Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand als Leiharbeiter

23. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
susi2604
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 8x hilfreich)
Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand als Leiharbeiter

Hallo alle zusammen,

Ich verstehe nicht so richtig, ob ich meine Fahrtkosten als Dienstreisepauschale absetzen kann oder nur mit der Entfernungspauschale.

Ich habe im Juni 2017 einen unbefristeten Vertrag bei einer Zeitarbeitsfirma unterschrieben. Von Juni 2017-Dezember 2017 war mein erster Einsatz bei einem Kunden. Dieser Einsatz wurde nicht verlängert. War dann von Januar 2018-Oktober 2018 bei einem anderen Kunden eingesetzt, wo ich dann ab 01.11.2018 fest eingestellt wurde.

Im Arbeitsvertrag der Zeitarbeitsfirma steht folgendes:

Die Mitarbeiterin wird in der unterzeichneten Niederlassung als Kaufmännische Angestellte eingestellt.

Die Mitarbeiterin wird an verschiedenen Orten bei Kunden des Arbeitgebers als Zeitarbeitnehmer eingesetzt. Die Einzelheiten der Tätigkeit werden der Mitarbeiterin in Form einer Einsatzinformation mitgeteilt.

In der Einsatzinformation steht mein Name drin, bei welcher Firma ich mich melden sollte mit Datum/Uhrzeit, wann der Einsatz begann. Dann die Tätigkeitsbeschreibung, geforderte Qualifikation für diese Tätigkeit, wöchentliche Arbeitszeit, Art der Zeiterfassung, Einsatzendedatum ist offen, also keine Angabe.

Bei Einsatzvereinbarungen steht auch nichts weiter.

Dann steht nur noch:
Mit dieser Einsatzinformation wurde ich darüber informiert, bei oben genannten Kunden als Leiharbeitnehmer tätig zu werden.

Kann mir jemand weiterhelfen?

LG

susi2604

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2113 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von susi2604):
Einsatzendedatum ist offen, also keine Angabe.


Damit wäre der Einsatz unbefristet und grundsätzlich gäbe es nur die Entfernungspauschale.

Allerdings gibt es ein Urteil des FG Niedersachsen (9K 130/16) welches Reisekosten bejaht. Darauf kannst Du Dich erst einmal berufen.

Im Falle der (zu erwartenden) Ablehnung des FA (das kann IMHO nicht anders, da dieses Urteil der geltenden Verwaltungsauffassung widerspricht) kannst Du Einspruch einlegen mit Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren VI R 6/17 .

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go520681-38
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Das Urteil "BFH-Verfahren VI R 6/17 " ist gefällt! :-)
siehe hier

Kurzfassung:
"Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte des Klägers im Ergebnis zu Recht verneint. Es hat deshalb zu Recht die Aufwendungen des Klägers für die Fahrten von seiner Wohnung zu dem Werk der AG in X nach Reisekostengrundsätzen zum Werbungskostenabzug zugelassen."

Das FA muss zahlen.



-- Editiert von go520681-38 am 24.07.2019 15:16

-- Editiert von go520681-38 am 24.07.2019 15:17

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
susi2604
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von go520681-38):
Das Urteil "BFH-Verfahren VI R 6/17 " ist gefällt! :-)


Da geht es um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Mein Arbeitsvertrag der ZAF war unbefristet.

Da ich langsam nur noch Bahnhof verstehe, umso mehr ich darüber lese, habe ich die ZAF gebeten, mir die erste Tätigkeitsstätte zu bescheinigen. Dann bin ich auf der sicheren Seite.

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#4
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2113 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von go520681-38):
Das Urteil "BFH-Verfahren VI R 6/17 " ist gefällt! :-)


Stimmt, danke. Wusste ich schon mal, hab's aber wieder vergessen ...

Zitat (von susi2604):
Da ich langsam nur noch Bahnhof verstehe, umso mehr ich darüber lese, habe ich die ZAF gebeten, mir die erste Tätigkeitsstätte zu bescheinigen. Dann bin ich auf der sicheren Seite.


Warum denn das bitte????

Durch das Urteil des BFH ist klar gestellt worden, dass Leiharbeiter eben keine erste Tätigkeitsstätte haben und somit immer nach Reisekostengrundsätzen ihre Werbungskosten ansetzen dürfen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go520681-38
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Durch das Urteil des BFH ist klar gestellt worden, dass Leiharbeiter eben keine erste Tätigkeitsstätte haben und somit immer nach Reisekostengrundsätzen ihre Werbungskosten ansetzen dürfen.


Stimmt so nicht ganz. Die erste Tätigkeitsstätte ist die Leiharbeitsfirma und NUR die.
Fahrten dorthin kann man auch absetzen, aber nur einfach und ohne Verpflegungsaufwand.
Alle anderen Einsatzorte sind komplett absetzbar.

D.h. jeder gefahrene Kilometer und i.d.R. € 12,- pro Tag bei einer Abwesendheit von mehr als 8 Stunden von der eigenen Wohnung (Arbeitszeit + Pause + komplette Fahrzeit).
Bspl.: 6:00 Uhr losfahren und 14:01 Uhr wieder zurück sind 8:01 Stunden, also mehr als 8 Stunden.
Verpflegungsaufwand gibt es aber nur für 3 Monate und dann für den gleichen Ort nach 4 Wochen echter Pause durch z.B. Urlaub oder Krankheit.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
susi2604
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):

Durch das Urteil des BFH ist klar gestellt worden, dass Leiharbeiter eben keine erste Tätigkeitsstätte haben und somit immer nach Reisekostengrundsätzen ihre Werbungskosten ansetzen dürfen.


Gebe ich dann in der Steuererklärung gar keine erste Tätigkeitsstätte an?
Und das Finanzamt müsste dann jetzt die Fahrtkosten auch ohne Probleme als Reisekosten anerkennen?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
susi2604
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von go520681-38):

Stimmt so nicht ganz. Die erste Tätigkeitsstätte ist die Leiharbeitsfirma und NUR die.
Fahrten dorthin kann man auch absetzen, aber nur einfach und ohne Verpflegungsaufwand.
Alle anderen Einsatzorte sind komplett absetzbar.

D.h. jeder gefahrene Kilometer und i.d.R. € 12,- pro Tag bei einer Abwesendheit von mehr als 8 Stunden von der eigenen Wohnung (Arbeitszeit + Pause + komplette Fahrzeit).
Bspl.: 6:00 Uhr losfahren und 14:01 Uhr wieder zurück sind 8:01 Stunden, also mehr als 8 Stunden.
Verpflegungsaufwand gibt es aber nur für 3 Monate und dann für den gleichen Ort nach 4 Wochen echter Pause durch z.B. Urlaub oder Krankheit.


Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Abwesenheit von mehr als 8 Stunden kann ich ja mit meinen Tätigkeitsnachweisen nachweisen.

Ist es denn jetzt nach diesem Urteil auch völlig egal, was die ZAF als erste Tätigkeitsstätte bescheinigt?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go520681-38
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von susi2604):
Ist es denn jetzt nach diesem Urteil auch völlig egal, was die ZAF als erste Tätigkeitsstätte bescheinigt?


Wohl leider nicht, dass ist bei dir aber für 2018 nicht mehr wichtig.:

Zitat (von susi2604):
Ich habe im Juni 2017 einen unbefristeten Vertrag bei einer Zeitarbeitsfirma unterschrieben. Von Juni 2017-Dezember 2017 war mein erster Einsatz bei einem Kunden. Dieser Einsatz wurde nicht verlängert. War dann von Januar 2018-Oktober 2018 bei einem anderen Kunden eingesetzt, wo ich dann ab 01.11.2018 fest eingestellt wurde.


Bis Dezember 2017 warst du lt. Vertrag bei deiner ersten Tätigkeitsstätte tätig.
Da dein Vertrag ja mit dieser Adresse weiterlief, bist du von Jan. 2018 bis Okt. 2018 auswärts tätig gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
susi2604
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von go520681-38):

Bis Dezember 2017 warst du lt. Vertrag bei deiner ersten Tätigkeitsstätte tätig.
Da dein Vertrag ja mit dieser Adresse weiterlief, bist du von Jan. 2018 bis Okt. 2018 auswärts tätig gewesen.


Kannst du mir das noch einmal kurz erklären, warum?

Der erste Einsatz 2017 dürfte also nur mit der einfachen Entfernungspauschale abgesetzt werden? Warum war ich laut Vertrag in diesem Zeitraum bei der ersten Tätigkeitsstätte tätig?

Ich versteh das alles nicht so wirklich.

Sollte ich dem Finanzamt nachweisen, dass ich 2017 einen anderen Einsatz hatte, als 2018?

Danke für deine Hilfe und Geduld.

-- Editiert von susi2604 am 25.07.2019 13:46

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go520681-38
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Habe ich wohl falsch verstanden.
Kommt auf die Adresse im Vertag an.
Dort steht irgendwo, wo du arbeitest.
Das ist deine erste Tätigkeitsstätte.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
susi2604
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von go520681-38):
Habe ich wohl falsch verstanden.
Kommt auf die Adresse im Vertag an.
Dort steht irgendwo, wo du arbeitest.
Das ist deine erste Tätigkeitsstätte.


Im Arbeitsvertrag steht folgendes:

Die Mitarbeiterin wird in der unterzeichneten Niederlassung als Kaufmännische Angestellte eingestellt.

Die Mitarbeiterin wird an verschiedenen Orten bei Kunden des Arbeitgebers als Zeitarbeitnehmer eingesetzt. Die Einzelheiten der Tätigkeit werden der Mitarbeiterin in Form einer Einsatzinformation mitgeteilt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
go520681-38
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Diese Niederlassung ist deine erste Tätigkeitsstätte:

Zitat (von susi2604):
Die Mitarbeiterin wird in der unterzeichneten Niederlassung als Kaufmännische Angestellte eingestellt.

Diese Unterlagen brauchst Du evtl. für das FA:
Zitat (von susi2604):
Die Einzelheiten der Tätigkeit werden der Mitarbeiterin in Form einer Einsatzinformation mitgeteilt.

Die Fahrten dorthin sind voll (jeder Kilometer hin UND zurück) absetzbar.
Auch der Verpflegungsmehraufwand, i.d.R. € 12,- pro Tag bei Vollzeit (s.o.)

-- Editiert von go520681-38 am 29.07.2019 08:27

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat:
Durch das Urteil des BFH ist klar gestellt worden, dass Leiharbeiter eben keine erste Tätigkeitsstätte haben und somit immer nach Reisekostengrundsätzen ihre Werbungskosten ansetzen dürfen.


Das stimmt nicht und das kann man auch klar im Volltext des Urteils nachlesen.

Zitat:
Diese Niederlassung ist deine erste Tätigkeitsstätte:


Auch das stimmt nicht. Erste Tätigkeitsstätte kann die Arbeitsstätte des Kunden sein.

Ob es sich um eine erste Tätigkeitsstätte handelt hängt davon ab, wie die Zurodnung des Leiharbeiters zur Arbeitsttätte des Kunden erfolgt ist.

Zitat:
Die Einzelheiten der Tätigkeit werden der Mitarbeiterin in Form einer Einsatzinformation mitgeteilt.


Was also stand in dieser Einsatzinformation?

Zitat:
Gebe ich dann in der Steuererklärung gar keine erste Tätigkeitsstätte an?


Es ist in Deinem Fall durchaus wahrscheinlich, dass Du keine erste Tätigkeitsstätte hattest.

Zitat:
Und das Finanzamt müsste dann jetzt die Fahrtkosten auch ohne Probleme als Reisekosten anerkennen?


Das wird man dann sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
susi2604
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ob es sich um eine erste Tätigkeitsstätte handelt hängt davon ab, wie die Zurodnung des Leiharbeiters zur Arbeitsttätte des Kunden erfolgt ist.


Was meinst du genau damit?

Zitat (von hh):
Was also stand in dieser Einsatzinformation?


Habe ich bereits im ersten Beitrag erwähnt.

In der Einsatzinformation steht mein Name drin, bei welcher Firma ich mich melden sollte mit Datum/Uhrzeit (Einsatzbeginn). Dann die Tätigkeitsbeschreibung, geforderte Qualifikation für diese Tätigkeit, wöchentliche Arbeitszeit, Art der Zeiterfassung, Einsatzendedatum ist offen, also keine Angabe.

Bei Einsatzvereinbarungen steht auch nichts weiter.

Dann steht nur noch:
Mit dieser Einsatzinformation wurde ich darüber informiert, bei oben genannten Kunden als Leiharbeitnehmer tätig zu werden.


0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Stefan121081
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo habe das selbe Problem. Wenn man 2016 und 2017 bei Arbeitgeber x als Leiharbeiter gearbeitet hat und dann 2018 den Einsatz gewechselt hat .Bekommt man jetzt den hin und rückweg . Es wurde 3 mal Einspruch eingelegt es kam 2 mal die Antwort (eine zuordnung ohne befristung und damit dauerthaft vorliegt) beim 3 mal nur(da die erste Tätigktsstätte nicht länger als 8 std verlassen wird alle Einsprüche ruhen weil das FA meinte es kommt auf das Urteil vom Bundesfinanzhof an.Jetzt is das Urteil ja gefällt hat man jetzt glück oder kriegt das Finanzamt jetzt recht?Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
susi2604
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Stefan121081 ):
Wenn man 2016 und 2017 bei Arbeitgeber x als Leiharbeiter gearbeitet hat und dann 2018 den Einsatz gewechselt hat.


Du warst also 2016 und 2017 beim gleichen Entleiher beschäftigt? Arbeitgeber ist immer noch die Zeitarbeitsfirma, nicht der Entleiher.

Zitat (von Stefan121081):
Es wurde 3 mal Einspruch eingelegt es kam 2 mal die Antwort (eine zuordnung ohne befristung und damit dauerthaft vorliegt)


Für 2016 und 2017 wurde die Reisekostenpauschale abgelehnt?

Das Thema ist für ein Laie schwer zu verstehen. Und was ganz schlimm ist, die Zeitarbeitsfirmen arbeiten auch nur gegen die armen Leiharbeiter. Habe ich selbst erlebt. Wehe, du machst deinen Mund auf und kennst dich mehr als andere Leiharbeiter mit den Gesetzen aus. Dann hast du was gesagt. Wenn du eine ZAF wirklich mit allen Dingen konfrontieren würdest, die dir als Leiharbeiter zustehen, wird dir wohl kaum eine ZAF einen Arbeitsvertrag mit diesen Bedingungen anbieten.

Zu mal ich aber auch sagen muss, man kann auch Glück haben mit einer Festanstellung. Mein erster Einsatz war in einer großen Behörde und der zweite in einem sehr bekannten Unternehmen, wo ich dann nach neun Monaten fest eingestellt wurde.

Aber zurück zum Thema:

Selbst Lohnsteuerhilfevereine haben nicht wirklich Ahnung damit, zwecks Fahrtkosten bei Leiharbeit.

Meine ehemalige ZAF hat mir per E-Mail bescheinigt, dass der Entleiher erste Tätigkeitsstätte ist. Also hatte ich dann 2017 eine andere erste Tätigkeitsstätte als 2018. Da zwei unterschiedliche Entleiher. Nun, wie soll das gehen? Ich dachte, man kann nur EINE erste Tätigkeitsstätte haben. Na was denn nun?

Ich blicke da langsam nicht mehr durch...

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Stefan121081
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja bin immer noch bei der selben Zeitarbeitsfirma habe nur ab 2018 einen anderen Einsatz bekommen weil ich abgemeldet wurde ,da nicht genug Arbeit mehr da war bin auch in der gleichen Branche geblieben.2016 und 2017 wurde mir nur die einfache fahrt berechnet da ich ja angeblich unbefristet arbeite und eine zuordnung habe!Was aber ja nicht stimmt ich hab sogar von der Leihfirma ein Ausdruck bekommen wo drin steht das ich immer z.b von januar bis August und dann von September bis Dezember verlängerung bekommen hab wurde nicht anerkannt also hätte ich doch wie auch jetzt jederzeit abgemeldet werden können.Ich steig da auch nicht durch hab ja immer Einspruch eingelegt und das ruht alles ob ich noch ne Info jetzt vom Finanzamt bekomme das ich rückwirkend was bekomme oder nicht mal schauen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Stefan121081
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Was noch komisch ist 2 Kollegen von mir beide unterschiedliche Leifirmen bekommen ohne Probleme den hin und rückweg bezahlt mein Finanzamt sagt der Bundesfinanzhof entscheidet dann sehen wir weiter...Und die Kollegen müssen das Geld was sie die letzten 3 jahre bekommen haben auch nicht zurück zahlen egal wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

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