Erste Steuererklärung nach Studium

21. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
hannesf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Erste Steuererklärung nach Studium

Hallo,

die Situation ist folgende: Ich habe von 2014 bis 2018 studiert (Bachelor & Master) - und habe nie eine Steuererklärung gemacht, ich ich ja nix verdient habe (so meine fälschliche Annahme). Das heißt, ich habe auch keinen Verlustvortrag geltend gemacht. Nun bin ich seit letztem Jahr fest angestellt und habe erfahren, dass ich ja auch meine Studienausgaben geltend hätte machen können.

Ist das auch möglich (zum Beispiel in form einer Pauschale (?)) wenn ich zu Studienzeiten nie eine Steuererklärung gemacht habe?

Vielleicht kann mir ja da kurz jemand eine Hilfe sein!


Gruß und Dank!

-- Editiert von Moderator am 21.05.2019 13:58

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Du kannst für die betreffenden Jahre noch Steuererklärungen abgeben, da das noch 7 Jahre rückwirkend gilt.

Darin kannst Du aber nur tatsächliche Kosten angeben. Das Ansetzen von Pauschalen ist nicht möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hannesf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Du kannst für die betreffenden Jahre noch Steuererklärungen abgeben, da das noch 7 Jahre rückwirkend gilt.

Darin kannst Du aber nur tatsächliche Kosten angeben. Das Ansetzen von Pauschalen ist nicht möglich.


Und mit tatsächlichen kosten sind ist alles gemeint, wofür ich Belege habe - und wenn dem so ist, sind Kontoauszüge auch Belege? (Also Exkursionskosten, Arbeitsmaterialien (Laptop(s)), etc.?) Ich habe natürlich keine Papierbelege aufgehoben... (Ich habe Architektur studiert... da kommt eine ganze Menge zusammen...)

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Kontoauszüge reichen grundsätzlich nicht aus.
Eine Kartenzahlung in einem Elektronik-Geschäft könnte z.B. eine benötigte Software, aber auch eine private Musik-CD oder ein benötigtes Notebook, aber auch die privaten Kopfhörer sein.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Bevor man jetzt wie wild in den alten Unterlagen wühlt, was man noch findet, sollte man sich überlegen, ob es sich überhaupt lohnt, sich die Arbeit zu machen!

Zitat (von hannesf):
Ich habe von 2014 bis 2018 studiert ... Nun bin ich seit letztem Jahr fest angestellt ...
Ich befürchte, dass der größte Teil eines möglichen Verlustvortrages (wenn nicht sogar alles!) im Grundfreibetrag untergeht und die steuerliche Auswirkung sich in äußerst geringen Grenzen hält!

Wäre doch ggf. schade um die Zeit ...!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ich befürchte, dass der größte Teil eines möglichen Verlustvortrages (wenn nicht sogar alles!) im Grundfreibetrag untergeht und die steuerliche Auswirkung sich in äußerst geringen Grenzen hält!


Das ist denkbar. Dafür müsste man aber wissen, wie hoch das Jahresgehalt 2018 war.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hannesf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Ich befürchte, dass der größte Teil eines möglichen Verlustvortrages (wenn nicht sogar alles!) im Grundfreibetrag untergeht und die steuerliche Auswirkung sich in äußerst geringen Grenzen hält!


Das ist denkbar. Dafür müsste man aber wissen, wie hoch das Jahresgehalt 2018 war.

ca 40.000 Brutto. Aber wonach muss ich das jetzt abschätzen?

Gruß und Dank für die vielen Hinweise!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
ca 40.000 Brutto.


Dann liegt man in 2018 weit oberhalb des Grundfreibetrages. Damit dürfte sich das Geltendmachen der Verluste lohnen.

Es hat hier schon Fragesteller gegeben, die im ersten Jahr nur z.B. 3 Monate gearbeitet haben und dabei ca. 10.000€ verdient haben und sich dann wundern, dass der schöne Verlustvortrag wirkungslos verpufft.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Was noch nicht erwähnt wurde: Ein VV ist nur für Zweitausbildungen zulässig, d. h., für den Bachelor nur, wenn man davor schon einen Beruf erlernt oder mit Abschluß studiert hat. Für den Master hingegen ist er natürlich zulässig, da man dafür ja einen Beruf (den Bachelor) haben muß.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hannesf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
ca 40.000 Brutto.


Dann liegt man in 2018 weit oberhalb des Grundfreibetrages. Damit dürfte sich das Geltendmachen der Verluste lohnen.

Es hat hier schon Fragesteller gegeben, die im ersten Jahr nur z.B. 3 Monate gearbeitet haben und dabei ca. 10.000€ verdient haben und sich dann wundern, dass der schöne Verlustvortrag wirkungslos verpufft.


Ah, ok ich hatte die Frage etwas falsch verstanden. Ich habe im letzten Jahr nur das halbe Jahr gearbeitet, und somit "nur" ca. 20.000 verdient. Lohnt sich das dann trotzdem?
Ich verstehe nicht so recht wonach es sich richtet ob oder ob es sich nicht lohnt...

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Lohnt sich das dann trotzdem? Ja.
Ich verstehe nicht so recht wonach es sich richtet ob oder ob es sich nicht lohnt... Danach, ob man über so grob geschätzt 12.000 Euro im ersten Kalenderjahr nach dem Studium kommt.

Könnten Sie dann übrigens mal verraten, ob der Bachelor Ihre Erstausbildung war? Wie ich im letzten Beitrag schon schrieb, ist das enorm wichtig.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hannesf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah, ja. Jedenfalls meine erste abgeschlossene Ausbildung ;) Den Master habe ich dann von 2016 bis 2018 gemacht.
Das bedeutet ich kann nur die Zeit vom Master heranziehen richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Das bedeutet ich kann nur die Zeit vom Master heranziehen richtig? Richtig. Also stellen Sie jetzt Anträge auf Verlustfeststellung für 16 und 17 und für 18 reichen Sie eine Steuererklärung ein. Das kann man alles "gebündelt" einreichen. Wenn Sie mal abschätzen, was an Kosten in der Master-Zeit zusammenkam, könnte man sogar grob die Erstattung abschätzen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hannesf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Was kommen denn da für kosten zum Tragen?
- Semestergebüren?
- Arbeitsmaterial ála Laptop
- Arbeitsmaterial ála Schreibwaren, Modellbaumaterial etc
- Telefon, Internet, Miete Wohnung?
- KFZ Kosten (Unterhaltung, Anschaffung, Versicherung?)
- Mensa? Kleidung ;) ?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Miete Wohnung? Nö - das sind Kosten der Lebensführung.
Mensa? Kleidung ;) ? Siehe oben.
KFZ Kosten (Unterhaltung, Anschaffung, Versicherung?) Nein. Man kann ggf. Fahrtkosten geltend machen.

Eine Übersicht zum Thema: https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/ausbildungskosten-absetzen.php#ausbildungskosten

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.049 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen