünfte nach meinen Ausgaben für Werkezug Krankenkasse etc. auf diese 19.615€ runterschrauben können. Ich dachte genau diese werden als Bemessungsgrundlage angesehen..

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#11
 Von 
RUHE!
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Kleinunternehmerregelung (jedenfalls im Folgejahr)


Dazu zu sagen muss ich, dass ich dann im Folgejahr keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit hatte. Gilt diese Regelung dann wieder in dem darauf folgenden Jahr?

Danke für eure Tips, mir raucht hier der Kopf..

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#12
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 1237x hilfreich)

Zitat (von RUHE!):
Wird da nach dem Umsatz geschaut, oder nach den Einkünften nach Abzügen? Also ich habe als Rechnungssteller Rechnungen im Gesamt von 22.800€ gestellt, der Steuerberater hat dann die Einkünfte nach meinen Ausgaben für Werkezug Krankenkasse etc. auf diese 19.615€ runterschrauben können. Ich dachte genau diese werden als Bemessungsgrundlage angesehen..

Für die Einkommensteuer ist das richtig und der Gewinn maßgeblich.

Die Kleinunternehmerregelung betrifft aber die Umsatzsteuer und folglich den Umsatz.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#13
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 1237x hilfreich)

Zitat (von RUHE!):
Dazu zu sagen muss ich, dass ich dann im Folgejahr keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit hatte. Gilt diese Regelung dann wieder in dem darauf folgenden Jahr?

Ja.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#14
 Von 
RUHE!
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Also müsste ich dann theoretisch für das Jahr 22 (unter der Grenze gewirtschaftet) und das Jahr 23 Umsatzsteuer auf meine Rechnungen im Nachhinein erheben?

Obwohl ich 2021 nichts selbstständig erwirtschaftet habe?

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#15
 Von 
RUHE!
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Also müsste ich dann theoretisch für das Jahr 22 (unter der Grenze gewirtschaftet) und das Jahr 23 Umsatzsteuer auf meine Rechnungen im Nachhinein erheben?

Obwohl ich 2021 nichts selbstständig erwirtschaftet habe?

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#16
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 1237x hilfreich)

Nein. 2021 kein Kleinunternehmer, 2022 Kleinunternehmer, 2023 abhängig vom Umsatz in 2022.

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#17
 Von 
RUHE!
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Holy moly tausend Dank dir erstmal!!! Falls ich neue/andere Infos vom Steuerberater bekomme und Interesse hieran besteht melde ich mich nochmal hier.

Wie gesagt danke an alle für die hilfreichen Infos.

Schönen Tach noch!

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#18
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2232 Beiträge, 766x hilfreich)

Nachdem ich gestern beim Abschicken meiner Nachrichten nur Fehlermeldungen bekommen habe erst heute auch noch mein Senf dazu, wobei ich @cybert nur bestätigen kann.

Du hattest Glück!
In 2020 hattest Du die Umsatz(!)grenzen überschritten.
Demnach hättest Du in 2021 Umsatzsteuer ausweisen müssen. Da Du da aber Dein Gewerbe nicht ausgeübt hast, musst Du in 2022 keine USt ausweisen.
In 2023 kommt es darauf an, wie hoch der Umsatz(!) in 2022 war, nicht der Gewinn(!). Das sind zwei völlig verschiedene Sachen!

Du hast zwar einen Steuerberater, der das eigentlich im Blick haben sollte, aber unabhängig davon lege ich Dir einen Existenzgründerkurs, z. b. bei der IHK nahe.
Der kostet nur ein paar Euro, erläutert Dir aber mal die grundlegendsten steuerlichen Zusammenhänge.

Noch einmal, Du hattest Glück. Wenn Du in 2021 Dein Gewerbe ausgeübt hättest, dann hättest Du jetzt ein ernstes Umsatzsteuerproblem...

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#19
 Von 
RUHE!
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, tatsächlich wohl Glück gehabt. Er hätte mich aber auch aufklären können, aber das ist ein anderes Thema. So einen IHK, oder Gründerkurs werd ich so schnell wie möglich besuchen, guter Hinweis. Danke.

Meint ihr, durch diese letzten 3 Jahre und die Unregelmäßigkeiten, wird das Finanzamt stutzig und ne Prüfung anstrengen?
Nur mal so von der Tendenz her.

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#20
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2232 Beiträge, 766x hilfreich)

Zitat (von RUHE!):
Meint ihr, durch diese letzten 3 Jahre und die Unregelmäßigkeiten, wird das Finanzamt stutzig und ne Prüfung anstrengen?
Nur mal so von der Tendenz her.

Nein, denn
1. sehe ich gar keine Unregelmäßigkeiten
2. bist Du bei den Zahlen eher ein "kleiner Fisch"
3. sind die meisten Finanzämter personell chronisch unterbesetzt, so dass man schon sehr genau überlegt, wen man prüft.

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#21
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 1237x hilfreich)

... es sei denn, dem FA erscheint fraglich, wie in 2021 der Lebensunterhalt bestritten wurde.
Wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit so hoch wie im Vorjahr waren, bestehen berechtigte Zweifel.

Und unregelmäßig sind natürlich wertfrei die Umsätze.

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#22
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2232 Beiträge, 766x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit so hoch wie im Vorjahr waren, bestehen berechtigte Zweifel.

Da waren es aber ca. 10000€ für 5 Monate (ab August). Hochgerechnet auf 12 Monate in 2021 sehe ich da keinen Ansatzpunkt.

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#23
 Von 
RUHE!
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hierfür habe ich ja Lohnsteuerbescheide und Arbeitsvertrag etc. vom damaligen Arbeitgeber. Die Bescheide liegen dem FA ja auch elektronisch vor.

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