Einspruch fristgerecht?

11. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
willy98
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 13x hilfreich)
Einspruch fristgerecht?

Hallo User, habe folgende Frage zum Solizuschlag:

Gegen den Est-Bescheid 2008 vom 27.10.09 wurde fristgerecht Einspruch und AdV wegen Anerkennung Kosten Arbeitszimmer eingelegt. Dieser wurde per 09.12.09 bewilligt.
Am 09.12.09 wurde ein weiterer Einspruch wegen Solizuschlag eingelegt.
Frage: Ist dieser Einspruch noch fristgerecht auf Grund des zuvor eingelgten Einspruches oder war die Frist am 27.11.09 bereits abgelaufen?

Danke schon mal für die Antwort
willy98

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 641x hilfreich)

kommt drauf an ob du gegen den Steuerbescheid im Ganzen Widerspruch eingelegt hast oder nur gegen die Nichtberücksichtigung des Arbeitszimmers.

Nachlegen gibts nicht, es gilt der Widerspruch nur gegen den Teil den du beschrieben hast. Es beginnt auch keine neue Frist gegen Erstbescheid.

Was den Soli angeht meine ich vor 2 - 3 Tagen in der WAZ gelesen zu haben, dass der auf rückwirkend bis 2005 unter Vorbehalt erhoben wird.

Ich kann jetzt aber nicht sagen ob das generell gilt. Vielleicht kann da Jemand ein bisschen Licht ins Dunkel bringen *in die Runde guck*

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#2
 Von 
willy98
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Mathiasia,

Üblicherweise habe ich Einspruch gegen den Bescheid formal eingelegt und dabei speziell den Sachverhalt zum Arbeitszimmer dargelegt.
Habe mir schon fast gedacht, das die Frist verstrichen ist.

Soweit ich weis, betrifft der rückwirkende Vorbehalt bis 2005 nur die Bescheide die jetzt erstellt werden bzw. gegen die jetzt noch fristgerecht Einspruch eingelegt werden kann. D.h. alle anderen ( die ihrer Pflicht rechtzeitig nachgekommen sind ) schauen in die Röhre.

Wäre schön wenn ich falsch liegen würde.
LG



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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50006 Beiträge, 17519x hilfreich)

Selbst für den Fall, dass das BVerfG den Soli für verfassungswidrig halten sollte, wird es wohl kaum dazu kommen dass der Soli rückwirkend vom Finanzamt zurückgezahlt werden muss.

Sollte das BVerfG tatsächlich den Soli für verfassungswidrig halten, ist doch sehr wahrscheinlich, dass so verfahren wird, wie bei anderen vergleichbaren Entscheidungen mit massiven finanziellen Auswirkungen für den Staat auch, zuletzt beim ErbStG und der steuerlichen Absetzbarkeit der Beiträge zur Krankenversicherung. Der Gesetzgeber wird dann aufgefordert, bis zu einem bestimmten Datum eine gesetzliche Neuregelung zu finden und bis dahin ist das Gesetz aus übergeordneten Gründen weiter wirksam.

Dass ein Urteil ergeht, welches den Bundeshaushalt mit einem 2-stelligen Milliardenbetrag belastet, ist doch extrem unwahrscheinlich.


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-- Editiert am 11.12.2009 12:50

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#4
 Von 
willy98
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo hh,

damit hast du höchst wahrscheinlich recht, aber es kann ja nicht schaden.
(EP wurde ja auch rückwirkend anerkannt)
Dieser Staat verschuldet sich ja nunmehr so sehr, das es auf ein paar Milliarden auch nicht mehr ankommt. :-)

Siehst du den o.g.B. auch so, das die Frist ohnehin abgelaufen ist.

LG
willy98



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#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)


quote:
Frage: Ist dieser Einspruch noch fristgerecht auf Grund des zuvor eingelegten Einspruches…

Nein, die Festsetzung Solidaritätszuschlag ist ein eigener Verwaltungsakt, der lediglich mit der Festsetzung Einkommensteuer, Festsetzung Kirchensteuer etc. in einem Bescheid zusammengefasst worden ist.


Zur Rückwirkung:
Ich teile die Ansicht von hh. Für bereits bestandskräftige Bescheide über den SolZ – so auch in Ihrem Fall – wird es nichts geben. Das hat gar nichts damit zu tun, ob das BVerfG den SolZ für verfassungswidrig erklärt (dann alle sind alle offenen Bescheide unwirksam), oder nur für mit der Verfassung unvereinbar (dann muss der Gesetzgeber innerhalb einer vom BVerfG gesetzten Frist nachbessern). Egal wie das BVerfG entscheidet, bestandskräftige Bescheide werden nicht unwirksam.

Sofern in der Presse steht, Bescheide bis 2005 werden vorläufig, betrifft dies nur solche Bescheide, die noch nicht bestandskräftig sind; als „normaler“ Arbeitnehmer hat man ja bei Antragsveranlagung vier Jahre Zeit zur Erklärungsabgabe. Die Mehrzahl dieser Bescheide ist aber wohl bestandskräftig.

Bei der Pendlerpauschale war eine „Rückwirkung“ möglich, weil die Bescheide vorher in diesem Punkt nur vorläufig gewesen waren, also hinsichtlich Pendlerpauschale nicht bestandskräftig werden konnten. Bei den jetzigen Bescheiden soll erst noch dieser Vorläufigkeitsvermerk gesetzt werden, damit dann Steuerzahler nicht extra deswegen Einspruch einlegen müssen. Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden ohne diesen Vorläufigkeitsvermerk ist eine „Rückwirkung“ nicht möglich.


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#6
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 205x hilfreich)

Das hat bestimmt was mit Steuergerechtigkeit zu tun.

Ich komme bloß nicht dahinter, was.



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#7
 Von 
willy98
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 13x hilfreich)

@mausi1939

Joh, das hatte ich mir ja schon gedacht. Trotzdem danke noch mal für die ausführliche Antwort.

@Laird Mortimer

quote:
Das hat bestimmt was mit Steuergerechtigkeit zu tun.


Genau

quote:
Ich komme bloß nicht dahinter, was.


you are not alone

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