Einkünfte nachträglich als gewerblich melden

20. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
qwe123789
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Einkünfte nachträglich als gewerblich melden

Hallo,
ich habe hobbymäßig dieses Jahr einige Sammler-Gegenstände im Internet von Privat und von Händlern gekauft sowie einiges auch wieder an privat weiterverkauft. Dies gilt solange nicht als Gewerbe und ist auch nicht steuerpflichtig, wie ich keinen Gewinn damit erziele, oder?

Wie ist das denn dann sobald man angefangen hat damit Gewinne zu erzielen aber schon einige Sachen ohne Rechnung an Privat verkauft hat? Kann man das dann noch ohne Weiteres "nachmelden" im nächsten Jahr bei der Steuererklärung? Oder ist das problematisch weil ja keine Rechnungen ausgestellt wurden?

Muss man dann eigentlich zwingend irgendwann ein Gewerbe anmelden?

Und wie könnte man die damals noch privat gekauften Sachen als Kosten geltend machen? Bei ein paar wenigen Sachen habe ich Rechnungen (von Händlern), bei vielen aber leider nicht (von privat).

Ich würde mich sehr über hilfreiche Antworten freuen :)

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4871 Beiträge, 1174x hilfreich)

Zitat (von qwe123789):
Dies gilt solange nicht als Gewerbe und ist auch nicht steuerpflichtig, wie ich keinen Gewinn damit erziele, oder?

Und eine Absicht zur Erzielung von Gewinnen besteht.

Zitat (von qwe123789):
Wie ist das denn dann sobald man angefangen hat damit Gewinne zu erzielen aber schon einige Sachen ohne Rechnung an Privat verkauft hat? Kann man das dann noch ohne Weiteres "nachmelden" im nächsten Jahr bei der Steuererklärung? Oder ist das problematisch weil ja keine Rechnungen ausgestellt wurden?

Das ist problematisch, sofern ein bestandskräftiger Steuerbescheid für das Jahr vorliegt. Im Folgejahr ist ein Ansatz ausgeschlossen.

Zitat (von qwe123789):
Muss man dann eigentlich zwingend irgendwann ein Gewerbe anmelden?

Bei Gewinnerzielungsabsicht und nachhaltiger Tätigkeit grundsätzlich schon.

Zitat (von qwe123789):
Und wie könnte man die damals noch privat gekauften Sachen als Kosten geltend machen? Bei ein paar wenigen Sachen habe ich Rechnungen (von Händlern), bei vielen aber leider nicht (von privat).

Ein Abzug wäre ohnehin nur im Jahr der Ausgabe möglich.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
qwe123789
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ab wann liegt denn ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor? Ich dachte den bekommt man erst nachdem man seine Einkommenssteuererklärung abgegeben hat? Und das kann man doch bis Mitte/Ende des Folgejahres, oder?
Falls das korrekt ist müsste ich ja Einkünfte die ich dieses Jahr hatte erst bis zur Deadline nächstes Jahr melden oder liege ich da falsch?

Sind die Verkäufe an privat ohne ausgestellte Rechnung denn grundsätzlich problematisch?

Wie definiert sich denn eine nachhaltige Tätigkeit?

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4871 Beiträge, 1174x hilfreich)

Zitat (von qwe123789):
Ab wann liegt denn ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor? Ich dachte den bekommt man erst nachdem man seine Einkommenssteuererklärung abgegeben hat? Und das kann man doch bis Mitte/Ende des Folgejahres, oder?

Richtig!

Zitat (von qwe123789):
alls das korrekt ist müsste ich ja Einkünfte die ich dieses Jahr hatte erst bis zur Deadline nächstes Jahr melden oder liege ich da falsch?

Auch richtig!

Zitat (von qwe123789):
Wie definiert sich denn eine nachhaltige Tätigkeit?

Auf Wiederholung angelegt. R 15.2 EStR

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
qwe123789
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, also kann ich quasi jetzt munter an privat ohne Rechnung verkaufen und kann all diese Einkünfte ohne Weiteres nächstes Jahr bei der Einkommenssteuererklärung melden und zahle dann auf den Gewinn die entsprechenden Steuern nach?

Wie genau muss ich denn die Verkäufe dann nachweisen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4871 Beiträge, 1174x hilfreich)

Zitat (von qwe123789):
Okay, also kann ich quasi jetzt munter an privat ohne Rechnung verkaufen und kann all diese Einkünfte ohne Weiteres nächstes Jahr bei der Einkommenssteuererklärung melden und zahle dann auf den Gewinn die entsprechenden Steuern nach?

Ja. Wird der Gewinn denn über 400 EUR liegen?

Zitat (von qwe123789):
Wie genau muss ich denn die Verkäufe dann nachweisen?

Zahlungseingänge über Paypal, Konto,etc.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1499x hilfreich)

Zitat (von qwe123789):
Dies gilt solange nicht als Gewerbe und ist auch nicht steuerpflichtig, wie ich keinen Gewinn damit erziele, oder?

Gewerbe bedarf

- einer gewerblichen Tätigkeit (also keine freiberufliche, nicht Landwirtschaft und nicht die Verwaltung ausschließlich eigenen Vermögens)
- die Tätigkeit muß auf Dauer angelegt sein, also nicht nur einmalig erfolgen
- es muss Gewinnerzielungsabsicht bestehen, Gewinnerzielung ist nicht nötig

Manche Gerichte haben schon 25 Ebay-Verkäufe innerhalb eines Jahres als "gewerbliche Tätigkeit" eingestuft.

(Und weil absehbar damit zu rechnen ist, daß hier wie üblich ein Sellerie-Salat dazu gereicht werden wird, nur die Anmerkung: Sellerie-Salate verstehen nicht wirklich etwas von Gewerberecht.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1499x hilfreich)

Zitat (von qwe123789):
Okay, also kann ich quasi jetzt munter an privat ohne Rechnung verkaufen und kann all diese Einkünfte ohne Weiteres nächstes Jahr bei der Einkommenssteuererklärung melden und zahle dann auf den Gewinn die entsprechenden Steuern nach?

Und man rechne damit, daß sich irgendwann die IHK meldet, wg. Zwangsmitgliedschaft des Gewerbetreibenden...

Zitat:
Wie genau muss ich denn die Verkäufe dann nachweisen?

In geeigneter Form. Zahlungsbelege, Kopien von Quittungen, Lieferscheine, eidesstattliche Versicherungen... Es gibt Formen, die besser geeignet, weil eher anerkannt sind, als andere.
Es spricht z.B. nichts dagegen, den Sendungen einen "Lieferschein" beizulegen, auf dem Absender, Empfänger und der verkaufte Gegenstand und der Preis aufgelistet sind, und davon selbst eine Kopie abzuheften. Dann hat man selbst die perfekte Übersicht, und kann eine solche ggf. auch dem Finanzamt vorlegen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2359 Beiträge, 631x hilfreich)

Zunächst bitte einmal den Sachverhalt genauer darstellen, denn dass ...

Zitat (von qwe123789):
ich habe hobbymäßig dieses Jahr einige Sammler-Gegenstände im Internet von Privat und von Händlern gekauft sowie einiges auch wieder an privat weiterverkauft.
... kann man unterschiedlich auslegen!

1. Variante
Es wurden Sammlerstücke erworben und soweit hier "Dubletten" mit erworben werden mussten, wurden diese wider verkauft.

2. Variante
Die Sammlerstücke wurde zum Weiterverkauf erworben und z.B. nur einige Einzelstücke privat behalten.

3. Variante
Ein Mischung von beiden!

Bei Variante 1 besteht selbst dann kein Gewerbebetrieb, wenn bei einzelnen Stücken oder in einzelnen Jahren Gewinne entstehen. Hier steht das Sammeln bzw. Komplettieren eine Sammlung im Vordergrund und der Verkauf von mit erworbenen "Dubletten" gehört auch weiterhin zur privaten Vermögensverwaltung.

Variante 2 dagegen kann man gar nicht hobbymäßig betreiben! Es handelt sich um einen klassischen Handelsbetrieb, dem die Gewinnerzielungsabsicht qua Definition inne wohnt. Anlaufverluste führen nicht zur Liebhaberei! Eine Gewerbeanmeldung ist aus steuerlicher Sicht nur deklaratorisch und eine fehlende Anmeldung nach §138 AO ist zwar eine Ordnungswidrigkeit, die aber praktisch nie seitens des FA verfolgt wird.

Bei Variante 3 greift für alle veräußerten Artikel die Rechtsfolge nach Variante 2!

Die Übergänge zwischen den Varianten sind natürlich im wirklichen Leben häufig fließend!

Zitat (von qwe123789):
Okay, also kann ich quasi jetzt munter an privat ohne Rechnung verkaufen
Weder das Ertragssteuerrecht, noch das Umsatzsteuerrecht schreibt vor, dass für Verkäufe an Endverbraucher eine Rechnung gestellt werden muss! Was natürlich verpflichtend ist, dass die Erlöse vollständig in einer Gewinnermittlung (hier wahrscheinlich Einnahme-Überschuss-Rechnung) erfasst werden!

Zitat (von qwe123789):
Wie genau muss ich denn die Verkäufe dann nachweisen?
Warum sollte das FA für erklärte Einnahmen Nachweise verlangen? Anders sieht es natürlich bei den Ausgaben aus! Die müssen ggf. beleghaft nachgewiesen werden!

Jetzt kommt der "Sellerie-Salat"!

Zitat (von eh1960):
Gewerbe bedarf
Wenn schon aufzählen, dann doch bitte alle vier notwendigen Voraussetzungen! Neben ...
-Selbständig
-Nachhaltig
-Gewinnerzielungsabsicht
... bedarf es auch noch der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrs!

Zitat (von eh1960):
Manche Gerichte haben schon 25 Ebay-Verkäufe innerhalb eines Jahres als "gewerbliche Tätigkeit" eingestuft.
Der BFH hat sogar einen einzelnen Verkauf bereits als gewerbliche Tätigkeit eingestuft, da es ja nur auf die WiederholungsABSICHT ankommt!

Zitat (von eh1960):
Und man rechne damit, daß sich irgendwann die IHK meldet, wg. Zwangsmitgliedschaft des Gewerbetreibenden...
Sobald das FA den IHK-Merker für den Datenaustausch mit der IHK gesetzt hat.

Das grundsätzlich Problem des Nachweises dürften hier weniger die Einnahmen als die Ausgaben darstellen! Wie will man den ohne ordnungsgemäße Gewinnermittlung dem FA überhaupt nachweisen, dass man eben keine Gewinne erwirtschaftet hat? Ein "gefühltes" Betriebsergebnis wird das FA nicht anerkennen und daher von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen, die mit Sicherheit NICHT zu einem Verlust führt!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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