Hallo,
folgender Sachverhalt: Ich habe im November 2021 eine ETW zur Vermietung erworben (Nutzen-Lasten-Ausgleich). Im Mai 2022 wurde diese im Grundbuch auf mich umgeschrieben. Der Vorbesitzer hat das Hausgeld noch bis Januar 2022 gezahlt, ich ab Februar 2022. Vermietet habe ich ab März 2022.
Für die Hausverwaltung bin ich erst ab Mai 2022 Eigentümer (Grundbucheintrag erfolgte), insofern sind bis dahin alle Abrechnungen noch auf den Vorbesitzer ausgestellt --> obwohl ich das Hausgeld bereits zahlte.
Nun frage ich mich, das steuerlich behandel wird. Kann ich bereits für das ganze Jahr 2022 Nebenkosten/§35a EStgG-Kosten in der Steuererklärung geltend machen, obwohl in den Nebenkosten-Abrechnungen bis Mai noch der Vorbesitzer steht (obwohl ich bereits zahlte)?
Kennt sich da jemand aus? Herzlichen Dank für eine Einschätzung.
PH
-- Editiert von User am 18. Januar 2023 17:23
Erwerb Eigentumswohnung unterjährig - Steuererklärung
18. Januar 2023
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Frage vom 18. Januar 2023 | 17:09
Von
Status: Frischling (24 Beiträge, 0x hilfreich)
Erwerb Eigentumswohnung unterjährig - Steuererklärung
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#1
Antwort vom 18. Januar 2023 | 17:34
Von
Status: Unbeschreiblich (45033 Beiträge, 16028x hilfreich)
ZitatNun frage ich mich, das steuerlich behandel wird. Kann ich bereits für das ganze Jahr 2022 Nebenkosten/§35a EStgG-Kosten in der Steuererklärung geltend machen, :
Ja, relevant ist das Datum der Anschaffung, also der Übergang von Kosten, Nutzen und Lasten. Es hätten also schon 2021 Kosten geltend gemacht werden können, sofern denn Kosten entstanden sind.
Kosten nach § 35a EStG können bei einer Vermietung jedoch nicht geltend gemacht werden.
Warum der Verkäufer das Hausgeld noch bis Januar bezahlt hat, obwohl der Übergang von Kosten, Nutzen und Lasten bereits im November erfolgt ist, leuchtet mir jedoch nicht ein.
#2
Antwort vom 18. Januar 2023 | 17:52
Von
Status: Frischling (24 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatJa, relevant ist das Datum der Anschaffung, also der Übergang von Kosten, Nutzen und Lasten. Es hätten also schon 2021 Kosten geltend gemacht werden können, sofern denn Kosten entstanden sind. :
Danke für den Hinweis. Und das Finanzamt fragt dann nicht nach, wenn für den Zeitraum bis Mai eine andere Person in der Abrechnung (genauer gesagt sind es zwei getrennte Abrechnungen) aufgeführt ist?
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#3
Antwort vom 18. Januar 2023 | 18:06
Von
Status: Unbeschreiblich (45033 Beiträge, 16028x hilfreich)
ZitatUnd das Finanzamt fragt dann nicht nach, wenn für den Zeitraum bis Mai eine andere Person in der Abrechnung (genauer gesagt sind es zwei getrennte Abrechnungen) aufgeführt ist? :
Mag sein, dass das Finanzamt nachfragt, aber das kann man dann ja leicht erklären.
Zitatgenauer gesagt sind es zwei getrennte Abrechnungen :
Die Abrechnungen für 2022 liegen jetzt schon vor? Das kann ich kaum glauben.
Das es zwei getrennte Abrechnungen gibt, ist übrigens ein Fehler des Verwalters. Richtig wäre es, dass derjenige, der zum Zeitpunkt des Erstellens der Abrechnung Eigentümer ist, die gesamte Jahresabrechnung bekommt.
#4
Antwort vom 18. Januar 2023 | 18:39
Von
Status: Frischling (24 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDie Abrechnungen für 2022 liegen jetzt schon vor? Das kann ich kaum glauben. :
Nein, es wurde nur so angekündigt. Gibt es erst Mitte 2023... Danke
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