Hallo,
folgende Situation: ich bin berufstätig und verheiratet, meine Frau unternimmt derzeit ein Erststudium ohne vorangegangene Berufsausbildung.
Es geht um die Frage, ob die studienbedingten Ausgaben als Sonderausgaben ansetzbar sind. Eine entsprechende Recherche im hiesigen und diversen anderen Foren ergab die Meinung, dass die Kosten idR. als Sonderausgaben bis max. 4T EUR anerkannt werden, allerdings ergibt sich ein Abzugsverbot nach §12 Nr.5 als Werbungskosten.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 12 sind "allenfalls die Fälle des Erststudiums, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet" erfasst (Begründung meines FA). Ins Feld geführt wird zudem das BFH-Urteil v. 18.06.2009 (VI R 14/07
).
Wenn ich o.g. Fakten richtig verstehe, steht einem Abzug als Sonderausgaben doch eigtl. nichts im Wege - dennoch wird dies derzeit nicht anerkannt; allerdings werde ich aus dem BFH-Urteil auch nicht richtig schlau, da der Fall anders gelagert ist. Ist die genannte Begründung somit valide oder falsch und wäre es somit lohnenswert, Einspruch zu erheben?
Vielen Dank im Voraus!
-----------------
""
Erststudium: Sonderausgaben/Werbungskosten
24. Juni 2010
Thema abonnieren
Frage vom 24. Juni 2010 | 11:00
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erststudium: Sonderausgaben/Werbungskosten
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
299.573
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
2 Antworten