Hallo und guten Tag,
ich bin hauptberuflich gewerblich tätig und hatte vor Kurzem eine Umsatzsteuersonderprüfung. Dabei stellte sich heraus, dass ich meine Einnahmen aus meiner seit 08/17 privaten vermieteten Immobilie bei den gewerblichen Ein-und Ausgaben berücksichtigen muss, da es hier langfristig Einnahmen gibt.
In der Einkommenssteuererklärung ist es mir ja klar gewesen.
Wo muss ich das im SKR03 angeben? Und wenn es hier bereits eingetragen wird, entfällt doch die erneute Angabe in der Jahreserklärung? Trage ich dann die entstehenden Ausgaben mit der Vermietung ebenfalls monatlich in der Umsatzsteuer... mit ein?
Vielen Dank schon einmal für die Zeit, um mir zu helfen. VG S.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Umsatzsteuervoranmeldung
Haben Sie sich versteuert?
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Bitte erstmal die Begrifflichkeiten sortieren: Ist die Immobilie Privat- oder Betriebsbvermögen? Wenn PV, muss sie natürlich nicht in die Buchführung des Gewerbes. Wenn BV, dann natürlich schon.
Erfolgt die Vermietung umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig? Wenn steuerpflichtig, müssen die Umsätze/Vorsteuern auch zu denen des Gewerbes addiert werden und in der USt-Erklärung bzw. Voranmeldung aufgenommen werden. Wenn steuerfrei, geben sie nur den steuerfreien Umsatz in der Anlage UR an.
Immobilie ist Privatvermögen
Vermietung dementsprechend umsatzsteuerfrei
Der Beamte des FA sagte mir, dass alles, was langfristig für mich Einnahmen bedeutet, unter mein Gewerbe fällt und somit dort mit angegeben werden muss. Das kein Unterschied gemacht wird zwischen mir als Privatperson und Einzelunternehmer.
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Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, siehe meine erste Antwort.Zitat:Immobilie ist Privatvermögen. Vermietung dementsprechend umsatzsteuerfrei
Einem Umsatzsteuer-Sonderprüfer ist es herzlich egal, ob Sie Privat- oder Betriebsvermögen vermieten, weil das UStG diese nicht unterschiedlich behandelt.Zitat:Der Beamte des FA sagte mir, dass alles, was langfristig für mich Einnahmen bedeutet, unter mein Gewerbe fällt und somit dort mit angegeben werden muss.
Wenn Sie mal sortiert haben, was sie überhaupt vermieten und was der Prüfer tatsächlich gesagt hat, können wir uns gerne weiter austauschen. Zur Not zitieren Sie wörtlich aus dem Prüfungsbericht, vielleicht erhellt dies die Sache.
ZitatDer Beamte des FA sagte mir, dass alles, was langfristig für mich Einnahmen bedeutet, unter mein Gewerbe fällt und somit dort mit angegeben werden muss. Das kein Unterschied gemacht wird zwischen mir als Privatperson und Einzelunternehmer. :
In Bezug auf die USt ist das ja auch richtig! Da gibt es nur einen Unternehmer und ALLE unternehmerischen Tätigkeiten werden diesem gesamt zugerechnet! Auch die ("private") Vermietung von Wohnungen ist eine unternehmerische Tätigkeit, ansonsten müssten diese Einkünfte ja gar nicht gemäß §4 Nr.12 UStG von der USt befreit werden!
Im Sinne der Einkommensteuer ist die Vermietung auch umfangreichen Grundbesitzes keine gewerbliche Tätigkeit, sondern gehört zu den "privaten" Überschüsseinkünften. Ausnahme sind jedoch möglich, z.B. wenn die Wohnungen ausschließlich an Mitarbeiter vermietet würden.
taxpert
Danke, so hat wie im ersten Abschnitt, hat es der FA Beamte gesagt.
Vermietung erfolgt von Privat an Privat, ohne Umsatzsteuer.
Das bedeutet, wo muss ich jetzt diese Einnahmen und wo die dazu gehörenden Ausgaben buchen?
Falls es überhaupt über ein betriebliches Konto läuft, als Entnahme bzw. Einlage. Läuft alles über ein privates Konto, müssen sie nichts buchen.
Den steuerfreien Umsatz erklären Sie in der Anlage UR der USt-Erklärung.
Vielen Dank für die schnelle Hilfe. Allen einen schönen Tag.
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