Erstwohnsitz - Zweitwohnsitz

12. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
Nudelmann
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erstwohnsitz - Zweitwohnsitz

Hallo liebes 123recht.net Team,

Ab 01.01.2013 werde ich meinen neuen, bzw. ersten Job nach dem Studium antreten.

Dafür ziehe ich in die Stadt auch um (nennen wir sie Stadt A), allerdings ist der Lebensmittelpunkt, d.h. Familie, Freundin noch immer in der 100km entfernten Stadt B.
Dementsprechend werde ich sehr oft, insbesondere am Wochenende pendeln, um meine Freunde/Freundin/Verwandte auch zu sehen.

Frage:
Was ist steuerlich die beste Konstellation in Sachen Erstwohnsitz/Zweitwohnsitz?
Soll Stadt A oder B den Erstwohnsitz bilden und kann überhaupt Stadt B Erst-/Zweitwohnsitz sein, wenn dies bei den Eltern ist?

Es muss sich antürlich finanziell lohnen, da in beiden Städten eine Zweitwohnsitzsteuer anfällt.


Außerdem habe ich gelesen, dass der Umzug, da er aus beruflichen Gründen erfolgt, ebenfalls steuerlich absetzbar ist. Allerdings habe ich in diesem Jahr nur 450 € Jobs gehabt, dementsprechend bin ich nicht Einkommenssteuerpflichtig. Ist es also so das ich "nur" einen Verlustvortrag für den Umzug einreichen bzw mitshcleppen kann, der dann für das Jahr 2014 gültig wird?

Danke für eure Antworten im Voraus.


Nudelmann




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34447 Beiträge, 17810x hilfreich)

Da Sie in der Stadt B keinen eigenen Haushalt haben (ein Zimmer bei den Eltern ist nämlich kein eigener Haushalt), handelt es sich nicht um doppelte Haushaltsführung. Also läßt sich da auch nichts absetzen. Und einen Verlustvortrag wegen des Umzuges können Sie auch knicken - dafür müßten Ihre Ausgaben größer als Ihre Einnahmen gewesen sein, denn sonst ensteht ja kein Verlust.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50193 Beiträge, 17576x hilfreich)

Wenn die 450€-Jobs pauschal versteuert wurden, dann gibt ein keine steuerliche relevanten Einnahmen. In dem Fall kann sehr wohl ein Verlustvortrag entstehen.

Ansonsten sollte man wenn möglich, anfallende Rechnungen im Zusammenhang mit dem Umzug erst in 2014 bezahlen. Dann kann man sie auch in 2014 absetzen.

Bezüglich der doppelten Haushaltsführung stimme ich muemmel zu. Wenn Du keine eigene Wohnung im Haus Deiner Eltern hast, dann ist die nicht möglich.

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" "

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34447 Beiträge, 17810x hilfreich)

Wenn die 450€-Jobs pauschal versteuert wurden, dann gibt ein keine steuerliche relevanten Einnahmen. In dem Fall kann sehr wohl ein Verlustvortrag entstehen. Ja - korrekter Einwand. Allerdings beträgt die Umzugskostenpauschale derzeit 695 Euro - damit wäre die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro noch nicht überschritten. Insofern sollte der TE 2014 noch ein paar andere Werbungskosten haben, damit sich das steuerlich auswirkt.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 14.11.2013 01:08

-- Editiert muemmel am 14.11.2013 01:11

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