Entfernungspauschale bei mehreren Arbeitsstätten

5. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
tomi21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Entfernungspauschale bei mehreren Arbeitsstätten

Hallo,

ich starte demnächst bei einer neuen Arbeitsstätte und bin etwas überfordert, wie ich die Entfernungspauschale berechnen muss.

Und zwar arbeite ich an drei verschiedenen Arbeitsstätten. Als erste Tätigkeitsstätte ist Arbeitsplatz A definiert im Arbeitsvertrag, die anderen beiden Arbeitsstätten sind B und C.
Entfernungen:
Arbeitsstätte A: 67 km
Arbeitsstätte B: 82 km
Arbeitsstätte C: 54 km

Grob geschätzt werde ich wohl bei A drei Tage die Woche sein, bei B und C jeweils 1 Tag. Ich fahre jeden Tag von meiner Wohnung aus zur jeweiligen Arbeitsstätte.

Meine Frage ist jetzt, ob bei der Berechnung der Entfernungspauschale einfach immer angenommen wird, dass ich zu A fahre und ich dafür die 45 km am Tag ansetzte, egal wo ich dann wirklich hinfahre oder nicht.

Außerdem wird mein Arbeitgeber mir eine BahnAbo zusätzlich bezahlen (Wert 99,90 Euro).

Angenommen ich fahre 220 Tage im Jahr zu Arbeit, dann wäre meine Rechnung gerade folgende:

220x20x0,3+220x47x0,38=5249,20 Euro
davon dann die Kosten für die Bahnkarte abziehen 5249,20-12x99,90=4050,40 Euro.

Ist mein Gedankengang richtig?
Vielen Dank für eure Hilfe
Gruß Thomas

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von tomi21):
Meine Frage ist jetzt, ob bei der Berechnung der Entfernungspauschale einfach immer angenommen wird, dass ich zu A fahre


Nein, das wird nicht einfach angenommen.

Zitat (von tomi21):
Ist mein Gedankengang richtig?


Nein

Nur bei den Fahrten zur Arbeitsstätte A gilt die Entfernungspauschale. Die Fahrten zu den Arbeitsstätten B und C gelten als Dienstreisen und sind daher nach den Regeln für Dienstreisen absetzbar.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tomi21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank hh für deine schnelle und einleuchtende Antwort. Jetzt ist mir einiges klarer.

Ich habe mich jetzt auch grob in die Regeln für Dienstreisen eingelesen. Die für mich praktisch dann praktisch nie zutreffen. Das Monatsticket, welches der Arbeitgeber bezahlt, ist ausreichend, um auch die anderen Arbeitsstätten zu erreichen, sodass keine weiteren Reisekosten für mich anfallen und somit keine Reisekosten absetzbar sind.

Bei Arbeitstätte B bin ich 9 h aus dem Haus, sodass ich an diesem Tag jeweils eine Verpflegungspauschale von 14 Euro anrechnen, da der Arbeitgeber dafür nicht bezahlt. Bei Arbeitsstätte C ist die Hin- und Rückfahrt mit der Bahn so gut geregelt, dass ich keine 8 h von zu Hause weg bin, sodass ich da auch nichts anrechnen kann.

Heißt für mich als neue Rechnung (ausgehend von 120 Tagen an Arbeitstätte A und 45 Tage an Arbeitsstätte B):

Pendlerpauschale 120x0,3x20+120x0,38x47=2863,20 Euro
Verpflegungspauschale 45x14= 630 Euro
von der Summe dann das Jobticket abziehen: 3493,20-12x99,9=2294,40 Euro

Damit sollte ein Schuh draus werden, so hoffe ich doch.

Danke. Gruß Thomas

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von tomi21):
Pendlerpauschale 120x0,3x20+120x0,38x47=2863,20 Euro
Verpflegungspauschale 45x14= 630 Euro


Richtig.

Zitat (von tomi21):
von der Summe dann das Jobticket abziehen: 3493,20-12x99,9=2294,40 Euro


Das Jobticket kann nach meiner Auffassung vorrangig auf die Dienstreisen angerechnet werden, da andernfalls eine doppelte Anrechnung erfolgen würde.

Was hat der AG denn in Zeile 17 und/oder 18 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Was hat der AG denn in Zeile 17 und/oder 18 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt?
Vermutlich noch gar nichts. Denn der Job startet ja erst noch ...

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Vermutlich noch gar nichts. Denn der Job startet ja erst noch ...


Stimmt, hatte ich übersehen. Dann sollte man mit dem AG klären, dass das Jobticket vorrangig für die Dienstreisen gilt, denn bei der Entfernungspauschale ist erst einmal das abzuziehen, was in die Zeilen 17 und 18 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einzutragen ist.

Es ist zwar möglich, diese Angaben im Rahmen der Steuererklärung noch zu korrigieren. Das ist aber immer mit einem besonderen Begründungserfordernis verbunden und führt daher zu unnötigen Schwierigkeiten.

-- Editiert von User am 07.08.2022 11:17

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Ergänzung:
Der AG darf das Jobticket auch vollständig auf die Dienstreisen anrechnen, sofern das Jobticket günstiger ist als der Kauf von Einzelfahrkarten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
tomi21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau, die Arbeitsstelle trete ich erst ab Oktober an. Ich möchte halt vorher alles schon geklärt haben, damit im Nachhinein nicht etwas kompliziert noch geändert werden muss.

Zitat (von hh):
mit dem AG klären, dass das Jobticket vorrangig für die Dienstreisen gilt


Danke für die Antwort. Das werde ich tun.

Zitat (von hh):
Der AG darf das Jobticket auch vollständig auf die Dienstreisen anrechnen, sofern das Jobticket günstiger ist als der Kauf von Einzelfahrkarten.


Das Jobticket ist günstiger, da der Preis - gerechnet auf 4 Wochen - bei 136,80 liegen würde.

Dann werde ich diese Woche gleich dem AG dies mitteilen.

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe und die guten Ratschläge.

0x Hilfreiche Antwort

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