Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt, Sohn lebt derzeit in Scheidung und ist jetzt bei uns (Mietwohnung) eingezogen. Er will jetzt auch was zur Miete und zum Lebensunterhalt beitragen, seine Anwältin rät ihm, das er mit uns einen Untermietvertrag abschließt, den er vor Gericht zum Nachweis seiner monatlichen Ausgaben vorlegen kann.
Ich habe allerdings die Befürchtung, das ich dann seine Zahlungen als Einnahme bei der Steuer angeben muss. Dann würde ich ihn lieber ohne Vertrag hier wohnen lassen.
Muss ich seinen Mietanteil und seinen Beitrag zum Lebensunterhalt ( ca. 200 bis 300€ monatlich) bei der Einkommensteuer mit angeben oder nicht.
Wer hat einen Rat für mich?
Danke
Sigi63
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Einnahme durch Untervermietung versteuern ?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Du verrechnest Deine anteiligen Mietkosten mit den Einnahmen aus dem Untermietvertrag und machst somit keinen Gewinn. So wird keine Steuer fällig.
Etwas anderes wäre es natürlich, wenn Du Deinem Sohn mehr abknöpfst als Du selber anteilig auf den untervermieteten Raum an Deinen Vermieter zahlen musst.
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Hallo Becksgold,
erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Puh, Steuern is echt nicht mein Thema
deswegen muss ich nochmal nachfragen.
Also ich zahle meine Miete ja weiterhin ganz normal an meinen Vermieter und habe ein Zimmer übrig welches ich meinem Sohn untervermieten könnte.
Ich zahle für unsere 4 Zimmer Wohnung derzeit 640€ inklusive Nebenkosten und Heizungspauschale. Bisher lebe ich hier mit meinem Mann und unserer 25jährigen Tochter (welche uns ohne Vertrag einen gwissen Anteil zum Haushalt dazu bezahlt).
Wie errechne ich den Anteil des Zimmers, welches ich meinem Sohn untervermieten könnte? Wird dies nach qm gerechnet?
Muss ich die Untervermietung meinem Vermieter melden?
Ich will natürlich keinen Gewinn machen, am liebsten wäre mir, es ginge ohne einen Vertrag, aber da gehts um Unterhalt usw. und er muss natürlich seine monatlichen Ausgaben belegen können.
Danke für deine Geduld
mit einer steuerlich unwissenden
Sigi63
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Hallo,
steuerrechtlich gelten Untermietverträge zwischen Eheleuten und auch solche zwischen Eltern und ihren Kindern regelmäßig als Gestaltungsmißbrauch.
Aber keine Regel ohne Ausnahme, etwa bei verheirateten - oder in Scheidung lebenden - Kindern kann es u.U. anders beurteilt werden.
Link mit weiterführenden Informationen: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-16467.xhtml?currentModule=home
Solange ihr aber nur die anteilige Miete vereinbart (ähnlich einer WG, wo die Miete ja auch gerecht aufgeteilt wird), ist im Endeffekt auch nichts zu versteuern.
Beispiel: Die Wohnung kostet incl. Nebenkosten 600 Euro. Nun bezieht der Sohn ein Zimmer von 20 qm, die reinen Elternwohnräume (deren Schlafzimmer und was weiß ich noch alles) belaufen sich auf 50 qm, und der Rest (Küche, Bad, etc.) wird gemeinschaftlich genutzt.
In dem Fall könnten 28,5%* der gezahlten Miete gegen die Untervermietungs-Miete gerechnet werden.
* 20 qm / (20 qm + 50 qm) = 28,5%
MfG Stefan
Dein Algorithmus unterstellt aber, dass die gemeinschaftlich genutzen Räume im gleichen Verhältnis genutzt werden, wie die einzel zugordeneten Räume prozentual zu einander stehen.
Ich würde die gemeinschaftlich genutzte Fläche nach der Anzahl der Personen des Haushaltes teilen, diesen Anteil zu den einzel zugordenten Räumen addieren und dann einen Quotienten bilden.
würde der Sohn nämlich nur eine Abstellkammer von 10qm bewohnen, während die Eltern in einem 90qm Raum residieren, würden nur 10% der gemeinschaftlichen Räume dem Sohn berechnet werden. Dieser Anteil entspräche mit Sicherheit nicht der tatsächlichen Nutzung der allgemein Räume.
Ist aber jetzt echtes klugge*******. :-)
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Hallo Becksgold,
ja , da hast du natürlich recht, man kann immer verscheidene Rechnungen anstellen und zu - manchmal sogar deutlich - unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Ich war davon ausgegangen, das die Privaträume der einzelnen Personen in etwa gleich groß sind (Sohn 20 qm / Eltern 50 qm - macht pro Person 25 qm).
Mittlerweile wissen wir aber auch, dass noch die Tochter mit in der Wohnung wohnt; das müsste man dann noch mit einrechnen.
Ich frage mich da übrigens noch, ob nicht eigentlich auch mit der Tochter ein ebensolcher Vertrag geschlossen werden müsste (sowohl steuerrechtlich als auch unterhaltsrechtlich hätte ich da Bedenken).
Und noch etwas ist mir eingefallen: Ein Untermietvertrag mit überhöhter Miete dürfte in Sachen Unterhalt nicht anerkannt werden, daher bringt es wohl gar nichts, über die anteilige Miete zu gehen.
MfG Stefan
-- Editiert reckoner am 29.03.2012 15:25
quote:
Ich frage mich da übrigens noch, ob nicht eigentlich auch mit der Tochter ein ebensolcher Vertrag geschlossen werden müsste (sowohl steuerrechtlich als auch unterhaltsrechtlich hätte ich da Bedenken).
Wie meinst du das?
Ich werde mit meiner Tochter definitiv keinen Vertrag abschließen, denn ihr Beitrag (sowie auch der meines Sohnes) ist einfach ein Beitrag zu den Unkosten (Mietbeitrag, Strom, Wasser) und für die Haushaltskosten (wie Lebensmittel, Hygieneartikel usw.)
Ich sehe das eher WG ähnlich, wo ja auch alle was in den Topf werfen müssen.
quote:
Ich würde die gemeinschaftlich genutzte Fläche nach der Anzahl der Personen des Haushaltes teilen, diesen Anteil zu den einzel zugordenten Räumen addieren und dann einen Quotienten bilden.
Danke, so werde ich es errechnen. Wie gesagt, ich will mich keinesfalls bereichern und eigentlich widerstrebt es mir, einen Vertrag mit meinem Sohn abzuschließen.
Danke für die Hilfe
Gruß
Sigi63
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Hallo Sigi63,
quote:Das dürfte imho steuerlich dazu führen, dass auch der Vertrag mit dem Sohn nicht anerkannt wird (ist aber so gewünscht, also auch kein Problem).
Ich werde mit meiner Tochter definitiv keinen Vertrag abschließen,
Aber wie es dann unterhaltsrechtlich aussieht, kann ich nicht sagen (ist nicht mein Thema). Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Gegenseite argumentiert, dass es in diesem Haushalt die Regel ist, die eigenen Kinder ohne Vertrag - quasi unentgeltlich* - wohnen zu lassen, sprich: der Vertrag mit dem Sohn ist nicht wirklich ernst gemeint.
*da das wohl der entscheidende Punkt sein dürfte, würde ich zumindest die Zahlungen vom Sohn an die Eltern beweisbar machen (also nicht bar, sondern per Überweisung/Dauerauftrag).
MfG Stefan
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