Einspruch gegen Einkommensteuerbescheid wegen berechneter Nachzahlungszinsen

5. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Zerberus123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einspruch gegen Einkommensteuerbescheid wegen berechneter Nachzahlungszinsen

Ich habe gegen meinen Einkommensteuerbescheid aus 2016 Einspruch beim Finanzamt eingelegt.
Meine Begründung: ich beziehe mich auf die relevanten Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (IX B 21/18 ) und
dem Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2237/14 und BvR 2422/17). Mein Einspruch bezog sich hier auf die
berechneten Nachzahlungszinsen.

Das Finanzamt antwortete wie folgt:
Im Einkommensteuerbescheid 2016 ist ein Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Zinsen vorhanden.
Die Festsetzung der Zinsen ist gemäß § 165 Abs. 1 S.2 Nr. 3 AO in Verbindung mit § 239 Abs. 1 S.1 AO
vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat (§238 Abs. 1 S.1 AO ). Somit ist der Bescheid in diesem Punkt jederzeit änderbar und ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse
fehlt. Folglich ist der Einspruch unzulässig.
Ich bitte Sie, Ihre Rechtsauffassung unter der Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu überdenken und
mitzuteilen, ob Sie den Einspruch zurücknehmen.

Meine Frage: Soll ich den Einspruch zurücknehmen bzw. was passiert, wenn ich ihn nicht zurücknehme?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Wenn Sie Ihren Steuerbescheid aufmerksam bis zum Ende gelesen hätten, dann wäre Ihnen aufgefallen, dass der folgende Sat enthalten ist (übrigens ganz egal, ob Zinsen festgesetzt worden sind oder nicht!)

Zitat:
Die Festsetzung von Zinsen ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat (§ 238 Absatz 1 Satz 1 AO ).

Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Zinsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.


Was wollen Sie denn nun mit einem zusätzlichen Einspruch bezwecken?

Zitat (von Zerberus123):
was passiert, wenn ich ihn nicht zurücknehme?
Es gibt wahrscheinlich innerhalb sehr kurzer Zeit eine ablehnende Einspruchsentscheidung, gegen die Sie klagen können!

taxpert

-- Editiert von taxpert am 05.06.2019 09:01

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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