Einkommensteuererklärung 1999 nachträglich

19. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Rea
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Einkommensteuererklärung 1999 nachträglich

Hallo,
Ich habe meine Einkommensteuererklärung für die Jahre 98, 99, 00 rechtzeitig eingereicht. Leider zu früh, denn es gab eine Gesetzesänderung, die den Abzug von Berufsausbildungskosten nachträglich möglich machen. Ich habe seiner Zeit ca 80.000 DM für meine Ausbildung zur Pilotin bezahlt. Mein Steuerberater hat mir erzählt, dass man diese für 5 Jahre nachträglich steuerlich absetzen kann. Leider hat das Finanzamt das anders gesehen. Folgendes habe die geschrieben:

In Ihrem Antrag vom 15.11.2004 auf Verlustfeststellung für die Jahre 1998-2000 kann nicht entsprochen werden.

Für die Kalenderjahre 1998/1999 handlt es sich um Verlustfeststellungen in Verbindung mit Antragsveranlagungen i. S. d. §46 Abs.2. Nr. 8 EStG . Der Antrag hätte gem. §46 Abs.2. Nr. 8 EStG bis 30 .11.2000 und für 1999 bis spätestens zum 31.12.2001 gestellt werden müssen. Da Ihre Anträge jedoch erst am 30.11.2004 beim Finanzamt eingegangen sind, kann für die Jahre 1998 und 1999 keine Verlustfeststellung mehr durchgeführt werden.
Der Steuerbescheid 2000 vom 5.8.2003 wurde mit Ablauf des 8.9.2003 rechtskräftig. Der antrag auf Berücksichtigung des Verlustes, bzw. einer Verlustfeststellung ist am 30.11.2004 und somit verspätet beim Finanzamt eingegangen.

Kann man da noch was machen? Das Gesetz hingehend der Abzugsfähigkeit für Ausbildung wurde ja erst kürzlich beschlossen.
Ich muss bis zum 01.03.2005 Widerspruch eingelegt haben.

Vielen Dank für die Hilfe,
Rea

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6 Antworten
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#1
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Wenn Gesetze geändert werden oder entsprechende Vorschriften für verfassungswidrig erklärt werden, betrifft dies rückwirkend grundsätzlich nur Fälle, die noch offen sind, nicht aber bereits bestandskräftige Fälle.

Wenn also ein Steuerbescheid vorliegt, kann er wegen einer Gesetzesänderung nur nachträglich geändert werden, wenn (a) ein Einspruchs- oder Klageverfahren wegen irgendeiner Angelegenheit noch läuft, (b) er insgesamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder (c) er hinsichtlich des betreffenden Punktes für vorläufig erklärt wurde.

Eine freiwillige ESt-Veranlagung muß innerhalb von 2 Jahren nach Endes des Veranlagungsjahres eingereicht werden, danach ist das nicht mehr möglich. Eventuelle Erstattungsansprüche sind dann verloren. Man könnte allerdings prüfen, ob für diese Jahre nicht möglichweise eine Pflichtveranlagung in Frage gekommen wäre, dafür gibt es keine Ausschlußfrist.

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#2
 Von 
Rea
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann mir jemand helfen einen Widerspruch zu schreiben? Ist doch schwieriger als ich dachte. Sollte ich Paragraphen, die den Widerspruch begründen mit angeben?

Gruss,
Rea

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Wenn Du dafür Hilfe erwartest, musst Du uns schon einen Tipp geben, womit Du den Widerspruch begründen möchtest. Die Begründung des Finanzamtes ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Aussage Deines Steuerberater war da wohl nicht ganz vollständig.

Mit den Informationen, die Du bislang geschrieben hast, ist ein Widerspruch zwecklos.

Einzige Chance wäre die Pflichtveranlagung. Dafür sehe ich aber bislang keinen Anhaltspunkt bei Dir. In dem Fall gelten dann die 5 Jahre.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
samot
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab mir selber mal die entsprechenden Paragraphen rausgesucht:

73 AO: Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,

2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsa-chen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammen-hang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

Abschnitt 124 AEAO

6.
Zeitlich ist die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung einer Steuerfestsetzung nur innerhalb der Festsetzungsfrist zulässig (§ 169 ).

§ 169 AO : Festsetzungsfrist

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenba-rer Unrichtigkeit nach § 129 . Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
1. der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbe-hörde verlassen hat oder
2. bei öffentlicher Zustellung der Steuerbescheid oder eine Benachrichtigung nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ausgehängt wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
1. ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2. vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergü-tungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Arti-kels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.

--------------

Kurz gesagt: solltest Du irgendwie feststellen, daß Du in den betreffenden Jahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit / Vermietung / Kapitalvermögen etc. hattest, die Du damals nicht angegeben hast, kannst Du im Rahmen einer "Selbstanzeige" diese nachträglich geltend machen und eine komplette Neuaufrollung des Falles beantragen.

Es müssen allerdings tatsächlich Steuern fällig gewesen sein, 100 DM Einnahmen reichen also nicht, da Du damit nicht über die Freibeträge kommst.

mfg
Thomas

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Leider zu früh, denn es gab eine Gesetzesänderung, die den Abzug von Berufsausbildungskosten nachträglich möglich machen. <hr size=1 noshade>

Da irrst Du Dich. Es gab keine Gesetzesänderung, denn dann hättest Du eine Chance. Das bestehende Gesetz ist nur durch ein Urteil des BFH zugunsten eines Steuerpflichtigen anders ausgelegt worden.

Die Gesetzesänderung, die Du meinst, betrifft erst das Veranlagungsjahr 2004 und war eine Reaktion auf die Entscheidung des BFH. Jetzt ist gesetzlich klargestellt, dass derartige Ausbildungskosten zu den Sonderausgaben gehören und damit nicht zu Verlusten und Verlustvorträgen führen können. Die aktuelle Gesetzeslage, bzw. das geänderte Gesetz helfen Dir also nicht weiter.

Der § 73 Abs. 1 AO hilft hier nicht weiter, da keine neuen Tatsachen bekannt geworden sind.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RA_StB_Wagner
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 6x hilfreich)

wurde es verpasst, innerhalb von zwei Jahren die Steuererklärung einzureichen, weil der Steuerpflichtige irrtümlich davon ausging, er müsse keine einreichen etc. bestehen sehr gute Chancen über einen Wiedereinsetzungsantrag dennoch zum Erfolg zu kommen.

Auch wenn in Deinem Fall der Sachverhalt anders zu liegen scheint: Bei Deinen Ausbildungskosten in Höhe von 80.000 DM lohnt es sich m.E. auf jeden Fall mal einen Steuerjuristen, der sich im Verfahrensrecht gut auskennt, zu befragen.

Solltest Du allerdings den Einspruch noch nicht eingelegt haben, dann ist es wohl zu spät.

Grüße und viel Erfolg

Solltest Du den Einspruch allerdings noch nicht eingereicht haben,

-----------------
"Telefon 0172-6629058"

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