Einspruch gegen Steuerbescheid (Steuerschätzung)

4. November 2025 Thema abonnieren
 Von 
Steuerdonut
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einspruch gegen Steuerbescheid (Steuerschätzung)

Liebes Forum,

ich melde mich mit einer Frage zur richtigen Einspruchstellung gegen einen Steuerbescheid.

Und zwar habe ich leider die Angabe der Einkommenssteuer 2023 verpasst, sodass mir kürzlich ein Steuerbescheid zugesandt wurde. Darin enthaltene Angaben zu abhängiger Beschäftigung waren zutreffend, aber mein Einkommen aus paralleler selbstständiger Tätigkeit (aus Mangel an Angaben) geschätzt und liegt mehr als doppelt so hoch wie der tatsächliche Gewinn. Zudem fehlen Abzüge durch Betriebsausgaben usw. - alles in dem Fall natürlich erwartbar.
Die daraus resultierende Steuernachzahlung von 3800€ ist entsprechend deutlich zu hoch angesetzt und würde richtig wehtun.

Ich habe noch einige Tage Zeit, um Einspruch einzulegen und habe die Einkommenssteuererklärung 2023 mitsamt EÜR usw. mittlerweile fertig und bin bereit, sie abzuschicken.

Frage: Sind die o.g. Punkte (zu hoch angesetztes Einkommen, fehlende Betriebsausgaben) ausreichend für einen erfolgreichen Einspruch und eine Neuberechnung? Gibt es etwas, das ich durch den vorliegenden Fall der (Schätzung des Einkommens) noch beachten muss?

Da meine Partnerin und ich im Mai diesen Jahres unseren 2. Sohn bekommen haben und ich während der Schwangerschaft und um/ nach der Geburt auch dahingehend gefordert war, war die Steuererklärung leider hinten runter gefallen. - Sollte ich das als Umstand noch mit angeben oder ist das ggf. sogar kontraproduktiv?

Vielen Dank Euch!




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5362 Beiträge, 1276x hilfreich)

Die Steuererklärung reicht grundsätzlich als Einspruchbegründung.

Ich würde dennoch ein kurzes Anschreiben mitsenden, dass Sie Einspruch einlegen, und Aussetzung der Vollziehung beantragen, da sich sonst an der Fälligkeit nichts ändert.

Entschuldigsgründe können Sie natürlich anführen. Wurde ein Verspätungszuschlag festgesetzt?
Kontraproduktiv ist das sicher nicht. Wie sollte das auch sein?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Steuerdonut
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, ich danke Dir!
Ja, 17€, zzgl. eines Zinssatzes je weiterem Monat.
Ich dachte, dass sonst ggf. der angegebene Entschuldigungs-Grund nicht anerkannt wird, bzw. als sowas wie unerheblich dagegen spricht oder sowas. Aber wenn das so passt, bin ich erstmal erleichtert.

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5362 Beiträge, 1276x hilfreich)

Zinsen sind etwas anderes als ein Verspätungszuschlag.

Entscheidend ist, dass die Festsetzung unrichtig ist und formell noch änderbar ist. Dafür spielen Entschuldigungsgründe keine Rolle.
Aber es sorgt vielleicht für Verständnis, auch wenn das rechtlich erst einmal nichts ändert.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2384 Beiträge, 819x hilfreich)

Zitat (von Steuerdonut):
Da meine Partnerin und ich im Mai diesen Jahres unseren 2. Sohn bekommen haben und ich während der Schwangerschaft und um/ nach der Geburt auch dahingehend gefordert war, war die Steuererklärung leider hinten runter gefallen.

Die Erklärung 2023 war aber eigentlich auch schon zum Zeitpunkt der Zeugung fällig :grins:
Ansonsten haben die Vorposter schon alles korrekt beschrieben.

PS: Die Erklärung 2024 war am 31.07. fällig ...

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2640 Beiträge, 722x hilfreich)

Bei einem geschätztem Bescheid wegen Nichtabgabe der Steuererklärung ist die Abgabe der Erklärung nicht nur die einzig notwendige Begründung für die Änderung, sondern auch die einzige mögliche Begründung für den Einspruch!

Ein geschätzter Bescheid ergeht -im Normalfall- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, §164 AO. Eine Änderung ist daher auch ohne Einspruch unproblematisch möglich, auch nach Ablauf der Einspruchsfrist. Soweit man also wirklich zeitnah die Erklärung einreichen kann, bringt ein Einspruch nicht wirklich Vorteile und kann im schlimmsten Fall kontraproduktiv sein.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#6
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5362 Beiträge, 1276x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Ein geschätzter Bescheid ergeht -im Normalfall- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, §164 AO. Eine Änderung ist daher auch ohne Einspruch unproblematisch möglich, auch nach Ablauf der Einspruchsfrist. Soweit man also wirklich zeitnah die Erklärung einreichen kann, bringt ein Einspruch nicht wirklich Vorteile und kann im schlimmsten Fall kontraproduktiv sein.

Mit der Aussage wäre ich vorsichtig, denn: das mag in Bayern so sein, in anderen Bundesländern ist es nicht so. Evtl. ist es auch von Amt zu Amt unterschiedlich.

Vorteil des Einspruchs wäre in jedem Fall die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung. Bei den 3.800 Euro, die wehtun, könnte das relevant sein.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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