Hallo zusammen!
Ich bin 50 Jahre alt und arbeite seit geraumer Zeit aus verschiedenen Gründen nicht mehr. Ich habe kein Hartz IV beantragt, da das Einkommen meines Lebensgefährten dann angerechnet worden wäre.
Mein Vater unterstützt mich monatlich mit 1.000 EUR und zahlt auch meine freiwillige, gesetzliche Krankenkasse.
Frage 1: Er kann diese Beträge wohl steuerlich absetzen. Wenn dies richtig ist - wo: Als außergewöhnliche Belastungen oder muss er die Anlage Unterhalt ausfüllen?
Frage 2: Muss ich dann noch etwas versteuern? Ich habe für 2019 gar keine Einkommensteuererklärung gemacht, weil ich ja in dem Sinne kein Einkommen habe.
Ich wäre für jede Info dankbar, wünsche einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Angela
Erwachsene Tochter - Unterhalt vom Vater - wer/wie versteuern/absetzen?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
ZitatFrage 1: Er kann diese Beträge wohl steuerlich absetzen. Wenn dies richtig ist - wo: Als außergewöhnliche Belastungen oder muss er die Anlage Unterhalt ausfüllen? :
Aus meiner Sicht nicht. Er ist dir definitiv nicht unterhaltspflichtig. Hierbei handelt es sich somit um eine gewöhnliche Schenkung. Versteuert werden muss dieses (auch wenn sie regelmäßig ist) nicht, da sie aufgrund der Höhe unter der Freibetragsgrenze liegt.
Wenn du jedoch ALG II beantragt hättest und dieser Antrag abgelehnt worden wäre, weil dein Lebensgefährte zu viel verdient und ihr als Haushaltsgemeinschaft geltet, dann könnte er ggf. Kosten für dich steuerlich geltend machen. Hierfür muss er jedoch den Nachweis führen, dass tatsächlich Zahlungen an dich gegangen sind (z. B. regelmäßige Überweisung). Aber ohne ALGII Ablehnungsbescheid wird dies voraussichtlich nicht funktionieren und die Höchstgrenzen wären hier die dir sonst zustehenden ALGII-Leistungen.
Diese Kosten würden dann von deinem Lebensgefährten als Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angegeben.
ZitatFrage 2: Muss ich dann noch etwas versteuern? Ich habe für 2019 gar keine Einkommensteuererklärung gemacht, weil ich ja in dem Sinne kein Einkommen habe. :
Deinerseits müsste nichts versteuert werden.
-- Editiert von bugman am 12.08.2020 10:10
ZitatFrage 1: Er kann diese Beträge wohl steuerlich absetzen. Wenn dies richtig ist - wo: Als außergewöhnliche Belastungen oder muss er die Anlage Unterhalt ausfüllen? :
Er kann die Beträge als außergewöhnliche Belastung abziehen und muss dazu die Anlage Unterhalt ausfüllen.
ZitatFrage 2: Muss ich dann noch etwas versteuern? Ich habe für 2019 gar keine Einkommensteuererklärung gemacht, weil ich ja in dem Sinne kein Einkommen habe. :
Nein, Unterhalt ist nicht steuerpflichtig.
ZitatEr ist dir definitiv nicht unterhaltspflichtig. :
Doch, das ist er (§ 1601 BGB).
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Das stimmt natürlich. Nur spricht §33a Abs.1 EStG nicht von einer unterhaltsverpflichteten Person, sondern vom Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person. Natürlich gehört zur Unterheltsberechtigung auch die Unterhaltspflicht, nur sehe ich bisher hier keine zwingende Bedürftigkeit im Sinne §1602 BGB, die zu einer Unterhaltsberechtigung führen würde.ZitatDoch, das ist er (§ 1601 BGB). :
taxpert
Hallo und erst einmal vielen Dank für die Antworten :-)
Also @taxpert: Egal ob unterhaltspflichtig oder nicht - er macht es ja gern und freiwillig - Anlage Unterhalt ausfüllen oder hat Antwort Nr. 1 recht?
LG
Angela
Muss jetzt zurück rudern, denn ich habe den R33a.1 Abs.1 Satz 4 EStR übersehen!!! Danach hat @hh natürlich recht!
Für die Tochter kann es natürlich wegen §7 Abs.1 Nr.1 ErbStG i.V.m. §1 Abs.1 Nr.2 ErbStG und §14 ErbStG zu einer teueren Angelegenheut werden.
taxpert
-- Editiert von taxpert am 12.08.2020 14:40
Zitat:Für die Tochter kann es natürlich wegen §7 Abs.1 Nr.1 ErbStG i.V.m. §1 Abs.1 Nr.2 ErbStG und §14 ErbStG zu einer teueren Angelegenheut werden.
Eine Unterhaltszahlung ist allerdings keine freigiebige Zuwendung. Daher fällt keine Schenkungssteuer an.
Da möchte ich Dir allerdings widersprechen!ZitatEine Unterhaltszahlung ist allerdings keine freigiebige Zuwendung. Daher fällt keine Schenkungssteuer an. :
Wenn und soweit eine Bedürftigkeit im Sinne §1602 BGB vorliegt bin ich bei Dir, aber ...
.Zitater macht es ... freiwillig :
R33a.1 Abs.1 Satz 4 EStR ist eine reine Verwaltungsvereinfachung
für Zwecke der Ertragssteuer. Sie entfalltet keine Rechtsauswirkung bei der ErbSt.Zitat:Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ...
taxpert
Nun bin ich verwirrt.
Also kann mein Vater es nicht absetzen und ich muss Schenkungssteuer zahlen?
Nun bin ich verwirrt. Ich auch - 120.000 Euro (also den Unterhalt von 10 Jahren) kann man sich doch vom eigenen Vater steuerfrei schenken lassen? Bitte das mal Antwort 5 bis 7 allgemeinverständlicher erläutern.
ZitatWenn und soweit eine Bedürftigkeit im Sinne §1602 BGB vorliegt bin ich bei Dir, :
Warum zweifelst Du an der Bedürftigkeit? Die Fragestellerin hat kein Einkommen und auch keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Lebensgefährten.
Für mich ist die Bedürftigkeit daher offensichtlich gegeben, es sei denn sie hätte Vermögen.
Zitat:Ich auch - 120.000 Euro (also den Unterhalt von 10 Jahren) kann man sich doch vom eigenen Vater steuerfrei schenken lassen?
Das kommt noch hinzu. Wenn der Vater allerdings verstirbt, dann würde das Erbe mit dem Unterhalt zusammen gerechnet werden.
Ich bleibe allerdings dabei, dass die Unterhaltszahlungen steuerlich im Rahmen des § 33a EStG abgesetzt werden können und dass sie nicht der Schenkungssteuer unterliegen.
Viele Fragen ...!
Ich fange mal an ...
Die 50-jährige Tochter bekommt eine monatliche Unterstützung von 1.000 € vom Vater. Das ist der bekannte Sachverhalt!
Auf Grund des Alters der Tochter kann man unterstellen, dass der Vater wohl 70 + X Jahre alt ist.
Bei der Höhe der monatlichen Unterstützung gibt es zwei Denkmodelle:
1. Der Vater hat nur eine kleine Rente und spart sich das Geld sozusagen vom Munde ab. Dann brauchen wir uns keine Gedanken machen, denn die Auswirkungen des §33a EStG sind nur gering und auch hinsichtlich der ErbSt wird sich wahrscheinlich nichts ergeben.
2. Der Vater hat -und das vermute ich hier eher- nicht unerhebliche Einkünfte, so das er sich den Unterhalt erlauben kann und sich das Ganze steuerlich auch noch recht gut auswirkt.
Wer in dem Aller entsprechende Einkünfte hat, der hat sie nicht erst seit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Wer im Berufsleben gut verdient hat, der hat -das zeigt die Berufserfahrung- im Normalfall auch ein gewisses Vermögen erwirtschaften können.
Bei einem Siebzigjährigen tendiert statistisch gesehen die Wahrscheinlichkeit, das der Erbfall innerhalb der nächsten 10-15 Jahre eintritt nicht grade gegen null! Von daher wird man eine mögliche Belastung mit ErbSt aus steuerlicher Sicht immer mit in die Betrachtung einfließen lassen müssen. Wenn vom Freibetrag bereits 120.000 € verbraucht sind, sind die restlichen 280.000 € schnell mit 1-2 ETW und/oder einem nicht steuerbefreiten Familienwohnheim verbraucht.
Insoweit gehen wir ja aber auch d'accord!
ZitatWenn der Vater allerdings verstirbt, dann würde das Erbe mit dem Unterhalt zusammen gerechnet werden. :
Die TS gibt an "aus verschiedenen Gründen" nicht zu arbeiten. Zur Bedürftigkeit nach §1602 BGB gehört aber nicht nur, dass man keine Einkünfte hat, sondern auch dass man seinen Erwerbsobliegenheiten nicht nachkommen kann. Ich habe keine Anhaltspunkte -wie z.B. der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente-, die den Rückschluss zulassen, dass die TS nicht arbeiten gehen könnte. Von daher würdest Du momentan eine Arbeitsunfähigkeit in die bisherigen Aussagen hinein interpretieren müssen um eine Bedürftigkeit zu unterstellen.ZitatWarum zweifelst Du an der Bedürftigkeit? :
Hinsichtlich der ertragssteuerlichen Betrachtung, aber auch nur hier, kommt es auf die Bedürftigkeit nicht an. Sie wird seitens der Verwaltung bei grundsätzlicher Unterhaltsverpflichtung nach §1601 BGB aus Vereinfachungsgründen unterstellt. Diese Verwaltungsregelung wird in den Kommentaren immer wieder stark angegriffen, denn sie entspricht nicht der Auffassung des BFH! Auch ist die Regelung natürlich höchst ungerecht, denn wenn die TS zufällig nicht in D sondern in Österreich leben würde, musste das sie ihren Erwerbsobliegenheiten nachkommen. Auf der anderen Seite ist diese Vereinfachungsregelung verständlich. Die steuerliche Auswirkung ist auf Grund der Höchstgrenze selbst im Spitzensteuersatz überschaubar. Im Gegenzug müssten ggf. recht umfangreiche Ermittlungen zur Bedürftigkeit nötig sein, die doch schon ziemlich tief in die Privatsphäre einer Person reichen würden, die ja noch nicht einmal Beteiligter am Verfahren im Sinne §78 AO ist.
Bei der ErbSt gibt es eine entsprechende Vereinfachungsregel m.W.n. nicht (lasse mich gerne eines besseren belehren!). Von daher liegt hier dann eine freigebige Zuwendung vor, da sie ja ohne Rechtsgrund gezahlt wurde.
Du hast natürlich auch noch dankenswerter Weise einen anderen, häufig übersehenen Aspekt mit angesprochen. Das Vermögen des Unterstützten. Die Zahlungen müssten tatsächlich auch "verbraucht" werden, denn sonst würde ja zwangsläufig schon bald ein nicht mehr geringfügiges Vermögen entstehen.
taxpert
-- Editiert von taxpert am 13.08.2020 09:53
Guten Morgen,
es ist schön, dass Ihr Euch so viel Mühe gebt - ich verstehe trotzdem nur Bahnhof.
Um Licht ins Dunkel zu bringen: Mein Vater ist 76 und er hat kein "erhebliches" Vermögen aber doch das Geld, mich zu unterstützen. Und gut geraten: In seinem Todesfall erbe ich auch 4 Wohnungen.
Ich gebe es auf und denke, es ist besser, wenn mein Vater seine monatlichen Zuwendungen nicht von der Steuer absetzt.
Mir ist bekannt, dass mein Vater mir innerhalb 10 Jahren 400000 EUR schenken darf und alles was darüber hinaus geht versteuert werden muss.
Allerdings würde ich doch gern wissen, ob ich die 1000 EUR monatlich / 12.000 EUR jährlich (die tatsächlich verbraucht werden) ein Mal im Jahr als Schenkung beim Finanzamt angeben muss oder nicht.
Vielen Dank
Nach §31 ErbStG müsste jede einzelne Schenkung -also auch die 50 € zu Weihnachten!- innerhalb von drei Monaten dem FA angezeigt werden. Das ist sicherlich weder von Seiten des Stpfl. noch von Seiten des FA aus sinnvoll! Deshalb würde man hier von einer Anzeige absehen, da allein aus den Schenkungen kein steuerpflichtiger Betrag erwachsen kann.ZitatAllerdings würde ich doch gern wissen, ob ich die 1000 EUR monatlich / 12.000 EUR jährlich (die tatsächlich verbraucht werden) ein Mal im Jahr als Schenkung beim Finanzamt angeben muss oder nicht. :
Im Erbfall wird im Rahmen der ErbSt-Erklärung -die wegen den Wohnungen mit Sicherheit angefordert wird- auch nach den Vorerwerben der letzten 10 Jahre gefragt! Hier sind die Zahlungen dann natürlich anzugeben, denn sie erhöhen die steuerpflichtige Bereicherung, die eingetreten ist! Dabei wäre es unerheblich, ob dein Vater die Zahlungen als agBl geltend gemacht hat oder nicht.
Nein, warum? Zum einen entscheidest nicht Du das, sondern dein Vater (es ist dessen Steuererklärung!). Zum anderen, warum sollte man auf eine legitime Steuergestaltung verzichten?ZitatIch gebe es auf und denke, es ist besser, wenn mein Vater seine monatlichen Zuwendungen nicht von der Steuer absetzt. :
Problematisch kann halt immer noch dein eigenes Vermögen sein, das halt nur geringfügig sein darf. Und geringfügig in diesem Sinne meint, dass es nicht mehr als 15.500 € betragen darf. Und Vermögen heißt hier nicht nur Bargeld, Guthaben auf Konten, alte meister oder Pretiosen, sondern auch Alltagsgegenstände. So ist bei vielen dieser Wert schon mit dem eigenen Kfz überschritten!
taxpert
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