Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen der nicht belegten vor dem Finanzamt Angaben zu Werbungskosten
Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen der nicht belegten vor dem Finanzamt Angaben zu Werbungskosten
Sachverhalt:
Gegen den Mandanten wurde ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in den Jahren 2021 und 2022 eingeleitet. Ihm wird vorgeworfen, in seinen Einkommensteuererklärungen falsche Angaben zu den Werbungskosten gemacht zu haben.
Konkret soll er:
an 103 Tagen 760 km zur Arbeit (einfache Entfernung) gefahren sein, obwohl er in Wirklichkeit Fahrgemeinschaften genutzt hat (Steuererklärung für Jahr 2021)
an 77 Tagen 770 km zur Arbeit (einfache Entfernung) gefahren sein, obwohl er in Wirklichkeit Fahrgemeinschaften genutzt hat (Steuererklärung für Jahr 2022)
23.000 € als Werbungskosten für Vorstellungsgespräche geltend gemacht haben, ohne die entsprechenden Unterlagen vorzulegen (Steuererklärung für Jahr 2022).
Fragen:
Welche Verteidigungsstrategien aus der Ansicht des Steuerberaters des sind in diesem Fall möglich?
Welche Unterlagen muss der Mandant vorlegen, um seine Angaben zu den Werbungskosten zu belegen?
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen dem Mandanten, wenn er die Vorwürfe nicht entkräften kann?
Danke!
Das per Post zugeschickte Dokument:
https://drive.google.com/drive/folders/1Jr8BH46bT6ZlpjWjSw7w6YLmt3j1VhkF?usp=sharing
Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen der nicht belegten vor dem Finanzamt Angaben zu Werbung
Haben Sie sich versteuert?
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Zitatan 103 Tagen 760 km zur Arbeit (einfache Entfernung) gefahren sein, obwohl er in Wirklichkeit Fahrgemeinschaften genutzt hat (Steuererklärung für Jahr 2021) :
an 77 Tagen 770 km zur Arbeit (einfache Entfernung) gefahren sein, obwohl er in Wirklichkeit Fahrgemeinschaften genutzt hat (Steuererklärung für Jahr 2022)
Bei der Entfernungspauschale wäre die Nutzung von Fahrgemeinschaften irrelevant.
Wurde hier eine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht, was bei der Entfernung näher läge?
Zitat23.000 € als Werbungskosten für Vorstellungsgespräche geltend gemacht :
Wie soll sich der Betrag zusammensetzen?
ZitatWelche Unterlagen muss der Mandant vorlegen, um seine Angaben zu den Werbungskosten zu belegen? :
Nachweise über Kosten bzw. die (selbst) gefahrenen Kilometer.
ZitatWelche rechtlichen Konsequenzen drohen dem Mandanten, wenn er die Vorwürfe nicht entkräften kann? :
Geldstrafe
Die Antworten werden hier nicht anders ausfallen als im anderen Forum.
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Hallo,
Wie schon gesagt wären Fahrgemeinschaften irrelevant. Es ist zu klären, wovon das Finanzamt ausgegangen ist, und natürlich wie es wirklich war.Zitat:an 103 Tagen 760 km zur Arbeit (einfache Entfernung) gefahren sein, obwohl er in Wirklichkeit Fahrgemeinschaften genutzt hat (Steuererklärung für Jahr 2021)
an 77 Tagen 770 km zur Arbeit (einfache Entfernung) gefahren sein, obwohl er in Wirklichkeit Fahrgemeinschaften genutzt hat (Steuererklärung für Jahr 2022)
Es ist aber schon grundsätzlich unglaubwürdig, dass man 1520 km pro Tag(!) zurückgelegt haben will (außer per Flugzeug - dann würden die Flugkilometer aber gar nicht zählen). Wie soll das denn stattgefunden haben?
EDIT: Vielleicht hab' ich es aber auch falsch verstanden, und mit den Kilometern ist die Gesamtsumme gemeint. Oder es ist nur falsch eingetragen worden (das liesse sich korrigieren).
Eine ebenso gar nicht nachvollziehbare Höhe. Wie setzten sich die 23.000 Euro zusammen?Zitat:23.000 € als Werbungskosten für Vorstellungsgespräche geltend gemacht haben, ohne die entsprechenden Unterlagen vorzulegen (Steuererklärung für Jahr 2022).
Fahrten glaubhaft machen, Kosten nachweisen.Zitat:Welche Unterlagen muss der Mandant vorlegen, um seine Angaben zu den Werbungskosten zu belegen?
Welches andere Forum?Zitat:Die Antworten werden hier nicht anders ausfallen als im anderen Forum.
Wenn dann musst du schon verlinken.
Stefan
-- Editiert von User am 1. April 2024 22:17
"Welches andere Forum?
Wenn dann musst du schon verlinken."
Ich hatte die Befürchtung, dass das nicht erlaubt sei, aber bitte sehr:
https://www.juraforum.de/forum/t/einleitung-eines-steuerstrafverfahrens-wegen-der-werbungskosten-2021-und-2022.745468/
Wurde dann dort heute nochmal im Unterforum Steuerrecht und auch anderen Ortes eingestellt. Rückfragen wurden nicht beantwortet.
Hallo,
Danke.Zitat:Ich hatte die Befürchtung, dass das nicht erlaubt sei, aber bitte sehr:
Werbung für andere Foren oder Werbung allgemein ist hier sicherlich nicht erwünscht. Ich denke aber in so einemal Fall ist ein Link ok.
Eine Vermutung für die 23000 konnte ich dort übrigens mitnehmen, nämlich dass auch nur 230,00 Euro gemeint sein könnten (bei so mancher Software wird ein Komma einfach nicht angenommen, und dann passiert so was schon mal - mir auch, aber ich bemerke das natürlich).
Sollte da was dran sein, und vielleicht auch mein EDIT in #3 zutreffen (die Kilometer sind die Jahressummen), dann könnte das imho recht leicht als Versehen glaubhaft gemacht werden.
Andererseits hat er in der einen Antwort im juraforum ja ein Textbeispiel eingestellt. Und dort spricht er absolut nicht davon, dass es ein Versehen war.
Daher nochmal klar gefragt: Sollen es wirklich 760 bzw. 770 Kilometer pro Tag sein, und auch wirklich 23 Tausend Euro Bewerbungskosten?
Und nochwas: In dem Schreiben vom Finanzamt (welches ich mir erst jetzt angeschaut habe, sorry) wird gar nicht vorgeworfen, dass es sich um eine Fahrgemeinschaft gehandelt hat. Diese Begründung hat sich der TS offenbar nur zusammengereimt.
Hier erwarte ich aber solche Antworten, und zwar zeitnah. Wenn ich richtig liege dann ist das Ganze schon existenzbedrohend, und dann sollte man sich auch drum kümmern.Zitat:Rückfragen wurden nicht beantwortet.
Stefan
Hallo nochmal,
noch etwas zu den Aussagen im juraforum:
1. bleibe ich dabei, dass es unbedeutend ist, ob man alleine, per Mitfahrgelegenheit oder sonst wie unterwegs war.
2. ist es auch nicht falsch, indirekt* mehr als 4.500 Euro zu erklären, es wird dann halt gedeckelt (nur "mit dem eigenen PKW" darf man dann natürlich nicht nehmen)
3. rate ich zum jetztigen Zeitpunkt ausdrücklich von Anwalt und Steuerberater ab (die Kosten könnten sehr hoch sein)
*indirekt, weil man ja nur einzelne Faktoren angibt (Entfernung, und Anzahl der Fahrten)
Stefan
ZitatHier erwarte ich aber solche Antworten, und zwar zeitnah. Wenn ich richtig liege dann ist das Ganze schon existenzbedrohend, und dann sollte man sich auch drum kümmern. :
Natürlich! Der verlinkte Thread ist aber schon ein paar Tage alt und es kam absolut nix - daher geht meine "Warnung" an hilfsbereiter Antworter, sich zu überlegen, wieviele Gedanken man sich macht, so lange der TE sich nicht erklärt.
Hallo,
Da sind wir uns völlig einig, und der von dir zitierte Satz ging auch genau in diese Richtung.Zitat:... daher geht meine "Warnung" an hilfsbereiter Antworter, sich zu überlegen, wieviele Gedanken man sich macht, so lange der TE sich nicht erklärt.
Wie gesagt kann es durchaus existenzbedrohend sein, und daher sollte man sich dringend darum kümmern.
Die gewünschte Fristverlängerung passt da übrigens auch nicht - wenn mir dass passieren wäre*, dann stände ich schon heute persönlich beim Finanzamt und würde das klären.
*ich gehe immer noch von Eingabefehlern aus (weil die Zahlen praktisch so gut wie unmöglich sind)
Stefan
Mandanten haben StB oder LHV, die aber die gestellten Fragen leicht selber beantworten könnten.ZitatGegen den Mandanten ... :
Ich tippe mal auf unerlaubte Steuerhilfe, die ganz heftig nach hinten losgegangen ist!
taxpert
Zitat1. bleibe ich dabei, dass es unbedeutend ist, ob man alleine, per Mitfahrgelegenheit oder sonst wie unterwegs war. :
Bei den dargestellten Entfernungen ist das natürlich nicht irrelevant.
Wenn man angibt selbst gefahren zu sein, dann führt das alleine in 2021 zu Werbungskosten in Höhe von ca. 29.000€. Bei Nutzung einer Mitfahrgelegenheit dagegen nur zu 4.500€.
Insgesamt kann es hier somit um eine Steuerhinterziehung von etwa 25.000€ gehen. Das wird dann zu einer saftigen Geldstrafe führen, die auch weit über 90 TS liegen wird.
Etwas anderes macht auch keinen Sinn, da bei Nutzung eines anderen Verkehrsmittels die Kappungsgrenze von 4.500€ bereits mit 16 Fahrten erreicht wird.
Dem Mandanten würde ich in so einem Fall empfehlen, ein auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten und sich schon Mal je nach Höhe seines Einkommens grob geschätzt 30.000€ für die Geldstrafe und die Steuernachzahlung beiseite zu legen.
Zitat*ich gehe immer noch von Eingabefehlern aus (weil die Zahlen praktisch so gut wie unmöglich sind) :
Wenn der Wohnsitz nicht 760km vom Arbeitsort entfernt ist, sondern nur z.B 76km, dann wäre wohl kaum ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden.
Dann hätte das Finanzamt die Zahlen aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers einfach korrigiert und die zuviel erstattete Steuer nachgefordert.
Schadensbegrenzend kann hier nach meiner Auffassung nur noch ein Geständnis wirken.
ZitatIch tippe mal auf unerlaubte Steuerhilfe, die ganz heftig nach hinten losgegangen ist! :
Das könnte natürlich zutreffend sein.
Hallo,
nochmal etwas grundsätzlich: Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand so blöd* ist, und ernsthaft diese absurden Zahlen erklärt und denkt, damit durchzukommen.
Das übliche ist ja ein paar Kilometer dazu erfinden, von mir aus auch verdoppeln. Aber bei über 700 km einfache Strecke muss doch schon von vorn herein jedem klar, dass das nicht durchgeht. Ebenso die 23.000 Euro Bewerbungskosten.
Daher kann es für mich nur ein Versehen gewesen sein.
*sorry, wenn es doch zutrifft - aber dann wäre das Wort auch berechtigt (ähnlich wie ein Entführer, der das Lösegeld auf das eigene Konto überweisen lässt)
Ich tippe darauf, dass die 23.000 auslösend waren, und die Fahrtkosten nur on top erwähnt wurden. Es handelt sich ja auch noch nicht um eine Anklage.Zitat:Wenn der Wohnsitz nicht 760km vom Arbeitsort entfernt ist, sondern nur z.B 76km, dann wäre wohl kaum ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden.
Ja, da hast du recht, sowohl bei den Fahrtkosten als auch bei den Bewerbungskosten.Zitat:Dann hätte das Finanzamt die Zahlen aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers einfach korrigiert und die zuviel erstattete Steuer nachgefordert.
Die Fahrten ergeben sich durch die Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsort, und die Bewerbungskosten durch die Belege (die ja offenbar eingereicht wurden). Da sollte (muss) es dem Sachbearbeiter sofort auffallen, dass die Erklärung eklatante Fehler enthält.
Ich kann mir gut vorstellen, dass das durchaus öfter vorkommt. Es gibt halt Menschen für die die Formulare einfach zu kompliziert sind. Die schreiben dann irgendwas hin und hoffen das es stimmt.
Vorteilhaft wäre es übrigens, wenn die Muttersprache des Erklärenden nicht deutsch ist.
Ja, mag sein. Mich wundert schon von Anfang an, dass von Mandanten die Rede ist, und offenbar aus Sicht eines Steuerberaters gefragt wird.Zitat:Ich tippe mal auf unerlaubte Steuerhilfe, die ganz heftig nach hinten losgegangen ist!
Stefan
ZitatIch kann mir nicht vorstellen, dass jemand so blöd* ist, und ernsthaft diese absurden Zahlen erklärt und denkt, damit durchzukommen. :
Dann übersteigt dieser Sachverhalt Deine Vorstellungskraft.
ZitatDaher kann es für mich nur ein Versehen gewesen sein. :
Ich gehe davon aus, dass der Steuerzahler nach eigenen Angaben in München wohnt und z.B. in Hamburg arbeitet.
ZitatIch tippe darauf, dass die 23.000 auslösend waren, und die Fahrtkosten nur on top erwähnt wurden. :
Ich tippe darauf, dass die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte tatsächlich 760km bzw. 770km beträgt.
ZitatDa sollte (muss) es dem Sachbearbeiter sofort auffallen, dass die Erklärung eklatante Fehler enthält. :
Dann hätte der Bearbeiter die Sache nicht an die Steuerfahndung abgegeben.
Durchgegangen sind ja auch nur die Fahrtkosten in 2021, warum auch immer. Die Bewerbungskosten insgesamt und die Fahrtkosten in 2022 wurden nicht anerkannt.
ZitatMich wundert schon von Anfang an, dass von Mandanten die Rede ist, und offenbar aus Sicht eines Steuerberaters gefragt wird. :
Man kann die Darstellung des Sachverhaltes auch so interpretieren, dass der Steuerpflichtige hier selbst fragt und wissen möchte, was ein Steuerberater seinem Mandanten empfehlen würde.
Zitat*sorry, wenn es doch zutrifft - aber dann wäre das Wort auch berechtigt (ähnlich wie ein Entführer, der das Lösegeld auf das eigene Konto überweisen lässt) :
Ja und das könnte sogar bei der Strafzumessung mildernde Umstände geben.
Habe neulich einen guten Blog-Beitrag zur Höhe der Geld- bzw. Freiheitsstrafe bei Steuerhinterziehung gelesen, ggf. hilfreich für den hier angesprochenen Fall.
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