Fahrtenbuch/Werbungskosten/Anlage V

14. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
kron
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)
Fahrtenbuch/Werbungskosten/Anlage V

Bei der Anlage V habe ich als Werbungskosten Fahrten zum 80 km entfernten Mietwohngrundstück geltend gemacht. Im Fahrtenbuch unterscheide ich zwischen privater und geschäftlicher Nutzung. Letztere ist über 50 %. Habe den km-preis nach den Gesamtkosten ermittelt. Finanzamt lehnt die Geltendmachung in der Höhe ab mit der Begründung, es entspräche nicht der Lebenserfahrung, dass man sich so intensiv wie ich(einmal pro Woche) um sein Eigentum kümmert ...Fahrtenbuch hab ich in Fotokopie beigelegt. Gibt es Formvorschriften für die Führung eines Fahrtenbuches?

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"kluge"

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48378 Beiträge, 17069x hilfreich)

Das hat wohl wenig mit der Art der Führung des Fahrtenbuches zu tun. Die Begründung des Finanzamtes würde ich schon wörtlich nehmen.

Das Finanzamt glaubt Dir schon, dass Du jede Woche zu dem Ort gefahren bist, wo Dein Mietgrundstück ist. Es vermutet nur, dass für die Häufigkeit der Fahrten andere Gründe ausschlaggebend waren.

Z.B. dass zufällig die Eltern in der Nähe wohnen, bei denen man ja Mal einen Abstecher machen kann, wenn man denn schon sein Grundstück am Wochenende besichtigt.

Das Finanzamt geht also davon aus, dass ihm unbekannte private Gründe hier verschwiegen werden, die zufällig damit zusammentreffen, dass am gleichen Ort oder in der Nähe Deine Mietwohnung liegt. Und diese unbekannten privaten Gründe sind dann der eigentliche Grund für diese Fahrten.

Es geht also nicht um das Fahrtenbuch, sondern um eine ausführliche Begründung, was Dich denn bewegt, jede Woche zu deiner Mietwohnung zu fahren. Ich finde übrigens auch, dass so ein Verhalten der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht.

Typische Vermieter fahren vielleicht 2-3 Mal im Jahr zu ihrer vermieteten Wohnung, schon um ihre Mieter nicht übermäßig zu belästigen.

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#2
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Zu den eigentlichen Formvorschriften wäre allenfalls noch nachzutragen: die Eintragungen in einem herkömmlichen Fahrtenbuch müssen zeitnah mit dokumentenechtem Schreibmaterial vorgenommen werden, damit sie nicht nachträglich unbemerkt verändert werden können.

Ansonsten muß man halt, sofern es zutrifft, den steuerlich relevanten Grund für die Fahrten hinreichend glaubwürdig machen. Man kann auch einfach den Spieß umdrehen: Anfrage an das FA, mit welchen Beweismitteln man denn nach Ansicht des FA auf zumutbare Weise den gewünschten Beweis führen kann.

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#3
 Von 
kron
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 5x hilfreich)

da ich auch hauswartsaufgaben wahrnehme und einige termine mit bauaufsichtsamt und nachbarn wegen baulicher massnahmen hatte, war das erforderlich und ich hab es auch begründet und bewiesen .ausserdem ist dort mein büro.

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"kluge"

-- Editiert von kron am 15.12.2005 15:59:52

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