Erststudium Sonderausgaben Heimfahrt- und Unterbringungskosten

22. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
TaxFuchs
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Erststudium Sonderausgaben Heimfahrt- und Unterbringungskosten

Guten Tag,

Ich habe zwei Fragen bezüglich Absetzbarkeit von Familienheimfahrtkosten und Kosten für auswärtige Unterbringung.

Zitat:
Angenommen Person A beendet die erste Berufsausbildung im Oktober des steuerlich betrachteten Jahres
im Oktober und arbeitet daraufhin Vollzeit.
Weiterhin arbeitet Person A als Werkstudent neben dem Vollzeitstudium von Januar bis Oktober des relevanten Jahres.
Person A hat den Lebensmittelpunkt eindeutig nachweisbar bei den Eltern in Ort E ist aber zum Studium nach Ort S gezogen und hat dort auch den Erstwohnsitz angemeldet.

Person A möchte nun Sonderausgaben für das Erststudium absetzen.
Betrachtet werden sollen die Kosten für Familienheimfahrten die Person A JEDES Wochenende von Ort S (Erswohnsitz) nach Ort E (Lebensmittelpunkt) antritt.

Auch möchte Person A die Miete für das Studentenzimmer an Ort S absetzten. Person A trägt die Miete an Ort S in voller Höhe selbst, an Ort E zahlt Person A keine Unterbringungskosten im elterlichen Gästezimmer.


Leider ist die Informationslage im Internet zu diesem Sachvehalt recht gering bzw. hat sich in den letzten Jahren die Rechtslage mehrfach geändert.
Angenommen A würde die Ausgaben als Werbungskosten absetzen wollen, wäre die Situation eindeutig und durch die fehlende Beteiligung an den Kosten des Haushalts der Eltern an Ort E wäre keine doppelte Haushaltsführung und damit auch keine Miete und Fahrtkosten für Familienheimfahrten absetzbar.

Jedoch will Person A die Kosten als Sonderausgaben absetzen und hier scheint das Finanzamt deutlich toleranter zu sein. Hinweise finden sich zum Beispiel hier:

https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/ausbildung-studium/student-kann-seine-miete-absetzen.html
Zitat:
Ob dein Studentenzimmer dein anerkannter Zweitwohnsitz ist, ist dabei nicht relevant – das hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben von 2010 festgelegt.

Quelle ist wohl BMF v. 22.09.2010 - IV C 4 - S 2227/07/10002: 002 BStBl 2010 I S. 721

Jedoch finde ich hier keinen Hinweis, ob dies auch für Fahrtkosten zutreffend ist, oder ob diese Schreiben von 2010 immer noch die aktuell gültige Rechtsauslegung widerspiegelt?

Die Fragen sind also:
Kann A die gezahlte Miete am Studienort als Sonderausgaben absetzen?
Kann A die Fahrtkosten für Familienheimfahrten an den Wochenenden als Sonderausgaben absetzen?

Es wäre super, wenn mir jemand bei diesem Sachverhalt helfen könnte.

Mit freundlichen Grüße
TaxFuchs

Ergänzung:
Laut https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/776563/ ist das Schreiben in der Positivliste aufgeführt und damit wohl noch gültig, wenn ich das richtig deute, kann mich da jemand bestätigen? Oder bin ich auch dem Holzweg? Meine Schlussfolgerung wäre nun, dass A seine Miete als Sonderausgaben absetzen kann. Da eben explizit nicht die strengen Anforderungen an eine Doppelte Haushaltsführung im Rahmen der Werbkungskosten gestellt werden.

-- Editiert von TaxFuchs am 22.02.2020 14:52

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Es liegt keine doppelte Haushaltsführung vor und daher können die genannten Kosten auch nicht abgesetzt werden. Das liegt nicht nur an der fehlenden Kostenbeteiligung im Haushalt der Eltern, sondern schon alleine daran, dass man in einem Gästezimmer keinen eigenen Haushalt führen kann.

Zitat:
Kann A die gezahlte Miete am Studienort als Sonderausgaben absetzen?


Nein

Zitat:
Kann A die Fahrtkosten für Familienheimfahrten an den Wochenenden als Sonderausgaben absetzen?


Nein

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TaxFuchs
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ersteinmal vielen Dank für deiner Antwort.

Die Fahrtkosten einmal außen vor gelassen, da sich für diese ja auch keine Quellen finden lassen,
Wie sähe die Lage aus, wenn A noch im Haushalt der Eltern an Ort E integriert wäre, also ein eigenes
Zimmer und z.B. Hobbyraum/Werkstatt etc. dort inne hat?
Dem von mir zitierten Schreiben entnehme ich, dass der Status beim Meldeamt bezüglich
Erst- und Zweitwohnsitz nicht relevant ist, um Doppelte Haushaltsführung abzusetzten und,
dass eben so wenig, überhaupt die Kriterien einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sein müssen:

Zitat:

3. Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben, § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG

29 Bei der Ermittlung der Aufwendungen gelten die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuergesetzes. Dabei sind die Regelungen in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 und 6b, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 EStG zu beachten. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören z. B.

- Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur,

- Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort,

- Mehraufwendungen für Verpflegung,

- Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung.

Für den Abzug von Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/376681/

An welcher Stelle übersehe ich hier etwas? Aufgrund der eingangs erwähnten Positivliste entspricht dieses Schreiben der doch der anzuwendenen Rechtslage.

-- Editiert von TaxFuchs am 24.02.2020 21:25

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Wie sähe die Lage aus, wenn A noch im Haushalt der Eltern an Ort E integriert wäre, also ein eigenes Zimmer und z.B. Hobbyraum/Werkstatt etc. dort inne hat?


Er muss einen eigenen Haushalt führen. Das ist auch mit eigenem Zimmer und Hobbyraum nicht der Fall.

Zitat:
Dem von mir zitierten Schreiben entnehme ich, dass der Status beim Meldeamt bezüglich
Erst- und Zweitwohnsitz nicht relevant ist, um Doppelte Haushaltsführung abzusetzten


Richtig

Zitat:
An welcher Stelle übersehe ich hier etwas?


Du übersiehst, dass sich der Artikel auch eine veraltete Rechtslage bezieht. Die Rechtslage bezüglich doppelter Haushaltsführung bzw. auswärtiger Unterbringung hat sich zum 01.01.2014 geändert.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TaxFuchs
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Die Rechtslage bezüglich doppelter Haushaltsführung bzw. auswärtiger Unterbringung hat sich zum 01.01.2014 geändert.

Ahh okay, jetzt blick ich durch, dankeschön, der Hinweis hatte mir gefehlt!

0x Hilfreiche Antwort

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