Fahrtkosten erwachsenes, behindertes Kind

14. Juli 2020 Thema abonnieren
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Biggimaus
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Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)
Fahrtkosten erwachsenes, behindertes Kind


Wird es vom Finanzamt anerkannt, wenn man für ein erwachsenes, behindertes Kind, H, Bl, aG, B, zu 100% erwerbsgemindert, welches bei den Eltern lebt, (Eltern erhalten Kindergeld), alle gefahrenen km an Fahrtkosten ansetzt, (Nachweis wird durch Werkstattrechnungen erbracht), weil das Auto auf das Kind zugelassen ist und es somit nur für und mit dem Kind genutzt werden darf? Also bis 15.000 km im Jahr. Bei den o.g. Merkzeichen sind ja bei Steuerpflichtigen lt. Gesetzt alle Fahrten abzugsfähig, auch Urlaubsfahrten, Freizeitfahrten usw..

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15 Antworten
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#1
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Garfield73
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Student
(2115 Beiträge, 736x hilfreich)

Da der Nachweis der durchgeführten Fahrten erbracht werden kann: Ja, bis 15000 km.

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#2
 Von 
Biggimaus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Da der Nachweis der durchgeführten Fahrten erbracht werden kann: Ja, bis 15000 km.


Was wäre, wenn das Auto nicht auf das behinderte Kind zugelassen wäre?

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#3
 Von 
Biggimaus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Da der Nachweis der durchgeführten Fahrten erbracht werden kann: Ja, bis 15000 km.


Leider ist Ihre Antwort zu einfach und zu schön.
Lt. einem Urteil müssen Fahrten im Interesse des behinderten Kindes sein und glaubhaft gemacht werden. Es reicht hier nicht nur die Fahrleistung nachzuweisen.

FG Kassel, Beschluss vom 28.02.2005 - 1 V 3898/04
Fundstelle
openJur 2012, 25955
Rkr: AmtlSlg: PM:
Steuer- und Abgabenrecht Öffentliches Recht
Tatbestand
(Überlassen von Datev)

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2003 insoweit auszusetzen ist, als weitere Fahrtkosten in Höhe von 1.500,-- EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Streitjahr erzielte der Antragsteller, der seit...1999 geschieden ist, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die beiden Söhne A und U leben beim Antragsteller. Der Sohn U, geboren am...1997, weist nach dem im Veranlagungsverfahren vorgelegten Schwerbehindertenausweis einen Grad der Behinderung von 100 Prozent auf.

Im Ausweis sind auch die Merkmale "B", "G", "aG" und "H" vermerkt. Im Rahmen der Steuererklärung 2003 machte der Antragsteller wegen der Behinderung seines Sohnes Fahrtkosten für 15.000 Kilometer (0,30 EUR pro Kilometer gleich 4.500 ,-- EUR) als außergewöhnliche Belastung geltend. Irgendwelche konkreten Angaben über den Anlass und den Zweck der Fahrten wurden seitens des Antragstellers nicht gemacht.

Im Steuerbescheid vom 20. Juli 2004 berücksichtigte der Antragsgegner lediglich den Kilometerpauschbetrag von 0,30 EUR für eine Fahrleistung von 3.000 Kilometern als außergewöhnliche Belastung. In den Erläuterungen zum Steuerbescheid führte der Antragsgegner aus, dass Fahrtkosten wegen der Behinderung des Sohnes ohne Nachweis der Kilometerleistung nur in Höhe von 900,-- EUR, das heißt für 3.000 Kilometer, berücksichtigt werden konnten.

Der Antragsteller erhob hiergegen Einspruch und beantragte gleichzeitig beim Finanzamt Aussetzung der Vollziehung. Unter Berufung auf Abschnitt 189 Abs. 4 Einkommensteuerrichtlinien machte der Antragsteller geltend, dass ihm Fahrtkosten für 15.000 Kilometer anerkannt werden müssten. Zum Nachweis der gefahrenen Kilometer legte er verschiedene Reparaturrechnungen für den Zeitraum Juli 2001 bis Mai 2004 vor, aus denen sich eine durchschnittliche jährliche Fahrleistung des Antragstellers von rund 20.000 Kilometern ergibt.

Im Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung gewährte der Antragsgegner insoweit Aussetzung der Vollziehung, als er nunmehr Fahrtkosten für insgesamt 10.000 Kilometer (= 3.000 ,-- EUR) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte. Im übrigen wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. In der Einspruchsentscheidung hinsichtlich des Aussetzungsantrages vom 20. Oktober 2004 führte der Antragsgegner aus, dass über eine Fahrleistung von 10.000 Kilometern hinaus keine Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt werden könnten. Der Antragsteller habe lediglich die Kilometerleistung nachgewiesen. Konkrete Angaben oder Aufzeichnungen über die Anzahl der Fahrten, an welchen der behinderte Sohn teilgenommen habe, würden fehlen. Allein der Vortrag, dass das Kind auf Grund seiner Behinderung an fast allen Fahrten habe teilnehmen müssen, sei als Nachweis der tatsächlich mit dem Kind durchgeführten Fahrten nicht ausreichend. Der Antragsgegner beruft sich unter anderem auch auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 26. August 2004, 1 K 3732/01. In diesem Verfahren hatte das Finanzgericht im Verfahren wegen Einkommensteuer 2000 eine entsprechende Klage des Antragstellers als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen III B 136/04 beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

Über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 ist noch nicht entschieden worden.

Der Antragsteller hat nunmehr bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass Fahrtkosten für insgesamt 15.000 Kilometer als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien und dass insoweit die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2003 auszusetzen sei. Der Antragsgegner gehe zu Unrecht davon aus, dass der Nachweis der Teilnahme des Kindes an den Fahrten nicht ausreichend erfolgt sei. Da das Kind wegen seiner Behinderung nicht habe allein gelassen werden können, seien alle Fahrten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. In diesem Zusammenhang komme es daher nicht darauf an, ob die Fahrten im Zusammenhang mit der Behinderung des Kindes gestanden hätten. Grundsätzlich seien alle Fahrten des Behinderten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, die weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben seien. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes erfolge nur nach dem Kriterium der Angemessenheit, das sich nach der Rechtsprechung des BFH derart auswirke, dass im allgemeinen lediglich 15.000 Kilometer als angemessen anzusehen seien. Dies müsse im vorliegenden Fall zu seinen Gunsten auch wegen der Behinderung seines Sohnes gelten, wenn der Behindertenpauschbetrag auf ihn als Vater übertragen worden sei und er somit die Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen könne. Der vom Antragsgegner geforderte konkrete Nachweis der Beteiligung des behinderten Kindes an den Fahrten, in Form eines Fahrtenbuches etwa, sei völlig überzogen und unangemessen.

Ergänzend wird auf die Antragsschrift der Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2004 verwiesen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2003 insoweit auszusetzen, als weiterer Fahrtkosten in Höhe von 1.500 ,-- EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG anerkannt werden,

hilfsweise für den Fall der Antragsabweisung,

die Beschwerde zum BFH zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Nach Ansicht des Antragsgegners bestehen an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheides über die bereits gewährte Aussetzung hinaus keinerlei rechtliche Zweifel. Zwar könnten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung auch von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, auf den der Behindertenpauschbetrag so wie im vorliegenden Fall übertragen worden sei. Dies gelte jedoch nur für Fahrten, an denen der Behinderte wegen seiner Behinderung teilgenommen habe. Allein der Nachweis, dass der Antragsteller im Streitjahr mehr als 15.000 Kilometer gefahren sei, rechtfertige es nicht, Fahrtkosten für 15.000 Kilometer als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Indem Kosten für 10.000 Kilometer als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden seien, habe das Finanzamt auch Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten zu Verwandten in ausreichendem Maße berücksichtigt.

Ergänzend wird auf die Antragserwiderung des Finanzamtes vom 8. Dezember 2004 verwiesen.

Dem Senat lagen die den Kläger betreffende Einkommensteuerakten 2003

sowie die Gerichtsakten...und...vor.

Gründe
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet.

An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Einkommensteuerbescheides 2003 bestehen über die vom Antragsgegner bereits gewährte Aussetzung der Vollziehung hinaus keinerlei rechtliche Zweifel.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und Satz 7 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen beziehungsweise dessen Vollziehung aufheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhaltes erkennbar ist, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Sachverhaltsfragen besteht und sich bei abschließende Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. Beschluss des BFH vom 12. November 1992 X B 69/92 in Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 263, m.w.N.; Koch in Gräber, Kommentar zur FGO, 5. Aufl., § 69 Anm. 86 m.w.N.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2003 über die bereits vom Antragsgegner gewährte Aussetzung nicht in Betracht.

Zu Gunsten des Antragstellers können keine weiteren Fahrtkosten als die vom Antragsgegner bereits berücksichtigten 3.000 € für gefahrene 10.000 Kilometer (10.000 km x 0,30 EUR = 3.000,-- EUR) als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Weitere durch die Behinderung des Kindes verursachte Fahrten hat der Antragsteller weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Die Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und so weit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Unter Anwendung dieser Grundsätze geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH davon aus, dass der Antragsteller Kraftfahrzeugkosten, die im Zusammenhang mit der Behinderung des Kindes stehen, neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte, der im Streitjahr gem. § 33 b Abs. 3 und Abs. 5 EStG in Höhe von 3.700,-- EUR auf den Antragsteller übertragen wurde, geltend machen kann.

Hinsichtlich der Kilometerleistung erkennen die Finanzbehörden unter Anwendung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BFH vom 2. Oktober 1992 III R 63/91 in BStBl II 1993, 286 und vom 22. Oktober 1996 III R 203/94 in BStBl II 1997, 384) Kosten für bis zu 15.000 Kilometer unter Anwendung des Kilometer- Pauschbetrages von 0,30 EUE (geltender Pauschbetrag für das Streitjahr) als noch angemessen und somit als außergewöhnliche Belastung an. Der BFH hat bereits in dem Urteil in BStBl II 1997, 384 ausgeführt, dass der Kilometerpauschbetrag eine sinnvolle typisierende Regelung darstellt, die als Schätzung für die Höhe der Kosten pro gefahrenen Kilometer in § 162 Abgabenordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage findet (vgl. auch schon Urteil des BFH vom 23. Februar 1968 VI R 260/67 in BStBl II 1968, 408). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

In Übereinstimmung mit dem Antragsteller ist davon auszugehen, dass die Kosten auch berücksichtigt werden können, wenn sie nicht beim Behinderten selbst, sondern bei einem Steuerpflichtigen entstehen, auf den der Behindertenpauschbetrag nach § 33 b EStG übertragen wurde. Dies gilt jedoch nur für solche Fahrten, an denen der Behinderte selbst teilgenommen hat und die im Interesse des Behinderten erfolgen. Zu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, er könne die Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten mit dem hilflosen Kind ohne Nachweis der Durchführung im Sinne eines Freibetrages beanspruchen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Oktober 1999, 13 K 851/99 in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 562). Wie auch die Verwaltungsanweisungen ausdrücklich klarstellen, ist es Sache des Steuerpflichtigen, die tatsächliche Fahrleistung mit dem behinderten Kind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Für den Senat ist nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar, welche Fahrten der Antragsteller im Interesse des Kindes mit dem Kind und welche sonstigen Fahrten er durchgeführt hat.

Die vom Finanzamt zugrunde gelegten 10.000 Kilometer sind bei der hier vorzunehmenden Schätzung der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Fahrten als angemessen anzusehen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die durch die Behinderung verursachten Fahrten (etwa Arztbesuche und dergleichen), aber auch Fahrten für Urlaub, Verwandtenbesuche und Ausflüge, die im Interesse des behinderten Kindes erfolgen, erfasst sind. In Ermangelung konkreter Daten über die Häufigkeit solcher Fahrten und der dabei zurückgelegten Entfernungen sind die Angaben des Antragstellers nicht geeignet, die behauptete Fahrstrecke von 15.000 Kilometern oder sogar noch mehr als außergewöhnliche Belastung glaubhaft zu machen. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob an den Nachweis der Fahrten ähnlich strenge Anforderungen wie an die Führung eines Fahrtenbuches zu stellen sind. Da im vorliegenden Fall jegliche Angaben über den Anlass, den Zweck oder die Entfernung der im Interesse des Kindes erfolgten Fahrten fehlen, können jedenfalls keine weiteren Fahrten als Krankheitskosten im Rahmen des § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Hierbei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass nicht jede Fahrt, bei der der Antragsteller sein behindertes Kind mitgenommen hat, als außergewöhnlich i.S. des § 33 Abs. 1 EStG angesehen werden kann. Nach Ansicht des Senates sind nur solche Fahrten zu berücksichtigen, die durch den Körperschaden des behinderten Kindes bedingt sind.

Führen Eltern Fahrten im eigenen persönlichen Interesse durch, etwa allgemeine Einkaufs- oder Besorgungsfahrten bzw. Fahrten im eigenen Freizeitinteresse, und sind sie gehalten, das Kind mitzunehmen, weil es auf die Betreuung der Eltern angewiesen ist, so liegt eine nicht durch die Behinderung veranlasste Fahrt vor, deren Aufwendungen nicht als Krankheitskosten und folglich nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind (vgl. auch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichtes vom 11. August 1983 IV 293/80 in EFG 1984, 123). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Eltern - oder wie hier der alleinerziehende Vater - wegen der Behinderung des Kindes das Auto benutzen müssen und es ansonsten allgemein unüblich ist, die entsprechenden Fahrten mit dem Auto durchzuführen. Allgemeine Einkaufs- und Freizeitfahrten können jedoch nicht als außergewöhnlich angesehen werden, da auch Steuerpflichtige mit einem gesunden Kleinkind dieses bei solchen Fahrten mitnehmen müssen, wenn sie das Kind nicht anderweitig versorgen können. Solche Fahrten stehen nicht im Zusammenhang mit der Behinderung des Kindes.

Die vorliegende rechtliche Würdigung des Senates steht nicht im Widerspruch zum Urteil des BFH vom 13. Dezember 2001 III R 6/99, BStBl II 2002, 198. In diesem Verfahren wurde sogar eine Fahrleistung von über 15.000 Kilometern als außergewöhnliche Belastung für ein behindertes Kind beim Steuerpflichtigen anerkannt. Im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall handelte es sich dort bei den gefahrenen Kilometern jedoch um Fahrten, die das behinderte Kind selbst als Fahrer durchgeführt hatte. Zudem war konkret nachgewiesen, für welchen Zweck mit welcher Kilometerentfernung die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Fahrten durchgeführt worden waren.

Da der Antragsteller für die steuermindernden Umstände, zu denen auch die außergewöhnlichen Belastungen gehören, die Feststellungslast bzw. vorliegend die Last der Glaubhaftmachung trägt, geht die fehlende Darlegung und Glaubhaftmachung zu seinen Lasten.

Gründe dafür, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte, sind nach Aktenlage nicht erkennbar und werden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Auf der Grundlage des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO war die Beschwerde zuzulassen.

Permalink: https://openjur.de/u/296326.html (https://oj.is/296326)
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#4
 Von 
Garfield73
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Student
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Zitat (von Biggimaus):
Leider ist Ihre Antwort zu einfach und zu schön.


Lt. dem beschriebenen Sachverhalt in #1 ist die Antwort richtig.

Zitat (von Biggimaus):
Lt. einem Urteil müssen Fahrten im Interesse des behinderten Kindes sein und glaubhaft gemacht werden. Es reicht hier nicht nur die Fahrleistung nachzuweisen.


Etwas anderes habe ich auch nicht behauptet. Natürlich müssen die Fahrten im Interesse des Kindes durchgeführt worden sein. Fahrten der Eltern in den Urlaub ohne Kind oder ähnliches sind natürlich nicht begünstigt. Da braucht es auch kein FG-Urteil, das übrigens nur für den entschiedenen Fall anwendbar wäre. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes.

Lt. Sachverhaltsschilderung in #1 wurde das Auto doch nur im Interesse des Kindes benutzt? Oder etwa doch nicht?

Und falls das FA eine Aufstellung über die durchgeführten Fahrten haben möchte, kann man diese ja zusammenstellen, da reicht IMO auch eine grobe Tabelle (z. B. 3* wöchentlich Physio á 20 km, Urlaub 1200 km, etc.)

Klappt natürlich nur, wenn die Angaben in #1 der Wahrheit entsprechen.

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#5
 Von 
Biggimaus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

quote=Garfield73]Etwas anderes habe ich auch nicht behauptet. Natürlich müssen die Fahrten im Interesse des Kindes durchgeführt worden sein. Fahrten der Eltern in den Urlaub ohne Kind oder ähnliches sind natürlich nicht begünstigt. Da braucht es auch kein FG-Urteil, das übrigens nur für den entschiedenen Fall anwendbar wäre. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes.

Alles richtig, so steht es ja im Gesetzestext. Bei einem Steuerpflichtigen selber auch ganz klar. Aber was ist mit Kindern? Einige Finanzämter erkennen Urlaubsfahrten nicht mehr an, wenn andere minderjährige Geschwister mitfahren. Jahrelang wurde dies nicht hinterfragt. Behindertes Kind war ja mit im Urlaub.

Aus dem Steuermerkblatt des bvkm:
Ist Ihr Kind außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG"), blind (Merkzeichen „Bl") oder hilflos (Merkzeichen „H"), können Sie grundsätzlich sämtliche durch ein Fahrtenbuch oder Aufzeichnungen belegte Fahrtkosten (also auch Urlaubs-, Freizeit- oder Besuchsfahrten) im angemessenen Rahmen als außergewöhnliche Belastung geltend machen (BFH in BStBl. II 1997, 384;
H 33.1-33.4 „Fahrtkosten behinderter Menschen" – Ziffer 2, EStH 2018). Laut einer BFHEntscheidung gilt für Fahrten mit der Familie allerdings folgende Einschränkung: Allgemeine Familienfahrten, die nicht in erster Linie im Interesse des behinderten Kindes unternommen werden, stellen keine außergewöhnliche Belastung dar (BFH-Urteil vom 21.12.2007, Az. III B 154/06). Eine Ausflugsfahrt der Eltern mit ihrem behinderten Kind und dem nicht behinderten Geschwisterkind in den Zoo oder eine gemeinsame Urlaubsfahrt der Familie, an der auch das Kind mit Behinderung beteiligt ist, können daher z. B. in der Regel nicht geltend gemacht werden, weil sie im Interesse aller Familienmitglieder liegen. Für alle berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten wird auch hier eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer zugrunde gelegt. Als angemessen werden in der Regel höchstens 15.000 km pro Jahr anerkannt

Eine Aufstellung wird immer angefertigt, und die Eltern fahren nur mit dem behinderten Kind in den Urlaub bzw. Ausflüge, Besuchsfahrten zu Oma und Opa. Es gibt keine minderjährigen Geschwister, in deren Interesse die Fahrten auch liegen könnten. Wie beurteilt man also das alleinige Interesse des Kindes? Wenn die Eltern lieber alleine in den Urlaub fliegen würden?

Da das Auto auf das Erwachsene Kind zugelassen ist, war die Frage, ob man nicht einfach alle mit dem Auto gefahrene KM ansetzen kann? Schließlich darf man das Auto nur mit oder im Interesse des Kindes führen, sowie zur allgemeinen Haushaltsführung.

Die Eltern fahren mit einem Dienstwagen zur Arbeit. Es sind also wirklich alle Fahrten mit diesem Auto im Interesse des Kindes oder für den Haushalt.

Nachdem, wie richtig erkannt, nicht ganz passenden Urteil zu diesem Fall, sehe ich es aber so, dass die allgemeine Haushaltsführung, obwohl mit dem Auto durchgeführt werden darf, und auch im Interesse des Kindes ist, aber nicht im Alleinigen, nicht zu den ansetzbaren Fahrten gehört. Auch Urlaubsfahrten sind lt. Steuermerkblatt nicht automatisch ansetzbar, nur, weil ein behindertes Kind mitfährt.

Wie ist es zu vertreten, dass die Urlaubsfahrten, Freizeitfahrten im alleinigen Interesse des erwachsenen, behinderten Kindes (34 Jahre) sind? Richtlinien, Urteile?

Vielen Dank, dass Sie mir überhaupt geantwortet haben. Und ich würde mich über eine weitere Einschätzung freuen.




0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Lt. Sachverhaltsschilderung in #1 wurde das Auto doch nur im Interesse des Kindes benutzt? Oder etwa doch nicht?


Davon steht im Sachverhalt nichts.

Nur weil das Auto auf das Kind zugelassen ist, heißt das noch lange nicht, dass es nur im Interesse des Kindes benutzt wird.

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#7
 Von 
Biggimaus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)



Nur weil das Auto auf das Kind zugelassen ist, heißt das noch lange nicht, dass es nur im Interesse des Kindes benutzt wird.



Im Interesse schon, das Kind will ja auch essen.
Es werden nur Fahrten für das Kind, zu Therapeuten, Ärzten, Urlaub, Ausflüge, aufgelistet. Haushaltsführung nie.

Deshalb lautete meine Frage, ob man nicht einfach alle km die mit dem Auto zurückgelegt wurden ansetzen kann. Mit dem Auto wird nicht zur Arbeit der Eltern gefahren, da Dienstwagen vorhanden und sowieso wäre es nicht zulässig.

Vielleicht drücke ich mich ungeschickt aus!









0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Im Interesse schon, das Kind will ja auch essen.


Fahrten zur Durchführung von Familieneinkäufen im Supermarkt sind nicht absetzbar. Es reicht nicht, dass dabei auch die Nahrungsmittel für das Kind eingekauft werden.

Nur wenn die Eltern mit ihrem eigenen Auto zum Einkaufen für den Rest der Familie fahren und dann nochmal separat mit dem Auto des Kindes um für dieses Nahrungsmittel zu kaufen, dann kann es anders aussehen. So ein Einkaufsverhalten widerspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, so dass erhöhte Nachweisplichten dafür gelten, dass man so einkauft.

Zitat:
Es werden nur Fahrten für das Kind, zu Therapeuten, Ärzten, Urlaub, Ausflüge, aufgelistet. Haushaltsführung nie.


Richtig.

Zitat:
Deshalb lautete meine Frage, ob man nicht einfach alle km die mit dem Auto zurückgelegt wurden ansetzen kann.


Nein, es muss auch dargestellt werden, um welche Fahrten es sich handelt.

Zitat:
Mit dem Auto wird nicht zur Arbeit der Eltern gefahren, da Dienstwagen vorhanden und sowieso wäre es nicht zulässig.


Die Eltern fahren doch nicht nur zur Arbeit? Sie benötigen doch auch für andere Zwecke ein Auto.

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#9
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 736x hilfreich)

Sagen wir mal so, es gibt Ämter, da wird das wahrscheinlich durch gewunken.
Du hast aber keinen Anspruch darauf.
Spätestens, wenn Kollege Computer einen Prüfhinweis ausspuckt, musst Du zumindest Listenmäßig einen Nachweis erbringen, dass tatsächlich alle km ausschließlich für das bzw. mit dem Kind zurückgelegt wurden.
Und das dürfte ja kein Problem sein, da ich hieraus

Zitat (von Biggimaus):
weil das Auto auf das Kind zugelassen ist und es somit nur für und mit dem Kind genutzt werden darf?

gefolgert hatte, dass dies auch den Tatsachen entspricht.

Die einfachste und IMO erfolgversprechendste Vorgehensweise wäre, im ersten Jahr ein detailliertes Fahrtenbuch zu führen. Wenn sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass mind. 15000 km begünstigte Fahrten durchgeführt werden, reicht das im Regelfall für die nächsten paar Jahre als Nachweis aus.

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#10
 Von 
Biggimaus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Eltern fahren doch nicht nur zur Arbeit? Sie benötigen doch auch für andere Zwecke ein Auto.


Dafür ist noch ein kleines Auto vorhanden, das Auto des Kindes (Rollstuhl) ist zu groß , um damit durch die Gegend zu fahren, oder Parkplätze zu finden.




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#11
 Von 
Biggimaus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Sagen wir mal so, es gibt Ämter, da wird das wahrscheinlich durch gewunken.
Du hast aber keinen Anspruch darauf.
Spätestens, wenn Kollege Computer einen Prüfhinweis ausspuckt, musst Du zumindest Listenmäßig einen Nachweis erbringen, dass tatsächlich alle km ausschließlich für das bzw. mit dem Kind zurückgelegt wurden.



Aber kann man noch Urlaubs- und Besuchsfahrten auflisten?

Ohne diese Fahrten lohnt sich der Aufwand nicht, da kann man besser 3.000km Pauschal beantragen.
Die zumutbare Eigenbelastung reduziert die Fahrtkosten ja auch erheblich.

Gibt es schon Urteile bzgl. Erwachsener Kinder auf die man sich stützen kann?

Das Finanzamt hat nach einem Einspruch die Urlaubsfahrten dann doch anerkannt, aber der Bescheid erging in diesem Punkt vorläufig? Also ist das ja alles bei erwachsenen Kinder noch in der Schwebe. Siehe auch bvkm.

Hinsichtlich Haushaltsführung usw. wurde ja alles richtig gemacht.



-- Editiert von Biggimaus am 16.07.2020 10:39

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#12
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 736x hilfreich)

Zitat (von Biggimaus):
Aber kann man noch Urlaubs- und Besuchsfahrten auflisten?


Wenn sie mit dem Kind und in seinem Interesse erfolgt sind, natürlich.

Zitat (von Biggimaus):
Ohne diese Fahrten lohnt sich der Aufwand nicht


Welcher Aufwand? Die Fahrten zu erfassen? Wenn man es täglich macht, vielleicht 1 Minute. Wenn man es erst im Rahmen der Steuererklärung macht, vielleicht 1 Stunde?
Klappt natürlich nur, wenn die Fahrten auch tatsächlich durchgeführt wurden und man sich nicht erst welche zusammenreimen muss.

Zitat (von Biggimaus):
aber der Bescheid erging in diesem Punkt vorläufig?


Wie lautet denn die genaue(!) Erläuterung im Bescheid?

Zitat (von Biggimaus):
bvkm


?

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#13
 Von 
Biggimaus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Man müsste jetzt zuweit ausholen. Das ist auch nicht wichtig.

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO) - Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) - Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO), BFH-Urteil vom 30.9.2010 III R 39/08-, BSTbl 2011 II S. 11




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#14
 Von 
Biggimaus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich glaube ich muss mich entschuldigen. Ich habe diesen Vorläufigkeitsvermerk falsch aufgefasst, da er im ersten Bescheid der ergangen ist fehlte. Auf den Bescheiden der Vorjahre steht er auch immer.

Dann ist ja jetzt alles geklärt. Ich liste die Urlaubsfahrten wie immer auf. Vielen Dank!

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#15
 Von 
Biggimaus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich möchte mich für alle Antworten herzlich bedanken.

Hier noch das Urteil, welches mich verunsichert hat.

FH Beschluss v. 21.12.2007 - III B 154/06
Behinderungsbedingte Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung

Gesetze: EStG § 33

Instanzenzug: FG München Urteil vom 16.03.2006 11 K 464/04

Gründe
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben vier gemeinsame Kinder, von denen das jüngste, die 1996 geborene Tochter, schwer behindert ist (GdB 100, Merkzeichen G und H). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) gewährte den Klägern im Streitjahr 2001 den auf sie übertragenen Behindertenpauschbetrag der Tochter in Höhe von 7 200 DM (§ 33b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes —EStG—) sowie einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 1 800 DM (§ 33b Abs. 6 EStG). Behinderungsbedingte Fahrtkosten wurden in Höhe von 1 740 DM (3 000 km je 0,58 DM) als außergewöhnliche Belastung abgezogen (§ 33 EStG).

Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte behinderungsbedingte Fahrkosten stattdessen mit 7 535,36 DM. Es führte aus, die Tochter habe den (integrativen) Kindergarten an 203 Tagen besucht, die einfache Entfernung betrage 16 km und die Leerfahrten der Kläger seien ebenfalls als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Es ergebe sich damit eine Gesamtfahrleistung von 12 992 km (203 x 16 km x 4, Aufwand je Kilometer 0,58 DM). Die darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen für Ausflugs- und Erholungsfahrten im angeblichen Umfang von 15 000 km seien durch die privaten Lebensinteressen der übrigen Familienmitglieder und nicht in erster Linie durch die Interessen der behinderten Tochter veranlasst gewesen. Diese Fahrten —Verwandtenbesuche, Ausflüge zu Schwimmbädern und anderen Freizeiteinrichtungen, Vereinstreffen— wären auch ohne Behinderung der Tochter unternommen worden; ihre Teilnahme rechtfertige den Abzug nicht.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde tragen die Kläger vor, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, in welchem Umfang Fahrten, an denen ein Schwerbehinderter mit dem Merkzeichen „H" teilgenommen habe, und die sich in notwendige Fahrten und sonstige Bewegungsfahrten aufteilten, steuerlich anzuerkennen seien. Notwendige Fahrten —im Streitfall die zum Kindergarten— seien ohnehin zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe aber nicht nur die unvermeidbaren Fahrten, sondern auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten als zwangsläufig angesehen (Senatsurteil vom 2. Oktober 1992 III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286); dem folge die Verwaltung. Die danach bei 15 000 km im Jahr zu ziehende Angemessenheitsgrenze werde nicht durch die notwendigen Fahrten —im Streitfall die vom FG anerkannten 12 992 km zum Kindergarten— erschöpft, sondern beziehe sich nur auf nicht notwendige Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Die Aufwendungen für diese jedem Behinderten gewährten 15 000 km könnten sie deshalb zusätzlich zu den Fahrten zum Kindergarten abziehen.

Das FG-Urteil weiche auch von dem Senatsurteil in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286 ab, da es nur die unvermeidbaren Fahrten berücksichtige, obwohl nach dem BFH-Urteil alle Fahrten anzuerkennen seien.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

1. Die Kläger haben tatsächlich nicht eine, sondern zwei Rechtsfragen aufgeworfen: Zum einen, ob bereits die Teilnahme eines behinderten Kindes an einer Fahrt dazu führt, dass diese als behinderungsbedingt zu gelten hat, und zum anderen, ob „allgemeine Bewegungsfahrten" von 15 000 km zusätzlich zu den notwendigen (Kindergarten-)Fahrten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

a) Die erste Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn sie lässt sich nur so beantworten, wie das FG dies getan hat. Wenn neben anderen (gesunden) Familienangehörigen auch das behinderte Kind an einer Fahrt teilnimmt, die nicht vornehmlich in seinem Interesse unternommen wird, so ist die Fahrt nicht durch die Behinderung veranlasst und damit nicht außergewöhnlich. Die den Eltern dadurch entstehenden Kosten gehören zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung und sind keine außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG).

b) Die Frage, ob „allgemeine Bewegungsfahrten" von 15 000 km zusätzlich zu den notwendigen Fahrten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, da sie nicht entscheidungserheblich wäre.

Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286 entschieden, dass bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Kfz fortbewegen können, in einem angemessenem Rahmen alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Die Grenze des Angemessenen sei in aller Regel überschritten, soweit die Fahrleistung derartiger Steuerpflichtiger für Privatfahrten 15 000 km im Jahr übersteige.

Da nur die durch die Behinderung der Tochter bedingten Fahrten der Kläger als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen und diese die regelmäßige Angemessenheitsgrenze von 15 000 km nicht ausschöpfen, kann die Entscheidung des Streitfalles nicht davon abhängen, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls bis zu welcher Fahrleistung die Angemessenheitsgrenze zu erhöhen ist.

2. Die von den Klägern gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt nicht vor. Das FG-Urteil berücksichtigt nicht, wie die Kläger meinen, nur die unvermeidbaren Fahrten, obwohl nach dem Senatsurteil in BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286 alle Fahrten anzuerkennen sind.

Das Senatsurteil betrifft Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, der sich wegen seiner Gehbehinderung außerhalb des Hauses nur mit einem Kfz fortbewegen konnte. Deshalb waren alle von ihm unternommenen Fahrten —auch die zur Erholung und zur Freizeitgestaltung— durch seine Behinderung veranlasst. Im Streitfall sind aber nicht die Steuerpflichtigen gehbehindert, sondern ihre Tochter. Durch deren Behinderung veranlasst waren deshalb nur die ihretwegen durchgeführten Fahrten, nicht aber die wegen anderer Belange zurückgelegten Wegstrecken.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 780 Nr. 5
NWB QAAAC-73387

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