Hallo,
ich werde in der kommenden Einkommenssteuerreklärung doppelte Haushaltsführung geltend machen. Momentan lebe ich in einer Wohnung am Zweitwohnsitz (äußerst günstige Miete, kein Luxus), die noch eingerichtet werden will. Bisher ist eine Ikea-Küche drin, günstiges Bett und Matratze. Was gilt es bei der restlichen Einrichtung zu beachten? Gibt es irgendwelche Grenzen/Einschränkungen in Bezug auf die Einrichtungsgegenstände?
Sprich: Kann ich mir teure Möbel, Sofa, Esstisch (Designer), Beleuchtung (smart), Staubsauger(-roboter), Telefon etc. zulegen und kann die Ausgaben dafür absetzen?
Oder könnte das Finanzamt meckern?
Oder gar aufrund der Einrichtung argumentieren, dies sei mein Hauptwohnsitz?
Hat jemand vielleicht dazu Erfahrungen?
Vielen Dank schon mal!
-- Editier von Mickey123123 am 09.08.2017 00:31
Einrichtung Doppelte Haushaltsführung
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Nach Auffassung der Finanzverwaltung umfasst der Höchstbetrag von 1.000 EUR p.M. (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG
) die Kosten einer Unterkunft "sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel)." (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412)
Mit Urteil vom 14.03.2017 (Az.: 13 K 1216/16
E) hat das Finanzgericht Düsseldorf die Begrenzung für unrichtig gehalten. Gegen dieses Urteil ist eine Revision beim BFH (Az.: VI R 18/17
) anhängig.
Das FA wird die Ausstattungskosten soweit sie inkl. der übrigen Aufwendungen 1.000 EUR p.M. übersteigen, ablehnen. Teuere Möbel wären ohnehin nur i.R.d. Abschreibung über die Nutzungsdauer absetzbar.
Gegen diesen Bescheid wäre Einspruch einzulegen. Das Verfahren würde dann bis zur Entscheidung ruhen (§§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO
).
Unabhängig davon sind gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG
nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessene Kosten nicht abzugsfähig. Eine luxuriöse Ausstattung würde m.E. darunter fallen.
-- Editiert von Cybert. am 09.08.2017 00:52
Vielen Dank, für die ausführliche Antwort! :-)
Dass offensichtlich das FA hier die 1000 pro Monat auf die Einrichtungskosten umrechnet war mir neu! Wahrscheinlich kommt auf mich ähnliches zu.
Ich habe § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
durchgelesen (und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG
überflogen). Eine konkrete Angabe findet sich aber nicht, was als "luxuriös" zu bezeichnen ist und was nicht. Ich habe mir z.B. heute ein Sofa für 1000 Euro bestellt, ist das jetzt luxuriös oder nicht? Günstigere gibt es kaum... außer bei IKEA. WIe sieht es beim Esstisch aus?
Wo sind ungefähr die Grenzen zu ziehen?
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Zitat:Dass offensichtlich das FA hier die 1000 pro Monat auf die Einrichtungskosten umrechnet war mir neu!
Wenn ich ehrlich bin, war es mir auch nicht bekannt und ich habe selbst nachlesen müssen.
Zitat:Eine konkrete Angabe findet sich aber nicht, was als "luxuriös" zu bezeichnen ist und was nicht.
Richtig! Es sind Einzelfallentscheidungen, die durch das Ermessen des Finanzbeamten beurteilt werden.
Da kein klarer Betrag wie der Höchstbetrag von 1.000 EUR in der Regelung aufgeführt sind, ist es etwas schwieriger.
Zitat:Ich habe mir z.B. heute ein Sofa für 1000 Euro bestellt, ist das jetzt luxuriös oder nicht?
Für mich persönlich wäre das wohl noch im Rahmen des Angemessenen. Wenn man von einer Nutzungsdauer von max. zehn Jahren ausginge, wären es also mindestens 83,33 EUR, die monatlich hierfür zusätzlich berücksichtigt werden könnten.
Nach aktueller Verwaltungsauffassung eben bis insgesamt zu 1.000 EUR monatlich.
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