Einkommensteuertarif nach Abzug des Freibetrags

31. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
Zeurex
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Einkommensteuertarif nach Abzug des Freibetrags

Guten Tag,

ich bin Student und besitze Immobilien durch die ich jährlich nach Abzug von Werbungskosten usw. 14000€ einnehme.

Variante 1: Da ich über 13500€ liege wäre mein Einkommenssteuersatz ja 25%.

Variante 2: Aber ich habe den Freibetrag von 8000€ noch nicht miteinbezogen.

14000 - 8000 wären dann 6000€. Mein Einkommenssteuersatz liegt demnach bei 0%.

Welche Variante ist richtig?

Vielen Dank im Voraus

P.S.: Gibt es irgendwelche Steuervorteile für Studenten?

-- Editiert Zeurex am 31.12.2014 06:14

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2057 Beiträge, 1183x hilfreich)

quote:
Welche Variante ist richtig?
Falls 14.000 das zu versteuernde Einkommen sein soll, keine von beiden:
https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/?

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Gibt es irgendwelche Steuervorteile für Studenten? Nö. Aber Sie selbst haben einen Vorteil gegenüber anderen Studenten - Sie können Ihre Studienkosten steuerlich geltend machen. Die meisten Studenten, deren Einkommen ja üblicherweise nicht die 8.000 Euro übertrifft, können das nicht.
Wenn ich die Studienkosten mal außen vor lasse, käme ich auf ca. 1.200 Euro Steuer. Und wenn ich von den 14.000 Euro noch mal ca. 1.000 Euro für die Krankenversicherung abziehe, komme ich auf ca. 930 Euro - in der Tat weit entfernt von 0 oder 25 %.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 31.12.2014 18:42

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>14000 - 8000 wären dann 6000€. Mein Einkommenssteuersatz liegt demnach bei 0%. <hr size=1 noshade>

Warum soll der Einkommenssteuersatz bei 0% liegen, wenn 6000 EUR zu versteuern sind?





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#4
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

quote:
Aber Sie selbst haben einen Vorteil gegenüber anderen Studenten - Sie können Ihre Studienkosten steuerlich geltend machen. Die meisten Studenten, deren Einkommen ja üblicherweise nicht die 8.000 Euro übertrifft, können das nicht.

Vermutlich können dies alle Studenten, da die Ausbildungskosten voraussichtlich als Werbungskosten ansetzbar sind.
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2014&nr=30693&pos=0&anz=73

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Vermutlich können dies alle Studenten, da die Ausbildungskosten voraussichtlich als Werbungskosten ansetzbar sind. Da besteht jetzt bloß das kleine Problem, daß das für Menschen in der Erstausbildung weder geltendes Recht ist noch von den Finanzämtern so gehandhabt wird. Und vom BFH gibt es durchaus auch ein gegenteiliges Urteil: http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bfh-urteil-viiir2212-jurastudium-erststudium-vorweggenommene-betriebsausgaben-steuererklaerung/

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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