Hallo,
für eine Wohnung erstellt die WEG Verwaltung jedes Jahr eine Übersicht über die aus der Instandhaltungsrücklage gezahlten Handwerkerleistungen und weist die jeweiligen Anteile an die Eigentümer daraus aus.
Diese Handwerkerleistungen kann man ja über Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten in Anlage V anbringen. Ist es richtig, dass man die Summe im jeweiligen Jahr vollständig ansetzen kann, dass man sie andersrum aber auch über mehrere Jahre verteilen kann? Gibt es eine Untergrenze, bis zu der man keine Aufteilung über 5 Jahre vornehmen darf?
Angenommen ich mache die Steuererklärung meines verstorbenen Großvaters, der und seine Wohnung vererbt hat. Für die letzten 3 Jahre hat Opa keine Steuererklärung abgegeben. Dies würde ich nun nachträglich tun. Steuern muss er für diese Zeit ohnehin keine nachzahlen, da den Mieteinnahmen die Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen gegenübersetehen.
Jedenfalls vermieten wir nun die Wohnung. In den Jahren 2018, 2019, 2020 und 2021 sind jedoch Handwerkerleistungen angefallen, die noch nie angesetzt wurden.
Kann ich in den nachträglichen Steuererklärungen nun eine Aufteilung der Erhaltungsaufwendungen angeben, damit wir jetzt noch ein bisschen von diesen Werbungskosten profitieren können?
Oder ist das nicht möglich, da die Kosten unserem Großvater entstanden sind und wir sie daher nicht (obwohl wir Erben sind) für uns verwenden dürfen?
Erhaltungsaufwendungen Vermietung
5. Juni 2022
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Frage vom 5. Juni 2022 | 13:14
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
Erhaltungsaufwendungen Vermietung
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#1
Antwort vom 5. Juni 2022 | 13:57
Von
Status: Student (2359 Beiträge, 631x hilfreich)
Über §82b EStDV kein „Übertrag" der Aufwendungen auf die Erben möglich, BFH vom 10.11.2020, AZ.: IX R 31/19.
taxpert
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