Guten Tag, mich beschäftigt das Thema, ob bei einem Werkstudenten die Uni oder die Arbeit erste Tätigkeitsstelle ist, da im Netz beide Möglichkeiten hier und da verteidigt werden. Die Artikel zu dem Thema sind für mich auch nicht eindeutig, mal wird behauptet es muss alles im Werkstudentenvertrag stehen, mal ist die Uni immer erste Tätigkeitsstätte, mal hängt es von der Entfernung ab. Wäre nett, wenn jemand nicht nur seine Meinung schreibt, sondern auch genau erklärt, warum er dieser Meinung ist, sodass ich es auch verstehe.
Erste Tätigkeitsstätte bei Werkstudenten
5. Januar 2025
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Frage vom 5. Januar 2025 | 18:38
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 0x hilfreich)
Erste Tätigkeitsstätte bei Werkstudenten
#1
Antwort vom 5. Januar 2025 | 18:46
Von
Status: Unbeschreiblich (34501 Beiträge, 17815x hilfreich)
Die eT ist die Uni, und zwar, weil es so im Gesetz steht (§ 9(4) Satz 8 EStG).
#2
Antwort vom 5. Januar 2025 | 18:56
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :§ 9(4) Satz 8 EStG
Satz 8 ist:
"Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer..."
Da lese ich nirgens, dass die Uni immer erste Tätigkeitsstätte ist. Wolltest du vielleicht einen anderen Satz zitieren?
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#3
Antwort vom 5. Januar 2025 | 21:55
Von
Status: Unbeschreiblich (34501 Beiträge, 17815x hilfreich)
Was Sie da zitieren, steht in § 9(1) Nr. 4 Satz 8. Ich schrieb aber eindeutig von § 9(4) Satz 8 EStG.
#4
Antwort vom 5. Januar 2025 | 22:40
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Ich schrieb aber eindeutig von § 9(4) Satz 8 EStG.
Danke für den Hinweis.
Dort steht jetzt:
"Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll."
Was ja standardmäßig der Fall ist. Ich verstehe das so, dass automatisch auch ohne explizite Anweisung im Arbeitsvertrag damit die Arbeit erste Tätigkeitsstätte ist. Dann geht es aber weiter:
"Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft [...] je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll."
Was ja auch für die Arbeit zutrifft. Dann:
"Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird"
Was denn nun - sind beides erste Tätigkeitsstätten?
-- Editiert von User am 5. Januar 2025 22:40
#5
Antwort vom 6. Januar 2025 | 09:44
Von
Status: Unbeschreiblich (50305 Beiträge, 17600x hilfreich)
Zitat :Was denn nun - sind beides erste Tätigkeitsstätten?
Nein, die Arbeitsstätte des AG ist die erste Tätigkeitsstätte (§ 9 (4) Satz 1 EStG). Die Uni kann bei einem Werkstudenten nicht erst Tätigkeitsstätte sein, da diese keine ortsfeste betriebliche Arbeitsstätte des AG ist.
Zitat :Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Das ist übrigens Satz 3 und nicht Satz 8
Zitat :Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird
Das ist Satz 8, der hier aber für einen Werkstudenten nicht greift.
#6
Antwort vom 6. Januar 2025 | 09:51
Von
Status: Unbeschreiblich (50305 Beiträge, 17600x hilfreich)
Zitat :Was denn nun - sind beides erste Tätigkeitsstätten?
Ein Werkstudent übt im Gegensatz zu einem dualen Studenten zwei Tätigkeiten aus, einmal die Tätigkeit bei seinem AG und zum anderen sein Studium.
Für seine Werkstudententätigkeit ist daher die Betriebsstätte des AG die erste Tätigkeitsstätte und für sein Vollzeitstudium istdie Unidieerste Tätigkeitsstätte.
#7
Antwort vom 7. Januar 2025 | 09:15
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Zitat (von taxlex):
Was denn nun - sind beides erste Tätigkeitsstätten?
Nein, die Arbeitsstätte des AG ist die erste Tätigkeitsstätte (§ 9 (4) Satz 1 EStG). Die Uni kann bei einem Werkstudenten nicht erst Tätigkeitsstätte sein, da diese keine ortsfeste betriebliche Arbeitsstätte des AG ist.
Zitat :Ein Werkstudent übt im Gegensatz zu einem dualen Studenten zwei Tätigkeiten aus, einmal die Tätigkeit bei seinem AG und zum anderen sein Studium.
Für seine Werkstudententätigkeit ist daher die Betriebsstätte des AG die erste Tätigkeitsstätte und für sein Vollzeitstudium istdie Unidieerste Tätigkeitsstätte.
Danke für die ausführlichen Antworten! Hast du dich da kurzfristig umentschieden?
Und sind das wirklich zwei Tätigkeiten, nur weil es formal kein Duales Studium ist? Die Werkstudententätigkeit ist ja dazu da, die Studieninhalte praktisch zu vertiefen, und in dem Bereich gezielt Berufserfahrung zu sammeln. Andersrum betrachtet geht man sogar in die Uni, um mehr Kompetenzen zu erwerben, sodass man in der Firma noch bessere Arbeit leistet. Es ist doch logisch, dass zumindest eins von beiden eine Fortbildung ist, oder irre ich mich? Auch frage ich mich bei der Uni, wie ortsfest das wirklch ist, man hat ja zumindest ohne Doktor-Tätigkeit kein zugewiesenes Büro und auch keinen festen Hörsaal.
#8
Antwort vom 7. Januar 2025 | 19:12
Von
Status: Unbeschreiblich (50305 Beiträge, 17600x hilfreich)
Zitat :Hast du dich da kurzfristig umentschieden?
Ja, ich hatte bei meiner ersten Antwort den dualen Studenten im Kopf, bis mir einfiel, dass ein Werkstudent ja etwas anderes ist.
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