Erste Steuererklärung 2020 - Unterjähriger Zuzug nach Deutschland von EU-Ausland

19. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
sam310
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Erste Steuererklärung 2020 - Unterjähriger Zuzug nach Deutschland von EU-Ausland

Hallo zusammen,

wir haben eine ziemlich komplizierte Situation und brauchen eure Unterstützung. Vielen herzlichen Dank im Voraus :)

Meine Frau und ich sind seit 01.08.2020 in Deutschland angemeldet. Unserer Plan war nur befristet für 6 Monate hier zu bleiben, deswegen haben wir unsere Wohnung in Ausland (EU) behalten. Sie hat weiter für eine Firma in Ausland bis 31.12.2020 gearbeitet. Ab 01.01.2021 ist sie Hausfrau und haben wir keine Wohnung in Ausland mehr. Wegen der Corona Situation wurde sie am 31.12.2020 gekündigt und wir haben uns entschieden hier zu bleiben und haben unsere Wohnung abgegeben.

Wir haben schon mit einem Steuerberater Kontakt aufgenommen, aber leider hat er zurzeit kaum Zeit und wir müssen warten. Trotzdem möchten wir die Akte für die Steuererklärung vorbereiten und brauchen eure Hilfe.


Jetzt die Zahlen:
- Brutto monatliche Gehalt im Rumänien- von 01.01.2020 bis 31.08.2020
1400 Euro bzw. 456 Euro (meine Frau)
- Kapitalerträge meiner Frau (wurden im März 2020 bekommen) - 25.500 Euro.

In Deutschland:
- ich: 5050 Euro brutto/Monat, und 22500Euro insgesamt, bzw. 456 Euro brutto montalich (meine Frau)
- keine Kapitalerträge.

Soweit ich verstanden habe, müssen wir die Anlage WA-ESt ausfüllen. Wir haben auch die Bescheinigung EU/EWR von ausländischen Finanzamt bekommen, aber für das ganzen 2020 (nicht nur 01.01-31.07), weil die Beamtin meinte, dass so lange wir eine Wohnung da haben und meine Frau da arbeitet, seien wir weiterhin auch da steuerpflichtig. Des Weiteren hat die Arbeitgeber meiner Frau ihre Kranken- bzw. Sozialeversicherung in Rumänien bezahlt, sodass sie weniger als 300 Euro (netto) monatlich bekommen hat. Was können wir in diese Situation machen? Muss sie die Anlage AUS für die Einkünfte ab 01.08.2020 bis 31.12.2020 ausfüllen? Falls ja, können wir trotzdem die EWR/EU Bescheinigung benutzen, oder müssen wir eine neue beatragen?

Zweitens: Spielen die ausländische Einkünfte aus Kapitalertäge (Dividende) für das Progressionvorbehalt eine Rolle? Dividende wurden vor unserer Anmeldung bekommen und in Rumänien versteuert.

Vielen Dank noch ein mal für eure Hilfe!

S.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Soweit ich verstanden habe, müssen wir die Anlage WA-ESt ausfüllen.


Richtig.

Zitat:
Wir haben auch die Bescheinigung EU/EWR von ausländischen Finanzamt bekommen, aber für das ganzen 2020 (nicht nur 01.01-31.07), weil die Beamtin meinte, dass so lange wir eine Wohnung da haben und meine Frau da arbeitet, seien wir weiterhin auch da steuerpflichtig.


Auch das ist richtig

Zitat:
Des Weiteren hat die Arbeitgeber meiner Frau ihre Kranken- bzw. Sozialeversicherung in Rumänien bezahlt, sodass sie weniger als 300 Euro (netto) monatlich bekommen hat. Was können wir in diese Situation machen?


Wie meisnt Du das?

Zitat:
Muss sie die Anlage AUS für die Einkünfte ab 01.08.2020 bis 31.12.2020 ausfüllen?


Nein, sie muss die Anlage N-AUS ausfüllen

Zitat:
Falls ja, können wir trotzdem die EWR/EU Bescheinigung benutzen, oder müssen wir eine neue beatragen?


Nach meiner Auffassung kann die Anlage EU/EWR genutzt werden. Schließlich macht es im Ergebnis keinen Unterschied, welcher Anteil in die Anlage WA-ESt gehört und welcher Anteil in die Anlage N-AUS gehört.

Zitat:
Zweitens: Spielen die ausländische Einkünfte aus Kapitalertäge (Dividende) für das Progressionvorbehalt eine Rolle? Dividende wurden vor unserer Anmeldung bekommen und in Rumänien versteuert.


Die Kapitalerträge sind in die Anlage WA-ESt aufzunehmen.

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#2
 Von 
sam310
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank für die Antwort.

Zitat (von hh):
Wie meisnt Du das?


Im EWR/EU Bescheinigung sind die Brutto-Einkommen eingetragen, aber davon haben wir in Rumänien schon ziemlich hohe Steuern bezahlt.

Letztendlich habe ich noch eine Frage. Spielen die ausländischen Kapitalerträge für den progressionsvorbehalt eine Rolle? Es wäre ein großer Unterschied für uns.

Im Internet habe ich nur den folgenden Artikel gefunden.

https://www.ebnerstolz.de/de/auslaendische-kapitaleinkuenfte-unterliegen-nicht-dem-progressionsvorbehalt-103561.html

Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von sam310):
Im EWR/EU Bescheinigung sind die Brutto-Einkommen eingetragen, aber davon haben wir in Rumänien schon ziemlich hohe Steuern bezahlt.


In Deutschland ist dieses Einkommen auch steuerfrei. Es unterliegt lediglich dem Progressionsvorbehalt.

Zitat (von sam310):
Spielen die ausländischen Kapitalerträge für den Progressionsvorbehalt eine Rolle?


Nein (§ 2 Abs. 5b EStG)

Meine vorherige Antwort korrigiere ich soweit.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sam310
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank!

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#5
 Von 
sam310
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

wir haben letzendlich Kontakt mit einem Steuerberater aufgenommen und er meinte, dass meine Frau für die Kapitaleinkünfte aus Ausland noch einmal Steuer bezahlen sollte, egal ob die vor oder nach unsere Anmeldung erhalten wurden, so lange sie im Jahr 2020 gezahlt waren.

Gibt es irgendwelche Gesetzt dazu? Die Einkünfte waren schon im Ausland versteuert und die waren ca. 4 Monaten vor unseren Anmeldung erhalten.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten!

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von sam310):
Gibt es irgendwelche Gesetzt dazu?


Ja, das steht schon in Antwort#3.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
sam310
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank für Ihre Antwort.

Leider verstehe ich nicht warum die Einkünfte wurden von ihm nach § 32d Abs. 1 EstG eingetragen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Handelt es sich tatsächlich um einen ausgebildeten Steuerberater, der das so machen will?

Zum Zeitpunkt der Erzielung der Kapitaleinkünfte lag weder eine beschränkte noch eine unbeschränkte Steuerpflicht vor. Daher scheidet eine Versteuerung nach § 32d EStG aus.

Im Prinzip käme dann noch die Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG in Betracht. Diese Vorschrift scheidet aber nach § 2 Abs. 5b EStG aus.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
sam310
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank noch mal für Ihre Hilfe!

Ja, er ist ein Steuerberater, Partner in einer Kanzlei.

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