Fahrtkosten Whg - Arbeitsstätte/Widerspruch

26. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
miegoo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrtkosten Whg - Arbeitsstätte/Widerspruch

Da ich weit über die Hälfte aus persönlichen+familiären Gründen der Zeit bei meinen Eltern in einer nahe gelegenen Stadt verbringe, habe ich dies auch geltend gemacht. Nun lehnt das Finanzamt komplett ab, da sich ja mein Wohnsitz nicht dort befände. Was muß ich im Widerspruch bedenken? Macht es Sinn, wenn meine Eltern meine häufige Anwesenheit bestätigen?
Was sagt R 42 Abs. 1 Satz 6-8 LStR genau???

Vilen Dank für aussagekräftige Tipps!!!!!!!!!!!

miegoo

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird

Du musst also darlegen, dass sich Dein Hauptwohnsitz bei Deinen Eltern befindet. Die melderechtliche Seite ist dabei nur ein Aspekt. Wenn Dein Hauptwohnsitz nicht bei Deinen Eltern gemeldet ist, dann erschwert das natürlich die Argumentation.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Ob Haupt- oder Nebenwohnsitz angemeldet ist, hat nur eine melderechtliche Bedeutung.

Nach den Meldegesetzen vieler Bundesländer ist eine ledige erwerbstätige Person ohnedies verpflichtet, ihren Hauptwohnsitz dort anzumelden, von wo aus sie ihrer Beschäftigung nachgeht. Und zwar ohne Rücksicht auf den "Mittelpunkt der Lebensinteressen" gemäß Steuerrecht.

Voller Text der entsprechenden amtlichen Lohnsteuerrichtlinien R 42 Abs. 1, die eine verbindliche Weisung zur einheitlichen Auslegung des Einkommensteuerrechts darstellen:

Maßgebliche Wohnung [für Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte]

(1) 1Als Ausgangspunkt für die Wege kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine Arbeitsstätte aufsucht. 2Als Wohnung ist z. B. auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen. 3Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so können Wege von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 4Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. 5Die Wohnung kann aber nur dann ohne nähere Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. 6Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 7Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. 8Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. 9Die Sätze 4 bis 8 gelten unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im Inland oder im Ausland befindet.



-- Editiert von fix am 27.05.2005 09:24:09

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.223 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen