Erbrecht Steuerrückerstattung

1. September 2026 Thema abonnieren
 Von 
Summer2025
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbrecht Steuerrückerstattung

Mein Vater ist im letztes Jahr verstorben. Es liegt kein Testament vor. Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Meine Mutter und 3 Kinder meines Vaters.
Meine Eltern hatten eine gemeinsame Einkommensteuererklärung gemacht, bei der nun alle Miterben unterschreiben müssen damit die Auszahlung der Steuer erfolgt. Leider unterschreibt ein Miterbe die Unterlage vom Finanzamt nicht.

Was kann man noch tun damit das Finanzamt die Angelegenheit bearbeitet.

-- Editiert von Moderator topic am 1. September 2026 14:57

-- Thema wurde verschoben am 1. September 2026 14:57




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2760 Beiträge, 658x hilfreich)

Entweder den Miterben überzeugen oder auf die Zusammenveranlagung verzichten.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40955 Beiträge, 6614x hilfreich)

Zitat (von Summer2025):
Was kann man noch tun
Was haben die restlichen Erben denn bereits getan...und versucht? Hat der 1 Erbe besondere Gründe?

evtl. doch eher Steuerrecht?
:forum:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130721 Beiträge, 41575x hilfreich)

Zitat (von Summer2025):
Was kann man noch tun damit das Finanzamt die Angelegenheit bearbeitet.

Oft akzeptiert das Finanzamt im Vorfeld die Überweisung auf ein Nachlass-/Treuhandkonto, wenn nachgewiesen wird, dass die Erstattung ausschließlich dem Nachlass zufließt.



Zitat (von Summer2025):
Leider unterschreibt ein Miterbe die Unterlage vom Finanzamt nicht.

Mit welcher Begründung konkret?

Wenn die Mitwirkung verweigert wird, verhindert er die ordnungsgemäße Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses. In Frage kämen möglicherweise Klage auf Zustimmung (Leistungsklage / Mitwirkungsklage), die allgemeine Teilungs- bzw. Auseinandersetzungsklage und Schadensersatz.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Summer2025
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was haben die restlichen Erben denn bereits getan...und versucht? Hat der 1 Erbe besondere Gründe?


Alle Miterben haben den Brief für die Erbengemeinschaft unterschrieben, damit die Steuerrückerstattung stattfinden kann, bis auf eine Person. Diese weigert sich das Schreiben vom Finanzamt zu unterschreiben und will mit der Sache nichts zu tun haben.

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#5
 Von 
Summer2025
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mit welcher Begründung konkret?


Mit der Begründung, dass sie den Inhalt des Schreibens nicht versteht, da dieser auf deutsch ist. Wobei man mittlerweile alle Dokumente überall übersetzen lassen kann.

Das Finanzamt möchte wissen wer Erbe ist und möchte die Unterschrift aller Erben haben damit die Auszahlung erfolgt. Ich habe bereits mit dem Finanzamt telefoniert, aber die weigern sich die Sache weiter zu bearbeiten. Andererseits kann ich niemanden dazu ,,zwingen,, ein Dokument zu unterschreiben.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40955 Beiträge, 6614x hilfreich)

Zitat (von Summer2025):
bis auf eine Person
Ja, genauso hatte ich es im EP verstanden.
Ein Erbe ist überfordert...ob es sprachliche oder querulatorische Gründe hat, sei dahingestellt.
Gibts die *Weigerung* des 1 Erben denn schriftlich?

Zitat (von Summer2025):
Wobei man mittlerweile alle Dokumente überall übersetzen lassen kann.
Dieser 1 Erbe WILL aber gar nichts damit zu tun haben...warum also sollte er sich um Übersetzung kümmern?

Je nach Höhe der Rückerstattung, könnte die Mutter mit den beiden Erben unter Abwägung von Aufwand und Kosten für einen rechtlichen Weg gegen den 1 Erben.... evtl. ganz auf die Rückerstattung verzichten...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130721 Beiträge, 41575x hilfreich)

Zitat (von Summer2025):
Andererseits kann ich niemanden dazu ,,zwingen,, ein Dokument zu unterschreiben.

Korrekt, das kann in DE niemand - aber man kann ein Urteil erwirken, das die Unterschrift ersetzt.



Zitat (von Summer2025):
Mit der Begründung, dass sie den Inhalt des Schreibens nicht versteht, da dieser auf deutsch ist.

Das ist allerdings ein ernstzunehmender Grund, damit würde eine Klage derzeit keinen Sinn machen, da es wohl an einer validen Klagebegründung fehlt.
Da sollten die Erben das Hindernis erst mal beseitigen und eine ordentliche Übersetzung nebst passender Erklärung anfertigen lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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