Erbteil der Schwester übernehmen

10. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
jensbeutlich
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbteil der Schwester übernehmen

Hallo zusammen,
meine Frau und ihre Schwester haben vor 12 Jahren eine Eigentumswohnung von ihrer Mutter vererbt bekommen. Jetzt möchten meine Frau und ich den Erbteil ihrer Schwester übernehmen, um die Wohnung zu vermieten. Der Notar hat uns vorgeschlagen hierzu einen Kaufvertrag zu schließen. Bei der Kreditanfrage wurde die Immobilie bereits unterschiedlich je nach Bewertungsmethode zwischen 180.000€ und 250.000€ bewertet. Gleichzeitig hat die Mutter noch ein Nießbrauchsrecht, welches wir der Mutter abkaufen würden und es lastet eine Restschuld von 60.000€ auf dem Objekt, welche wir ebenfalls übernehmen.
Nießbrauchsrecht: 25 Jahre Lebenserwartung x 8.700€ Mieteinnahmen = 217.500€
1. Frage: Können wir durch den vereinbarten Kaufpreis bzw. die Wertermittlung die Abschreibung und ggf. den Anteil Gebäude/ Grundstück beeinflussen. Dann wäre dieser sicherlich möglichst hoch anzusetzen.
2. Frage: Sofern die Abschreibung unberührt bleibt ist sicherlich ein möglichst geringer Kaufpreis zu empfehlen. Inwieweit lässt sich die Restschuld, das Nießbrauchsrecht und ggf. eine Schenkung von 20.000€ der Schwester und eine Schenkung der Mutter optimal berücksichtigen?

Vielen dank für eure Antworten.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von jensbeutlich):
Hallo zusammen,meine Frau und ihre Schwester haben vor 12 Jahren eine Eigentumswohnung von ihrer Mutter vererbt bekommen. Jetzt möchten meine Frau und ich den Erbteil ihrer Schwester übernehmen, um die Wohnung zu vermieten.

Welchen Erbteil?
Zitat:
Gleichzeitig hat die Mutter noch ein Nießbrauchsrecht, welches wir der Mutter abkaufen würden...

Die Mutter lebt offensichtlich noch.

Fachmann hierfür wäre ein Steuerberater ;)

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#2
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

Wie kann die Mutter ein Nießbrauchrecht haben, wenn sie vor 12 Jahren gestorben ist?

0x Hilfreiche Antwort





#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

.

-- Editiert von hh am 10.10.2020 14:04

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

.

-- Editiert von hh am 10.10.2020 14:02

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

.


-- Editiert von hh am 10.10.2020 14:03

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

.

-- Editiert von hh am 10.10.2020 14:03

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Wie kann die Mutter ein Nießbrauchrecht haben, wenn sie vor 12 Jahren gestorben ist?


Da verwechselt mal wieder jemand Erbe und Schenkung. Wenn es sich um ein Erbe handeln würde, wäre auch kein Kauf möglich. Wie nun bemerkt waren sämtliche mit der Schenkung verbundene Kosten zum Fenster raus geworfen.

Zitat:
1. Frage: Können wir durch den vereinbarten Kaufpreis bzw. die Wertermittlung die Abschreibung und ggf. den Anteil Gebäude/ Grundstück beeinflussen. Dann wäre dieser sicherlich möglichst hoch anzusetzen.


Solche Überlegungen kann ich nicht nachvollziehen. So ganz grob spart man für einen 1.000€ höheren Kaufpreis etwa 5€ Steuern pro Jahr. Da ist es natürlich totale Geldverschwendung, wenn man einen höheren Kaufpreis vereinbart um eine höhere AfA zu erzielen.

Sollte man dagegen über ein Scheingeschäft nachdenken, d.h. dass tatsächlich gar nicht der vereinbarte Kaufpreis gezahlt werden soll, dann handelt es sich um Steuerhinterziehung.

Als Kaufpreis gilt die Zahlung, die tatsächlich vollzogen wird. Sinnvoll ist daher alleine die Vereinbarung eines fairen Kaufpreises.

Zitat:
Nießbrauchsrecht: 25 Jahre Lebenserwartung x 8.700€ Mieteinnahmen = 217.500€


Die Abzinsung ist natürlich auch zu berücksichtigen, so dass der Wert des Nießbrauchrechtes deutlich unter 217.500€ liegt. Bei einer Restlebenserwartung von 25 Jahren dürfte die Mutter etwa 61 Jahre alt sein. Nach dem BMF-Schreiben vom 02.12.2019 beträgt der Vervielfältiger damit 13,642. Das Nießbrauchrecht hat damit einen Wert von 118.685€.

Zitat:
Inwieweit lässt sich die Restschuld, das Nießbrauchsrecht und ggf. eine Schenkung von 20.000€ der Schwester und eine Schenkung der Mutter optimal berücksichtigen?


Es gelten die tatsächlichen Zahlungen zzgl. der übernommenen Verbindlichkeiten.

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#12
 Von 
jensbeutlich
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Völlig richtig, es handelte sich vor 12 Jahren um eine Schenkung und nicht um ein Erbe. Mutter lebt noch.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Völlig richtig, es handelte sich vor 12 Jahren um eine Schenkung und nicht um ein Erbe.


Das ist natürlich ziemlich blöd. Wenn die Schenkung damals nicht erfolgt wäre hätte das jetzt zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt. Außerdem hätte man sich die Kosten für Notar und Grundbucheintragung im Rahmen der Schenkung erspart.

Wenn ich so etwas lese dann frage ich mich, welche Vorstellungen denn dazu geführt haben, dass es zu so einer Schenkung gekommen ist. Bei einer Restlebenserwartung von 25 Jahren ist die Mutter jetzt etwa 60 Jahre alt, war also zum Zeitpunkt der Schenkung etwa 48 Jahre alt. Die Kinder waren wahrscheinlich gerade volljährig. Da ist die Schenkung offenbar erfolgt ohne über die Rechtsfolgen nachzudenken.

Da trifft dann mal wieder der Spruch zu:" Wer Anderen (dem Staat) eine Grube gräbt, fällt selbst hinein."

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