Guten Tag,
Ich habe zwei Fragen bezüglich Absetzbarkeit von Familienheimfahrtkosten und Kosten für auswärtige Unterbringung.
Zitat:Angenommen Person A beendet die erste Berufsausbildung im Oktober des steuerlich betrachteten Jahres
im Oktober und arbeitet daraufhin Vollzeit.
Weiterhin arbeitet Person A als Werkstudent neben dem Vollzeitstudium von Januar bis Oktober des relevanten Jahres.
Person A hat den Lebensmittelpunkt eindeutig nachweisbar bei den Eltern in Ort E ist aber zum Studium nach Ort S gezogen und hat dort auch den Erstwohnsitz angemeldet.
Person A möchte nun Sonderausgaben für das Erststudium absetzen.
Betrachtet werden sollen die Kosten für Familienheimfahrten die Person A JEDES Wochenende von Ort S (Erswohnsitz) nach Ort E (Lebensmittelpunkt) antritt.
Auch möchte Person A die Miete für das Studentenzimmer an Ort S absetzten. Person A trägt die Miete an Ort S in voller Höhe selbst, an Ort E zahlt Person A keine Unterbringungskosten im elterlichen Gästezimmer.
Leider ist die Informationslage im Internet zu diesem Sachvehalt recht gering bzw. hat sich in den letzten Jahren die Rechtslage mehrfach geändert.
Angenommen A würde die Ausgaben als Werbungskosten absetzen wollen, wäre die Situation eindeutig und durch die fehlende Beteiligung an den Kosten des Haushalts der Eltern an Ort E wäre keine doppelte Haushaltsführung und damit auch keine Miete und Fahrtkosten für Familienheimfahrten absetzbar.
Jedoch will Person A die Kosten als Sonderausgaben absetzen und hier scheint das Finanzamt deutlich toleranter zu sein. Hinweise finden sich zum Beispiel hier:
https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/ausbildung-studium/student-kann-seine-miete-absetzen.html
Zitat:Ob dein Studentenzimmer dein anerkannter Zweitwohnsitz ist, ist dabei nicht relevant – das hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben von 2010 festgelegt.
Quelle ist wohl BMF v. 22.09.2010 - IV C 4 - S 2227/07/10002: 002 BStBl 2010 I S. 721
Jedoch finde ich hier keinen Hinweis, ob dies auch für Fahrtkosten zutreffend ist, oder ob diese Schreiben von 2010 immer noch die aktuell gültige Rechtsauslegung widerspiegelt?
Die Fragen sind also:
Kann A die gezahlte Miete am Studienort als Sonderausgaben absetzen?
Kann A die Fahrtkosten für Familienheimfahrten an den Wochenenden als Sonderausgaben absetzen?
Es wäre super, wenn mir jemand bei diesem Sachverhalt helfen könnte.
Mit freundlichen Grüße
TaxFuchs
Ergänzung:
Laut https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/776563/ ist das Schreiben in der Positivliste aufgeführt und damit wohl noch gültig, wenn ich das richtig deute, kann mich da jemand bestätigen? Oder bin ich auch dem Holzweg? Meine Schlussfolgerung wäre nun, dass A seine Miete als Sonderausgaben absetzen kann. Da eben explizit nicht die strengen Anforderungen an eine Doppelte Haushaltsführung im Rahmen der Werbkungskosten gestellt werden.
-- Editiert von TaxFuchs am 22.02.2020 14:52