Fahrkosten von der Arbeit zum Zweitwohnsitz

15. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
w1987
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrkosten von der Arbeit zum Zweitwohnsitz

Hallo,

ich wohne mit meinem Freund zusammen (unverheiratet). Mein neuer Job ist jetzt aber näher beim Haus meiner Eltern. Daher würde ich unter der Woche bei ihnen in einem Zimmer schlafen und ihre Adresse als Zweitwohnsitz angeben. Meine Frage ist jetzt: Kann ich dann Fahrtkosten von ihnen zur Arbeit abrechnen?
Die Strecke von meinem Hauptwohnsitz wäre ohnehin zu weit, um sie täglich zu fahren.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Wikipedia: Zwar steht es dem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, wo er seine Wohnung nimmt und ob er von einem Haupt- oder Zweitwohnsitz zur Arbeit fährt, die Fahrten von einer weiter entfernt liegenden Wohnung werden aber steuerlich nur berücksichtigt, wenn diese den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG ). Da die Strecke von Ihrem Zweitwohnsitz aus kürzer ist, wird es da keinerlei Probleme geben. Daß es keinen Sinn macht, Werbungskosten unter 1000 Euro im Jahr überhaupt anzugeben, wissen Sie?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 15.07.2013 13:49

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#2
 Von 
w1987
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, danke. Ja, die Strecke zum Zweitwohnsitz ist kürzer. Ich dachte nur, dann fragen die sich vielleicht, warum ich nicht gleich nah zu meinem Arbeitsplatz ziehe. Es wären schließlich immernoch 45 Kilometer einfache Strecke.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Ich dachte nur, dann fragen die sich vielleicht, warum ich nicht gleich nah zu meinem Arbeitsplatz ziehe. Darauf gibt es eine ganz einfache Antwort: Weil es Ihre eigene Entscheidung ist, ob Sie umziehen oder lieber 45 km fahren. Und deshalb wird das Finanzamt diese Frage auch nicht stellen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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