Hallo!
Eine Personengesellschaft musste in 2008 aufgrund einer Nachforderung für 2006 Gewerbesteuer i.H.v. 50.000,-€ zahlen. Warum auch immer wurde der Aufwand in der Handels- und Steuerbilanz für den steuerlichen Gewinn nicht berücksichtigt, also wieder korrigiert. Der Feststellungsbescheid 2008 ist bestandskräftig, nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Die erhobene Klage nach Einspruch gegen den GewSt-MB-Bescheid hat Erfolg. Die Rückzahlung der Gewerbesteuer nebst Zinsen erfolgt in 2017.
Gibt es eine steuerrechtliche Begründung, die Erstattungen aus dem Gewinn 2017 zu korrigieren, außer "ist ja unfair"?
Vielen Dank schonmal für Anregungen und Antworten
Erstattung als Einnahme obwohl Aufwand nicht berücksichtigt?
18. September 2019
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Frage vom 18. September 2019 | 09:21
Von
Status: Schüler (159 Beiträge, 32x hilfreich)
Erstattung als Einnahme obwohl Aufwand nicht berücksichtigt?
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#1
Antwort vom 18. September 2019 | 11:15
Von
Status: Student (2063 Beiträge, 1184x hilfreich)
Der F-Bescheid 2017, der die GewSt-Erstattung 2006 als Ertrag berücksichtigt, ist materiell-rechtlich richtig und kann daher nicht mit dieser Begründung angefochten werden. Man hätte den F-Bescheid 2008 anfechten müssen, der materiell-rechtlich falsch ist.
Nein.Zitat:Gibt es eine steuerrechtliche Begründung, die Erstattungen aus dem Gewinn 2017 zu korrigieren, außer "ist ja unfair"?
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#3
Antwort vom 18. September 2019 | 11:30
Von
Status: Schüler (159 Beiträge, 32x hilfreich)
Doch, für Gewerbesteuer vor 2008.
Erstattungszinsen für GewSt sind zudem auch weiterhin zu versteuern.
#4
Antwort vom 18. September 2019 | 14:36
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
ZitatEine Personengesellschaft musste in 2008 aufgrund einer Nachforderung für 2006 Gewerbesteuer i.H.v. 50.000,-€ zahlen. :
Du schreibst, dass es sich um einen bilanzierenden Steuerpflichtigen handelt!
Der GewSt-Aufwand sollte dann eigentlich bereits in der Bilanz auf den 31.12.2006 gewinnwirksam als RSt enthalten sein!
Sollte die Nachzahlung durch eine Außenprüfung, z.B. Bp, entstanden sein, dann wäre die RSt gewinnwirksam in der Prüferbilanz auf den 31.12.2006 enthalten!
Der Satz ist widersprüchlich!ZitatWarum auch immer wurde der Aufwand in der Handels- und Steuerbilanz für den steuerlichen Gewinn nicht berücksichtigt, also wieder korrigiert. :
Wenn die Zahlung innerhalb der Bilanz zutreffend nicht gewinnwirksam erfasst wurde, dann liegt das an der Buchung gegen die GewSt-RSt. Oder wurde sie fälschlicherweise innerhalb der Bilanz gewinnwirksam erfasst, aber -ebenfalls fälschlicher Weise, da vor 2008!- außerhalb der Bilanz wieder zugerechnet?
taxpert
-- Editiert von taxpert am 18.09.2019 14:37
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#6
Antwort vom 19. September 2019 | 08:31
Von
Status: Schüler (159 Beiträge, 32x hilfreich)
Zitat:
Der Satz ist widersprüchlich!ZitatWarum auch immer wurde der Aufwand in der Handels- und Steuerbilanz für den steuerlichen Gewinn nicht berücksichtigt, also wieder korrigiert. :
Wenn die Zahlung innerhalb der Bilanz zutreffend nicht gewinnwirksam erfasst wurde, dann liegt das an der Buchung gegen die GewSt-RSt. Oder wurde sie fälschlicherweise innerhalb der Bilanz gewinnwirksam erfasst, aber -ebenfalls fälschlicher Weise, da vor 2008!- außerhalb der Bilanz wieder zugerechnet?
Ja, der Aufwand hätte wohl in die Bilanz 2006 gehört, ist aber tatsächlich erst in 2008 bei Zahlung verbucht worden. Dieser (dem grunde nach richtige) Aufwand wurde allerdings außerbilanziell korrigiert.
-- Editiert von Erich Tango am 19.09.2019 08:34
#7
Antwort vom 19. September 2019 | 09:26
Von
Status: Student (2350 Beiträge, 631x hilfreich)
Dann bleibt es bei der Aussage von @Tom998!
taxpert
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