Hallo.
Vorweg - ich weiß, dass es dringend geboten ist einen Fachanwalt einzuschalten, was auch natürlich gemacht wird. Nur leider ist jetzt Pfingsten - bis Dienstag ist es lang - und die Gedanken im Kopf kreisen. Daher würde ich mich über eine grobe Einschätzung bedanken.
Nehmen wir einen Herr Müller. Herr Müller war von 2015-2019 gewerblich tätig und hatte eine damalige Partnerin, die auf großen Fuß gelebt hat. In dieser Zeit hat Herr Müller sich "Tod gearbeitet" nur um die Freundin nicht zu verlieren und ist dann 2019 zusammen gebrochen und ist sowohl (nachweislich) in medizinischer und psychiatrischer Behandlung (stationär) gekommen. In den Jahren 2015-2019 hat Herr Müller Geld verdient - und gleich wieder ausgegeben. Die Steuer hat er nicht gemacht. Am Ende war er psychisch durch die Abhängigkeit zur Freundin so fertig, dass er stationär in Behandlung musste. Dies alles berechtigt natürlich nicht, dass er keine Steuererklärung als Selbstständiger ausübt - soll aber nur die Rahmenumstände beschreiben.
Seit 2020 erholt sich Herr Müller wieder und tastet sich wieder an sein Leben heran. Weiter freiberuflich. Für die Jahre 2020, 2021, 2022 hat er auch die Steuer gemacht. Vor dem Scherbenhaufen 2015-2019 hat er sich jedoch aufgrund des Chaos gedrückt und immer nach hinten geschoben.
Bis nun ein Schreiben des Finanzamtes und der Steuerfahndung kam mit der Überschrift "Einleitung eines Strafverfahrens" und dem Inhalt, dass für die Jahre 2015-2019 der Verdacht der Steuerkürzung besteht.
Die Steuerfahndung kommt auf einen Fehlbetrag von Einkommens- und Umsatzsteuer von 120.000 Euro.
Der Betrag wurde "geschätzt" auf Basis von Kontobewegungen. Sprich die Steuerfahndung hat die Kontoumsätze des Herrn Müller eingesehen und aufgrund der Verwendungszwecke abgeschätzt ob dies private oder gewerbliche Umsätze waren. Der tatsächliche Fehlbetrag dürfte etwas niedriger ausfallen, da Herr Müller viele Dinge für seine Freundin gekauft hatte - und als diese veraltet waren - auch wieder verkauft hatte. Aber dennoch könnte ein Fehlbetrag / Steuerkürzung von 80-120.000 Euro im Raum stehen.
Das Finanzamt gibt die Möglichkeit zur Äußerung bis Ende Juni. Natürlich wird Herr Müller sich nun umgehend anwaltliche Hilfe nehmen.
Aber was dürfte Herrn Müller so erwarten? Dann kam grob abschätzen was da auf ihn zukommt? Eine Selbstanzeige ist als Laie ja anscheinend möglich - aber wie ich das sehe nur auch, wenn die Steuerschuld entsprechend zügig zurück bezahlt werden kann - was bei Herrn Müller nach dem Neuanfang unmöglich ist.
Danke für Eure Anmerkungen.
Einleitung Strafverfahren Steuerkürzung
26. Mai 2023
Thema abonnieren
Frage vom 26. Mai 2023 | 13:22
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 1x hilfreich)
Einleitung Strafverfahren Steuerkürzung
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!



#1
Antwort vom 26. Mai 2023 | 14:02
Von
Status: Unbeschreiblich (45446 Beiträge, 16165x hilfreich)
ZitatEine Selbstanzeige ist als Laie ja anscheinend möglich :
Dafür ist es zu spät, da bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde.
ZitatAber dennoch könnte ein Fehlbetrag / Steuerkürzung von 80-120.000 Euro im Raum stehen. :
Da würde ich mal auf eine Freiheitsstrafe auf Bewährung tippen.
Zitatwas bei Herrn Müller nach dem Neuanfang unmöglich ist. :
Das könnte strafverschärfend wirken.
#2
Antwort vom 29. Mai 2023 | 10:31
Von
Status: Senior-Partner (6040 Beiträge, 1339x hilfreich)
ZitatAber was dürfte Herrn Müller so erwarten? :
Dazu kann man, denke ich, keine zuverlässige Antwort geben. Strafrechtlich kommt es auf die Höhe der verkürzten Steuer an und darauf, welche Taten noch verfolgbar sind. Zumindest für das Jahr 2015 würde ich von strafrechtlicher Verjährung ausgehen.
ZitatEine Selbstanzeige ist als Laie ja anscheinend möglich :
Wenn Herr Müller nun versucht, evtl. mit Hilfe eines Anwaltes, Ordnung ins Chaos zu bringen und dem Finanzamt Zahlen liefert, wird das als Mitwirkung im Verfahren strafmildernd berücksichtigt, aber als strafbefreiende Selbstenzeige ist es zu spät wie @hh bereits geschrieben hat.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
248.662
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
6 Antworten
-
31 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten
-
9 Antworten