Energiepreispauschale

1. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
ehaefner
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Energiepreispauschale

Ich sitze schon seit ein paar Tagen über der Vorbereitung meiner Steuererklärung, damit ich sie einreichen kann, sobald die letzten Bescheinigungen reinflattern. Ich mache meine Erklärung immer mit WISO und die Erstattungsbeträge haben in über 15 Jahren auch immer gepasst.
Gerade bin ich aber über die Energiepreispauschale gestolpert. Die wurde mir ausgezahlt, entsprechend habe ich den Großbuchstaben E angekreuzt. Und Zack ist meine zu erwartende Erstattung um 200€ gesunken ? Kann das wirklich sein? Die Pauschale wurde ja schon bei Auszahlung versteuert und es blieben mir bei Steuerklasse 1 174€. Und jetzt reduziert sich meine Erstattung aufgrund der Auszahlung der Pauschale nochmal um 200€? Dann zahle ich ja effektiv eigentlich sogar drauf???
Falls es relevant ist Bruttoeinkommen waren 57k, einbehaltene Lohnsteuer knapp 14k, ich bin verbeamtet.
Kann das wirklich sein?

Schon mal vielen Dank!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von ehaefner):
Kann das wirklich sein?

Eigentlich nicht.
Ist der Kennbuchstabe E vielleicht nicht anzukreuzen, wenn man sie (einmal) über den Arbeitgeber erhalten hat, sondern z.B. wenn man sie doppelt erhielt?

Was sagt die Anleitung dazu?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
ehaefner
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

„ Eine vom Arbeitgeber im Veranlagungszeitraum 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben "E" anzugeben" das gibt Google dazu aus. Deswegen gehe ich schon davon aus dass ich es ankreuzen muss?

Ich habe gerade mal zum Testen meine Lohnsteuerbescheinigung nochmal komplett in der Maske geleert. Dann steht (logischerweise) die Erstattung auf 0€. Setze ich dann lediglich den Haken bei E - ohne weitere Angaben wie Bruttoeinkommen oder einbehaltene Lohnsteuer - komme ich plötzlich auf 300€ Nachzahlung. Irgendwas macht da tatsächlich keinen Sinn.
Mache ich das Kreuz allerdings nicht, fragt mich das Programm ob ich tatsächlich keine Pauschale erhalten habe …

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4895 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von ehaefner):
„ Eine vom Arbeitgeber im Veranlagungszeitraum 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben "E" anzugeben"

In der Lohnsteuerbescheinigung.
Aber es geht um die Erklärung!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
ehaefner
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja aber in der Erklärung muss ich angeben welche Buchstaben in meiner Bescheinigung eingetragen sind - gibt ja noch andere…

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Wenn man den Kennbuchstaben E nicht ankreuzt, dann bedeutet das, dass die 300€ zusammen mit der Einkommensteuererklärung ausgezahlt werden.

Wenn man E ankreuzt, dann entfallen diese 300€ natürlich und das erklärt die Differenz.

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#6
 Von 
martin_123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

Das selbe Verhalten stelle ich auch Fest. Es ist etwas faul. Mann muss die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung übertragen und wenn dort ein E steht, dann muss das auch in die Steuererklärung.


Leider liegt mir meine Lohnsteuerbescheinigung noch nicht vor. Ich gehe davon aus dass da ein E. drin stehen wird, da ich die EPP von AG erhalten habe.
Gruß
Martin

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von martin_123):
Es ist etwas faul.


Da ist nichts faul, sondern das ist so völlig korrekt.

Wenn die Energiepreispauschale vom AG bereits ausgezahlt wurde (E eingetragen), dann hat man natürlich keinen erneuten Anspruch. Wenn man das E jedoch weglässt, dann rechnet das Steuerprogramm so, als würde man die Energiepreispauschale erst mit der Steuererklärung bekommen.

Dass sich daher durch das E eine Differenz in Höhe von 300€ abzüglich der darauf entfallenden Steuer ergibt ist folgerichtig.

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#8
 Von 
martin_123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

Ist es denn das rechnerisch korrekt?

Von den 300 Euro wurden ja schon Steuern mit der Gehaltsabrechnung einbehalten. Folglich enthält das Jahresbrutto bereits den Betrag der EPP und auch die entsprechende Steuer wurde einbehalten.

Relevant sein sollte, ob von der EPP bereits Steuern bezahlt wurden.
Was bei den meisten AN der Fall sein durfte. Meiner Meinung nach müsste die EPP somit keine Funktion in der Steuererklärung haben. Schließlich vermerke ich mein Urlaubsgeld in der Steuererklärung auch nicht gesondert.

Bin aber auf weitere Beiträge gespannt

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#9
 Von 
martin_123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Nachtrag:

Ich stimme nun der Aussage von HH zu.

Man muss von einem anderen Gedankenweg ausgehen.
Hätte man die EPP nicht erhalten, würde die Steuerlast sinken. Nicht umgekehrt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von martin_123):
Relevant sein sollte, ob von der EPP bereits Steuern bezahlt wurden.


Wer die EPP erhalten hat, hat auch Steuern darauf gezahlt.

Relevant ist daher, ob man die EPP erhalten hat. Nicht erhalten haben sie z.B. AN, die am 01.09. nicht in einem Arbeitsverhältnis standen, aber irgendwann im übrigen Jahr Gehalt bezogen haben.

Wenn jetzt ein AN auf sein Gehalt einschl. EPP 4.000€ Steuern zahlen muss und er das E nicht angibt, dann rechnet die Steuersoftware so:

4.000€
abzgl. 300€ EPP
zzgl. Steuern auf EPP, z.B. 100€
Ergebnis 3.800€

ergibt eine zusätzliche "Steuererstattung" 200€ durch Weglassen des Kreuzchens für E

Diese zusätzlich "Steuererstattung" ist aber eigentlich die nachträgliche Auszahlung der EPP abzüglich der darauf entfallenden Steuer.

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