Einnahmen Überschuss Rechnung

12. Februar 2024 Thema abonnieren
 Von 
rlp2023
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Einnahmen Überschuss Rechnung

Guten Morgen zusammen,

wir müssen für unsere Stromerzeugungsanlagen eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen. Die Abrechnung und die Einnahme für das Jahr 2022 haben wir im März 2023 bekommen.
Es gilt ja das Zufluss- Abflussprinzip. Heißt das somit dass ich für das Kalenderjahr 2022 vereinnahmte Beträge in der Gewinnermittlung 2023 angebe?
Die Umsatzsteuer die vereinnahmt wurde zählt ja zu den Betriebseinnahmen sowie die gezahlte Vorsteuer zu den Ausgaben gehört.
Bin für jede Antwort dankbar :)

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5287 Beiträge, 1250x hilfreich)

Zitat (von rlp2023):
Es gilt ja das Zufluss- Abflussprinzip. Heißt das somit dass ich für das Kalenderjahr 2022 vereinnahmte Beträge in der Gewinnermittlung 2023 angebe?

Die Abschläge gehören in 2022,die Schlussabrechnung in 2023.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(428 Beiträge, 82x hilfreich)

Hier erhalten die meisten Anlagenbetreiber ihr Geld von einem Netzbetreiber, der den letzten Abschlag für ein Jahr am 15. Januar des Folgejahres auszahlt - dieser Abschlag gehört dann auch ins Folgejahr, da er außerhalb der 10-Tage-Regelung fließt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
rlp2023
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

es gibt keine Abschlagszahlungen unterjährig. Die Abrechnung des vergangenen Jahres wird ca. im März gemacht von der Stadtwerke. Der Betrag wird anschließend komplett überwiesen. Es handelt sich hierbei um ein Blockheizkraftwerk.
Danke.

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