Hallo an alle Sachkundigen und Interessierten,
als Antragsveranlagter habe ich es leider versäumt meine Steuererklärung für 2007 fristgereicht, also bis zum 31.12.2011, einzureichen. Da es sich bei dieser Steuererklärung um meine erste nach dem Studium handelte, hab ich mich mit dem Thema zuvor kaum auseinandersetzen müssen. Erst ein Arbeitskollege hatte mich im Dezember 2011 auf die auslaufende Frist aufmerksam gemacht. (Mir waren bis dahin allerdings 7 statt 4 Jahre im Gedächtnis.) Mein Plan war es daher die Erklärung in meinem Urlaub zwischen Weihnachten und Neujahr 2011 zu verfassen. Wie es halt so kommt, bin ich jedoch kurz vor Weihnachten erkrankt und hatte dank einer schönen Viruserkrankung nicht mehr an die Erklärung gedacht. Am 30.12. ging es mir wieder einigermaßen gut, so dass ich die Erklärung erstellt und per Post auf den Weg gebracht habe. Nun antwortet mir das Finanzamt, dass ich mit Eingang der Erklärung am 3.1.2012 die Frist versäumt habe und meinem Antrag auf Veranlagung nicht entsprochen wird.
Gerne möchte ich nun Einspruch einlegen und wüsste gerne wie ich diesen am erfolgversprechendsten begründe. Im Internet fand ich Beschlüsse / Urteile, die ggf. auf meine Situation passen würden. Z. B. unter Berufung auf AZ 4 K 508/01
wonach ich die Frist wg. Unkenntnis nicht schuldhaft versäumt hätte oder kann ich gar mit meiner (Grippe-)Erkrankung etwas erreichen?
Da ich nun las, dass Abgabeverpflichtete 7 Jahre Zeit haben, z.B. weil sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen, fiel mir meine eintägige, meines Erachtens selbstständige Beschäftigung als Komparsin im Jahr 2007 ein. Da meine Gage von 55 € unter die Freigrenze von 410 € liegt, hatte ich die auch nicht angegeben. Kann ich unter Nachreichen dieser Angabe ggf. als Anlageverpflichteter eingestuft werden?
Mit welcher Begründung für einen Einspruch hätte ich am ehesten Erfolg?
Danke schon einmal für jeden hilfreichen Tipp…
Einspruch nach verspäteter Abgabe der ESterklärung
14. Februar 2012
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Frage vom 14. Februar 2012 | 13:03
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Einspruch nach verspäteter Abgabe der ESterklärung
#1
Antwort vom 14. Februar 2012 | 18:20
Von
Status: Student (2264 Beiträge, 1262x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Da ich nun las, dass Abgabeverpflichtete 7 Jahre Zeit haben, z.B. weil sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen,... <hr size=1 noshade>
Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, hat dies im Normalfall bis zum 31.05. des Folgejahres zu erledigen. Fristverlängerungen sind möglich.
quote:<hr size=1 noshade>Kann ich unter Nachreichen dieser Angabe ggf. als Anlageverpflichteter eingestuft werden? <hr size=1 noshade>
Da 55 € weniger sind als 410 €, wohl nicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ).
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