Einmalige, recht hohe Einnahme für Hobby-Softwareentwicklung

15. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Jens D.
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 24x hilfreich)
Einmalige, recht hohe Einnahme für Hobby-Softwareentwicklung

Hallo,

ich entwickle seit 7 Jahren als reines Hobby-Projekt eine Web-App (Softwareanwendung die im Web-Browser läuft).
Diese steht dem Nutzer komplett kostenfrei zur Verfügung und wird u.a. weltweit in Schulen und Universitäten zu Schulungszwecken verwendet.

Nun möchte eine Firma eine Kopie des Quelltexts der Software für 25000 EUR kaufen.

Kann ich dies als Privatperson machen, und muss es lediglich auf der Steuererklärung angeben?
Oder muss ich dafür ein Gewerbe anmelden? Oder wäre das eine freiberufliche Tätigkeit?

Es wird vermutlich bei dem einen Verkauf bleiben, also fehlt hier sicher die Nachhaltigkeit.
Obwohl wenn in 7 Jahren nochmal jemand soviel Geld zahlen möchte, ich da sicher auch dann wieder darüber nachdenken würde.

Die Firma hat auch Interesse geäußert, dass ich gegen Bezahlung die Software noch leicht anpasse.
Ob ich das überhaupt möchte, weiß ich noch nicht. Aber wenn ja, würde sich dadurch der Sachverhalt ändern?

Viele Grüße,
Jens




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1896 Beiträge, 283x hilfreich)

Zitat (von Jens D.):
Kann ich dies als Privatperson machen, und muss es lediglich auf der Steuererklärung angeben?
Ja.
Zitat (von Jens D.):
Die Firma hat auch Interesse geäußert, dass ich gegen Bezahlung die Software noch leicht anpasse.
Damit Gewerbe auf jeden Fall notwendig. Es ist KEINE freiberufliche Tätigkeit.

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#2
 Von 
Jens D.
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 24x hilfreich)

Hallo,

danke für die schnelle Antwort!

Zitat (von user08154711):
Es ist KEINE freiberufliche Tätigkeit.


Laut der "Urteilsliste freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten" (die man im Internet findet) ist ein "EDV-Fachmann, der als Autodidakt Software entwickelt" als freiberuflich eingestuft (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.5.2003, 7 K 280 / 96, EFG 2004 S. 1059).
Was spricht bei mir aus deiner Sicht gegen eine freiberufliche Tätigkeit?

Viele Grüße,
Jens

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1896 Beiträge, 283x hilfreich)

Dein Urteil ist ein wenig zu alt.

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Urteil vom 16. Mai 2012 ( 7 LC 15/10) entschieden, dass es sich bei einem selbstständigen Softwareentwickler und Datenbankverwalter um einen Gewerbetreibenden und nicht um einen Freiberufler handelt. Kläger war ein Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH), der selbstständig mit "Softwareentwicklung (Schwerpunkt Internet), Datenbanken und Multimedia" beschäftigt ist.

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#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2673 Beiträge, 735x hilfreich)

Nun ja, es handelt sich hier um ein Urteil eines OberVERWALTUNGSgerichtes, dass also kaum die Rechtsprechung des BFH aushebelt. Schließlich ist dieses Urteil in Ermangelung des selben Gerichtszuges auch nicht durch den BFH überprüfbar.

Außerdem ist es nicht zu einer steuerlichen Vorschrift, sondern zu §6 GewO ergangen. Bitte mal §6 GewO und §18 EStG vergelichen und den Fehler finden! Genau! Während §6 GewO eine abschließende Aufzählung der Betriebe enthält, für die die GewO nicht gilt, ist §18 EStG "offen" gestaltet ("... und ähnliche Berufe.").

Genauso wie die ertragsteuerliche Einordnung unter §15 EStG nicht zwingend zur Anwendung der GewO oder sogar steuerlicher Vorschriften für Gewerbetreibende führt, führt die Anwendung der GewO nicht zwingend zu gewerblichen Einkünften im ertragsteuerlichen Sinne.

Zitat (von Jens D.):
Was spricht bei mir aus deiner Sicht gegen eine freiberufliche Tätigkeit?
Du solltest nicht nur den Tenor des Urteils lesen, sonder das komplette Urteil und die zur Brgründung herangezogenen Urteile des BFH. Du wirst immer zwei Probleme habe, unter §18 EStG subsumiert zu werden mit deiner Tätigkeit.

1. Noch trennt der BFH strikt zwischen System- und Anwendersoftware. Nur die Entwicklung von Systemsoftware ist unter §18 EStG erfasst.

2. Der Autodidakt muss die gesamte Breite und Tiele eines entsprechenden Studiums nachweisen. Also auch Hardwareentwicklung, etc..
Inwieweit das bei ir zutrifft, musst DU selber wissen.

Es bleibt die frage, inwieweit die Unterscheidung überhaupt relevant ist. Davon ausgehend, dass man sicherlich noch ein paar Euro Betriebsausgaben hat, dürfte bei einem Freibetrag (§11 Abs.1 Nr.1 GewStG) von 24.500 € die tatsächliche GewSt gegen Null tendiren. Soweit tatsächlich eine GewSt festgesetzt würde, würde sie auf die zu zahlende ESt angerechnet, §35 EStG, so dass es sich im Normalfall um ein Nullsummenspiel handelt.

Finanziell problematisch könnte einzig ein möglicher Kammerbeitrag sein, der sich aus der Einstufung als gewerbliche Tätigkeit ergibt. Ansonsten wären die "negativen" steuerlichen Folgen z.B. hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht bei gewerblicher und selbständiger Tätigkeit dieselben.

Es bliebe die Frage, inwieweit das FA überhaupt "einsteigen" würde, wenn man die Einkünfte als sonstige Einkünfte im Sinne §22 Nr.3 EStG erklären würde.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7354 Beiträge, 1672x hilfreich)

Zitat (von Jens D.):

ich entwickle seit 7 Jahren als reines Hobby-Projekt eine Web-App (Softwareanwendung die im Web-Browser läuft).
Diese steht dem Nutzer komplett kostenfrei zur Verfügung und wird u.a. weltweit in Schulen und Universitäten zu Schulungszwecken verwendet.

Nun möchte eine Firma eine Kopie des Quelltexts der Software für 25000 EUR kaufen.

Kann ich dies als Privatperson machen, und muss es lediglich auf der Steuererklärung angeben?

Ja.
Zitat:
Oder muss ich dafür ein Gewerbe anmelden?

Nein.
Zitat:
Oder wäre das eine freiberufliche Tätigkeit?

Nein.
Programmieren kann grundsätzlich durchaus freiberufliche Tätigkeit sein, aber das setzt z.B. ein Studium als Software-Ingenieur o.ä. voraus, die Hürden sind hoch.

Das spielt hier aber überhaupt keine Rolle.

"Gewerbe" setzt voraus:

1. eine gewerbliche Tätigkeit (also keine freiberufliche, nicht Landwirtschaft und nicht Verwaltung ausschließlich eigenen Vermögens)
2. Gewinnerzielungsabsicht (Gewinnerzielung ist dagegen nicht nötig)
3. Nachhaltigkeit, d.h. die Tätigkeit muß auf Dauer angelegt sein, und nicht nur einmalig erfolgen.

Genau das ist hier aber der Fall. Die Tätigkeit an sich ist kein Gewerbe, weil die Gewinnerzielungsabsicht fehlt:

"Web-App (Softwareanwendung die im Web-Browser läuft).
Diese steht dem Nutzer komplett kostenfrei zur Verfügung und wird u.a. weltweit in Schulen und Universitäten zu Schulungszwecken verwendet."

Nun wird einmalig eine Lizenz für die Software verkauft. Da fehlt die nötige "Nachhaltigkeit", damit es zur gewerblichen Tätigkeit wird.
Unabhängig von der Frage "Gewerbe oder nicht?" ist der erzielte Erlös aber als "Nebeneinkünfte" zu versteuern, der Freibetrag für steuerfreie Nebeneinkünfte beträgt bei sozialversicherungspflicht angestellten Personen z.Z. 410 Euro/Jahr (bitte recherchieren, ob es sich zwischenzeitlich erhöht hat).

Zitat:
Es wird vermutlich bei dem einen Verkauf bleiben, also fehlt hier sicher die Nachhaltigkeit.

So ist es.
Zitat:
Obwohl wenn in 7 Jahren nochmal jemand soviel Geld zahlen möchte, ich da sicher auch dann wieder darüber nachdenken würde.

Das macht es nicht zu einer "dauerhaften Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht".

Zitat:
Die Firma hat auch Interesse geäußert, dass ich gegen Bezahlung die Software noch leicht anpasse.
Ob ich das überhaupt möchte, weiß ich noch nicht. Aber wenn ja, würde sich dadurch der Sachverhalt ändern?

Ja, denn dann könnte es recht schnell zu einer dauerhaften Tätigkeit kommen. Sinnvollerweise macht man daraus einen Vorgang, man verkauft also eine Lizenz für die angepasste Version.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7354 Beiträge, 1672x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Zitat (von Jens D.):
Kann ich dies als Privatperson machen, und muss es lediglich auf der Steuererklärung angeben?
Ja.
Zitat (von Jens D.):
Die Firma hat auch Interesse geäußert, dass ich gegen Bezahlung die Software noch leicht anpasse.
Damit Gewerbe auf jeden Fall notwendig. Es ist KEINE freiberufliche Tätigkeit.

Ist richtig, macht es hier aber nicht zum Gewerbe, weil die "Nachhaltigkeit" (Dauerhaftigkeit) der Tätigkeit fehlt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Jens D.
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 24x hilfreich)

Hallo,

super, danke für die Antworten!

Jetzt ist für mich Einiges klarer.

Zitat (von eh1960):
Zitat (von Jens D.):
Obwohl wenn in 7 Jahren nochmal jemand soviel Geld zahlen möchte, ich da sicher auch dann wieder darüber nachdenken würde.

Das macht es nicht zu einer "dauerhaften Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht".


In den vergangen 5 Jahren haben schon 3 ausländische Firmen nach dem Quelltext gefragt.
Dies habe ich jedoch nicht gemacht, weil ich deutlich weniger Geld bekommen hätte (knapp 1000 EUR pro Verkauf), und mir der Aufwand dafür extra ein Gewerbe anzumelden, Steuersachen (inkl. der Frage wie es um Einnahmen aus dem Ausland bestellt ist) usw. zu hoch war.

Mit dem Wissen nun, dass es "einfach" auf der Steuererklärung angegeben werden muss (diese müsste ich dann machen - bisher habe ich mich davor gescheut), ist die ganze Sache natürlich einfacher.

Wenn jetzt also nochmal jemand kommt, ab wieviel Verkäufen wäre sowas denn Gewerbepflichtig? (Angenommen jeder Verkauf bringt 1000 EUR).

Und wenn die Zahl der Anfragen steigen sollte, kann ich dann zu jeder beliebigen Zeit ein Gewerbe anmelden, oder könnte es dann passieren, dass man mir vorwürft, dass nicht schon beim ersten Verkauf getan zu haben?

Viele Grüße,
Jens

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2673 Beiträge, 735x hilfreich)

Zitat (von Jens D.):
Wenn jetzt also nochmal jemand kommt, ab wieviel Verkäufen wäre sowas denn Gewerbepflichtig? (Angenommen jeder Verkauf bringt 1000 EUR).
Allein dieser Satz zeigt, dass Wiederholungsabsicht vorliegt und damit bereits der erste Verkauf eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.

taxpert

Signatur:

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