Hallo. Ich habe zusammen mit zwei anderen Personen im Dez. 2023 eine Immobilie in Bielefeld geerbt. Im Rahmen der Erbschaft erhielten wir jeweils eine Erbschaftssteuerbescheid mit Datum vom 4.10.24 vom Finanzamt Bielefeld. Demnach sollte jeder 7.600 Euro zahlen. Diese Summe wurde von jedem von uns an das Finanzamt Bielefeld gezahlt. Wir haben angenommen, dass damit die Angelegenheit erledigt ist.
Im Dezember 24 erhielten wir vom Finanzamt Bielefeld einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts. Danach wurde die Immobilie mit 157.000 Euro Grundbesitzwert angerechnet. In dem Bescheid über die Zahlung der 22.800 Euro ( 3 x 7.600 Euro) wurde die Immobilie mit 90.000 Euro bewertet. Die Abweichung wurde von uns zwar zur Kenntnis genommen, aber wir haben angenommen, da ja die Erbschaftssteuer bereits von uns bezahlt wurde, dass kein Handlungsbedarf besteht.
Mit Datum vom 6.1.25 erhielten wir vom Finanzamt Detmold eine Mitteilung, dass jeder nochmal 6.690 Euro als Erbschaftssteuer zu zahlen hat. Die Wohnung wurde jedoch nur mit 112.000 Euro verkauft. Den Kaufvertrag haben wir dem Finanzamt Bielefeld zur Verfügung gestellt. Uns wurde lediglich mitgeteilt, dass der Bescheid vom Dezember 24 rechtsgültig sei, da kein Widerspruch erfolgte.
Im Ergebnis bewertet das Finanzamt die Immobilie mit 45.000 Euro höher, als sie letztlich verkauft wurde (157.000 minus 112.000). Der Verkauf erfolgte über einen Makler und der Preis richtet sich nach Angebot und Nachfrage.
Meine Fragen:
1. Darf das Finanzamt eine Immobilie einfach mit 45.000 Euro höher bewerten, als sie letztlich wert und verkauft wurde.
2. Sehen Sie Chancen mittels einer Klage gegen den Bescheid anzugehen?
Freundliche Grüße
-- Editiert von Moderator topic am 27. Januar 2025 18:06
-- Thema wurde verschoben am 27. Januar 2025 18:06
Erbschaftssteuer bei einer Immobilie
Wenn der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts tatsächlich nicht mehr änderbar ist, dann nicht. Wie der Bescheid schon sagt, wird in diesem der Wert des Grundstücks festgestellt (Grundlagenbescheid) und nicht im Erbschaftsteuerbescheid (Folgebescheid). Der Folgebescheid kann nicht dem dem Argument angegriffen werden, dass der Grundlagenbescheid falsch ist.Zitat :2. Sehen Sie Chancen mittels einer Klage gegen den Bescheid anzugehen?
Zwischen Bewertungsstichtag (Erbfall) und Verkauf kann einiges passieren, so dass da auch "einfach" unterschiedliche Zahlen im Raum stehen können. § 198 BewG bietet zudem Möglichkeiten, einen anderen Wert als vom FA festgestellt nachzuweisen. Dazu hätte man aber den Bescheid anfechten müssen (s. Frage 2).Zitat :1. Darf das Finanzamt eine Immobilie einfach mit 45.000 Euro höher bewerten, als sie letztlich wert und verkauft wurde.
Zitat :Die Abweichung wurde von uns zwar zur Kenntnis genommen, aber wir haben angenommen, da ja die Erbschaftssteuer bereits von uns bezahlt wurde, dass kein Handlungsbedarf besteht.
Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes ist ein Grundlagenbescheid, aufgrund dessen davon abhängige Folgebescheide wieder geändert werden können. Der Erbschaftsteuerbescheid ist so ein Folgebescheid.
Zitat :1. Darf das Finanzamt eine Immobilie einfach mit 45.000 Euro höher bewerten, als sie letztlich wert und verkauft wurde.
Nein, aber eine solche Bewertung hätte man mit Einspruch anfechten müssen. Ein rechtzeitiger Einspruch gegen den Bescheid vom Dezember 2024 mit Vorlage des Kaufvertrages wäre auch problemlos durchgegangen.
Zitat :2. Sehen Sie Chancen mittels einer Klage gegen den Bescheid anzugehen?
Der Bescheid ist rechtskräftig. Daher sehe ich da keine Chance.
Es ist natürlich jetzt bitter, dass man den Bescheid aus dem Dezember 2024 als unbeachtlich ignoriert hat.
-- Editiert von User am 24. Januar 2025 13:46
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Du schreibst, dass der Grundlagenbescheid von Dezember 2024 ist. Da wäre das exakte Datum interessant. Du hast ja einen Monat Einspruchsfrist. Die Frist beginnt drei Tage nach dem Datum des Bescheides. Dann einen Monat drauf rechen. Ergibt das einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann geht es noch bis zum nächsten Werktag.
In deinem Fall heißt das, dass die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, sofern der Bescheid ab dem 22. Dezember erstellt wurde.
Bei Bescheiddatum vor dem 22. Dezember ist die Frist abgelaufen, es sei denn, du hast den Bescheid erst später erhalten.
Danke für die Antworten. Leider ist der Widerspruch gegen den Bescheid auf Nachzahlung erst am 17.1.2025 erteilt worden. Am 9.1.25 lief die Widerspruchsfrist gegen den Grundlagenbescheid vom 6.12.2024 ab. Scheinbar hat das ganze keine Aussicht auf Erfolg.
Ich muss ausdrücklich sagen, dass unser Steuersystem für Personen die sich nicht auskennen, sehr schwer zu verstehen ist. Leider hat man es hier zusätzlich noch mit zwei Finanzämtern zu tun. Das kann man nicht verstehen. Nachfragen bei dem zuständigen Finanzamt Bielefeld auf ein mögliches Verständnis der "Unerfahrenheit" und der zugrundeliegenden Situation, wurden negativ beantwortet. Wir sind sehr traurig.
Zitat :Ich muss ausdrücklich sagen, dass unser Steuersystem für Personen die sich nicht auskennen, sehr schwer zu verstehen ist.
Dafür gibt es Fachleute, deren Dienste man gegen Bezahlung in Anspruch nehmen kann.
Zitat :Nachfragen bei dem zuständigen Finanzamt Bielefeld auf ein mögliches Verständnis der "Unerfahrenheit" und der zugrundeliegenden Situation, wurden negativ beantwortet.
Das Finanzamt kann auch nichts machen, wenn ihr die Widerspruchsfrist verpasst.
Zitat :Wir sind sehr traurig.
Immerhin bleiben jedem von euch noch 23.000 Euro...
Zitat:Ich muss ausdrücklich sagen, dass unser Steuersystem für Personen die sich nicht auskennen, sehr schwer zu verstehen ist.[/qoute]Wenn man Bauchweh hat, geht man zum Arzt, weil der der Fachmann ist.
Wenn das Auto streikt, geht man zur Werkstatt, weil die die Fachleute sind.
Warum sollte das bei der Steuer anders sein?
taxpert
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