FA möchte Umsatzsteuererstattung dem Gewinn zurechnen

15. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
HansMeyer
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 3x hilfreich)
FA möchte Umsatzsteuererstattung dem Gewinn zurechnen

Das für mich zuständige FA möchte die Unmsatzsteuererstattungen des vergangenen Jahres als Betriebseinnahme dem Gewinn zuschlagen (laut §11 EStG 2003). Gleichzeitig sollen die Betriebsausgaben auf Null gesetzt werden.

Um mit den Römern zu sprechen: "Spinnen die?"

Es handelt sich bei dem vorliegenden Gewerbe um eine Idee, die zwar Ausgaben verursacht, aber keinen Umsatz und damit auch keinen Gewinn eingebracht hat. Wir reden hier also nur über 3-stellige Beträge. Trotzdem stellt das Ansinnen des FA die Welt auf den Kopf: Die mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen bekannt gemachten Ausgaben werden auf Null gesetzt, die aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen resultierenden Umsatzsteuer-Rückzahlungen sollen als Betriebseinnahme gelten. Folge ich dieser Logik, bin ich ein Steuerbetrüger, oder?

Was kann man hier machen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
rama123
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 45x hilfreich)

Wenn Sie § 11 EStG erwähnen scheinen Sie sog. 4-3-Rechner zu sein. Bei diesen stellt die entrichtete USt eine Betriebsausgabe dar, eventuelle Vorsteuererstattungen (Überschuß der selbst gezahlten USt gegenüber der in Rechnung gestellten USt) sind Betreibseinnahmen. Weshalb die Ausgaben für USt "auf Null" gesetzt wurden ist zwar nicht erkennbar, könnte aber auf fehlerhafte Rechnungen o.ä. zurückzufühen sein. GGf. RA (Fachanwalt für Steuerrecht) oder Steuerberater prüfen lassen. Dies kann wichtig sein für die Folgejahre (Stichwort Liebhaberei )

-- Editiert von rama123 am 15.03.2004 21:11:13

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#2
 Von 
HansMeyer
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 3x hilfreich)

Was ist eigentlich ein sogenannter 4-3-Rechner?

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#3
 Von 
ankg
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 2x hilfreich)

ein 4-3-Rechner ist einer der eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung macht. Also wie das Wort schon sagt, nur Einnahmen und Ausgaben auflistet und damit keine Bilanz erstellt. Und 4-3-Rechner heißt er deshalb, weil dies im § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes steht.

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#4
 Von 
H. Klein
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn die USt eine Betriebsausgabe darstellt, die durch die "eingenommene" USt kompensiert wird, d.h. für den Fall, daß mehr USt verausgabt als eingenommen wird, erstattet wird, wieso kann diese USt-Erstattung dem Gewinn zugerechnet werden?
Das würde doch bedeuten, daß der USt-Mehrbetrag, der aber real verausgabt wurde, dann aber vom FzA als Betriebseinnahme dem Gewinn zugerechnet wird, über die ESt versteuert würden ???

-----------------
"Besser Klein sein, als Nicht."

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#5
 Von 
ankg
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 2x hilfreich)

die USt, ob nun als gezahlte oder vereinnahmte, wird in der Gewinnermittlung nach 4/3 entweder als Betriebseinnahme oder als Betriebsausgabe nach den erwähnten Prinzipien angesetzt. Und bewirkt so eine Beeinflussung des Gewinns, der dann Grundlage der Einkommensbesteuerung ist. Ist also genauso.
Umgekehrt führt aber auch eine höhere Vorsteuer als die vereinnahmte Umsatzsteuer zu einer Verringerung des Gewinns.

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