Guten Tag. Ich habe eine Frage zur Erbschaftssteuer für geerbte Immobilien:
Ehepartner und Kinder (bis 200qm) sind von der Erbschaftssteuer für eine geerbte Immobilie befreit, wenn sie diese zehn Jahre selbst bewohnen und nicht vermieten. Ist es dafür relevant, dass sie zehn Jahre lang in der Immobilie mit Hauptwohnadresse gemeldet sind oder können sie dort auch mit Zweitwohnadresse gemeldet sein, wenn sie denn zwei oder mehrere Immobilien in Deutschland zum Wohnsitz haben?
Danke, H. Parslow
-- Editiert von Parslow am 21.11.2019 20:44
Erbschaftssteuer Freibetrag zehn Jahre selbst genutzt Meldeadresse
21. November 2019
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Frage vom 21. November 2019 | 20:40
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbschaftssteuer Freibetrag zehn Jahre selbst genutzt Meldeadresse
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#1
Antwort vom 21. November 2019 | 23:35
Von
Status: Unbeschreiblich (47456 Beiträge, 16800x hilfreich)
Zitat:Ist es dafür relevant, dass sie zehn Jahre lang in der Immobilie mit Hauptwohnadresse gemeldet sind
Ja und sie müssen dort nicht nur mit Hauptwohnsitz gemeldet sein, sondern auch tatsächlich den Lebensmittelpunkt in dem Haus haben.
Wird denn überhaupt der Freibetrag von 500.000€ für den Ehegatten bzw. 400.000€ für ein Kind überschritten?
#2
Antwort vom 22. November 2019 | 11:10
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die Antwort! Wo im Steuergesetz ist die Sache mit dem Hauptwohnsitz/Lebensmittelpunkt festgehalten?
PS: Freibetrag wird in der Summe überschritten, daher die Ausklammerung der Immobilie.
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#3
Antwort vom 22. November 2019 | 13:23
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
R E 13.4 Abs. 7 EStRZitatWo im Steuergesetz ist die Sache mit dem Hauptwohnsitz/Lebensmittelpunkt festgehalten? :
Zitat:1Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nummer 2 oder Kinder vorverstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nummer 2 ist von der Steuer befreit (§ 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG). 2Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 3Die Befreiung ist auf eine Wohnfläche der selbst genutzten Wohnung des Erblassers von höchstens 200 qm begrenzt. 4Die begünstigten Erwerber müssen in der erworbenen Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufnehmen; es ist unschädlich, wenn ein Erwerber aus objektiv zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist. 5Objektiv zwingende Gründe liegen im Fall einer Pflegebedürftigkeit vor, die die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt, oder solange das Kind wegen Minderjährigkeit rechtlich gehindert ist, einen Haushalt selbstständig zu führen, nicht dagegen z. B. bei einer beruflichen Versetzung. 6Die Ausführungen in R E 13.3 Absatz 2 und 3 zum Wohnungsbegriff, zur Grundstücksart und zur Belegenheit des Familienheims, in Absatz 5 zum Bestehen einer Weitergabeverpflichtung sowie in Absatz 6 zum Nachversteuerungsvorbehalt gelten entsprechend. 7Die Schuldenkürzung (Absatz 4) betrifft nur den Teil der Verbindlichkeiten, der auf den begünstigten Teil des Familienheims (200 qm Wohnfläche) entfällt.
in Verbindung mit R E 13.3 Abs.2 EStR.
Zitat:3Der Wohnungsbegriff des Familienheims bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung. 4In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. 5Die Befreiung eines Erwerbs ist deshalb nicht möglich, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung genutzt wird oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellt. 6Entscheidend ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Eheleute oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und der zur Familie gehörenden Kinder; eine Mitbenutzung der Wohnung durch Enkelkinder, Eltern oder eine Hausgehilfin ist unschädlich.
taxpert
#4
Antwort vom 22. November 2019 | 15:00
Von
Status: Unbeschreiblich (47456 Beiträge, 16800x hilfreich)
Das findet man in § 13 Abs. 4b und 4c ErbStG. Zu der Frage, wie der Begriff "Familienheim" auszulegen ist, hat sich der BGH in seinem Urteil vom 18.07.2013 (Az.: II R 35/11) geäußert.
#5
Antwort vom 23. November 2019 | 03:22
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
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H. Parslow
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