Guten Morgen zusammen,
wir müssen für unsere Stromerzeugungsanlagen eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen. Die Abrechnung und die Einnahme für das Jahr 2022 haben wir im März 2023 bekommen.
Es gilt ja das Zufluss- Abflussprinzip. Heißt das somit dass ich für das Kalenderjahr 2022 vereinnahmte Beträge in der Gewinnermittlung 2023 angebe?
Die Umsatzsteuer die vereinnahmt wurde zählt ja zu den Betriebseinnahmen sowie die gezahlte Vorsteuer zu den Ausgaben gehört.
Bin für jede Antwort dankbar
Einnahmen Überschuss Rechnung
12. Februar 2024
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Frage vom 12. Februar 2024 | 11:06
Von
Status: Frischling (23 Beiträge, 0x hilfreich)
Einnahmen Überschuss Rechnung
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#1
Antwort vom 12. Februar 2024 | 16:32
Von
Status: Junior-Partner (5287 Beiträge, 1250x hilfreich)
ZitatEs gilt ja das Zufluss- Abflussprinzip. Heißt das somit dass ich für das Kalenderjahr 2022 vereinnahmte Beträge in der Gewinnermittlung 2023 angebe? :
Die Abschläge gehören in 2022,die Schlussabrechnung in 2023.
#2
Antwort vom 12. Februar 2024 | 17:08
Von
Status: Schüler (428 Beiträge, 82x hilfreich)
Hier erhalten die meisten Anlagenbetreiber ihr Geld von einem Netzbetreiber, der den letzten Abschlag für ein Jahr am 15. Januar des Folgejahres auszahlt - dieser Abschlag gehört dann auch ins Folgejahr, da er außerhalb der 10-Tage-Regelung fließt.
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#3
Antwort vom 12. Februar 2024 | 17:44
Von
Status: Frischling (23 Beiträge, 0x hilfreich)
es gibt keine Abschlagszahlungen unterjährig. Die Abrechnung des vergangenen Jahres wird ca. im März gemacht von der Stadtwerke. Der Betrag wird anschließend komplett überwiesen. Es handelt sich hierbei um ein Blockheizkraftwerk.
Danke.
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