FREIBETRAG oder Freistellungsaufträge?

20. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
vfl-tribun
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)
FREIBETRAG oder Freistellungsaufträge?

Hallo!

Ich habe mal eine Frage in Sachen Freibetrag.
Ich habe ehrlich gesagt keinen Überblick mehr wo ich überall einen Freibetrag in Auftrag gegeben habe und wie hoch.
Kann mir jemand sagen ob man dies irgendwo gesammelt in Erfahrung bringen kann? So wie eine Art Schufa-Auskunft.
Ich weiß nämlich nicht ob ich den Betrag bereits überschritten habe oder wieviel ich noch zur Verfügung habe. Bin schon bei 4-5 verschiedenen Banken gewesen und auch bei der Post und Bausarkasse,... aber habe nix was ich da beantragt habe...
HILFE!

DANKE!




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snuggles
Status:
Praktikant
(905 Beiträge, 253x hilfreich)

Also es gibt (als kleine Auswahl) folgende Freibeträge:

Um was geht es ?!?!


* Grundfreibetrag: Als Grundfreibetrag bezeichnet man den Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Er ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs. Im Veranlagungszeitraum (VZ) 2006 beträgt er 7.664 Euro. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG

* Sparerfreibetrag: Kapitalerträge werden nur dann besteuert, wenn sie 750 Euro übersteigen. § 20 Abs. 4 EStG

* Freibetrag bei der Veräußerung von Unternehmen(steilen): § 16 Abs. 4 EStG , ähnlich § 17 Abs. 3 EStG . Beide Freibeträge reduzieren sich, sofern der Gewinn aus dem Verkauf eine bestimmte Höhe übersteigt, so dass bei großen Gewinnen kein Freibetrag mehr gewährt wird.

* Kinderfreibetrag nach § 32 EStG .

* Abfindungsfreibetrag nach § 3 Nr.9 EStG .

* Alleinerziehendenentlastungsbetrag nach § 24b EStG .

* Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG .

* Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs.2 EStG .

* Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG .

* Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 14 EStG .

* Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr.26 EStG .

* Rabattfreibetrag nach § 8 Abs.3 EStG .

* Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs.2 EStG .

* Zukunftssicherungsfreibetrag nach § 3 Nr.62,63,64 EStG

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#2
 Von 
Snuggles
Status:
Praktikant
(905 Beiträge, 253x hilfreich)

Ist vielleicht der FREISTELLUNGSAUFTRAG gemeint?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50177 Beiträge, 17570x hilfreich)

Es geht wohl gar nicht um irgendeinen Freibetrag, sondern um die Freistellungsaufträge bei der Bank. Wie man dort nun herausfindet, wo man welchen Freistellungsbetrag beantragt hat, weiß ich auch nicht.

Das Beste ist wohl, man fragt bei der jeweiligen Bank nach.

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14941 Beiträge, 4576x hilfreich)

Hallo,
so ein Register o.ä. gibt es imho nicht. Die einzelnen Freistellungsaufträge werden von den Banken an eine zentrale Sammelstelle der Finanzverwaltung übermittelt. Falls nun die Summe höher als erlaubt ist, bekommt dein Finanzamt eine Kontrollmitteilung. Hast du für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung eingereicht, wird der zuständige Sachbearbeiter dort überprüfen, ob alle Banken und Versicherungen erklärt wurden. Ist alles OK, wirst du nichts vom FA hören.
So ist zumindest meine Erfahrung.
MfG Stefan

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#5
 Von 
vfl-tribun
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja sorry, der Freistellungantrag war gemeint.
Ich war schon bei so vielen Banken, bei denen ich schon garnicht mehr bin und weiß nicht wieviel ich noch frei habe, bzw. wo ich wieviel habe! Man kann das also nicht irgendwo nachvollziehen?
Ich will ja nicht über der Grenze sein...
Oder sind die automatisch alle gelöscht wenn ich bei der betreffenen Bank kein Konto oder Sparbuch mehr habe???
Kann ich nur da etwas haben wo ich auch ein Konto, Sparbuch oder Bausparvetrag habe???

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14941 Beiträge, 4576x hilfreich)

Hallo nochmal,
ist eine Bankverbindung komplett aufgelöst, besteht auch kein Freistellungsauftrag mehr. Manche Banken lassen jedoch auch Sparkonten mit Nullbestand (bzw. 1 EUR) weiterlaufen.
MfG Stefan

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